Merchandise-Verträge – Was man wissen sollte
Merchandise-Verträge stellen im Bereich der Unterhaltungsindustrie eine wichtige eigenständige Verwertungsform dar. Nicht nur im Bereich von Musik und Film hat die Verwertung von Merchandise-Artikeln eine enorme Bedeutung gewonnen, sondern auch im Bereich von Video-Spielen und Animes. Merchandise kann sich dabei auf alle denkbaren Artikel und Vermarktungsformen beziehen. Das Merchandising bietet eine zusätzliche selbständige Einnahmequelle und geht daher über die Primärverwertung hinaus. Bereits im Dezember 1994 stellte eine Studie zum „Character Merchandising“ der WORLD INTELLECTUAL PROPERTY ORGANIZATION WIPO, fest, dass Character Merchandising can be considered as one of the most modern means of increasing the appeal of goods or services to potential customers.“ Mit dem Begriff „Character“ sind sowohl fiktionale als auch reale Personen gemeint (Broadly speaking, the term “character” covers both fictional humans (for example, Tarzan or James Bond) or non-humans (for example, Donald Duck or Bugs Bunny) and real persons (for example, famous personalities in the film or music business, sportsmen).
Bei Merchandise-Verträgen handelt es sich um Lizenzverträge, die nach deutschem Recht formfrei möglich sind. Im Hinblick auf die komplizierten Regelungsinhalte sowie dem Umstand, dass andere Rechtsordnungen strengere Formvorschriften haben, sollten Merchandise-Verträge stets schriftlich geschlossen werden.
Gegenstand von Merchandise-Verträgen können Nutzungsrechte an Urheberrechten sein (Rechte zur Verwertung von Fotos, Comic- oder Anime-Figuren, Leistungsschutzrechte, Rechte an Designs, an Marken- und Namensrechten oder auch von Rechte am eigenen Bild – kurz gesagt: alles, was wirtschaftlich verwertbar ist, kann Merchandise sein. Da die rechtlichen Voraussetzungen und die betroffenen Rechte verschieden sein können, ist zwischen den Schutzrechtspositionen zu unterscheiden. Bei fiktiven Charakteren wie Donald Duck oder James Bond werden andere
Für die Einräumung der Lizenzrechte erhält der Lizenzgeber oftmals einen festen Vorschuss, der mit den späteren Lizenzen verrechenbar ist (Garantie). Die Umsatzbeteiligungen liegen zwischen drei und fünfzehn Prozent des Händlerabgabepreises (Nordemann, vor 31ff RdNr. 423)
Merchandise-Verträge sollten u.a. folgende Regelungen enthalten
– Vertragspartner
– Präambel (Diese dient der Auslegung des Vertrages)
– Soweit man Verträge in englischer Sprache verfasst, sollte diesen eine Liste mit Begriffsbestimmungen vorangestellt werden. Dies schadet auch bei deutschsprachigen Verträgen nicht, sollte allerdings behutsam angewendet werden
– Merchandise Objekt
– Liste der Merchandise Artikel (welche Waren umfasst das Merchandise)
– Vertragsgebiet
– Umfang der Einräumung – Hier sollten die Rechte (Marken, Designs etc.) beschrieben werden
– Dauer der Rechteinräumung (Vertragslaufzeit)/Kündigung
– Unterlizenzen ?
– Überlassung von Materialien/Dateien
– Regelungen zu Schutzrechten
– Herstellungspflicht
– Lizenzgebühren
– Marketingplan
– Qualitätssicherung
– Produkthaftung
– Gewährleistung
– Produktmuster
– Vertriebsbemühungen
– Nennung des Lizenzgebers/Schutzrechts-Hinweis
– Folgen von Rechtsverletzungen durch Dritte
– Freistellungsklauseln
– Geheimhaltungspflicht
Die Anwälte unserer Kanzlei sind regelmäßig im Bereich der Lizenzverträge tätig und helfen Ihnen gerne bei der Gestaltung oder Prüfung Ihrer Merchandise-Verträge.
Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Grafik-Vorlage: Vorlage: Boris Michailowitsch Kustodijew (1878-1927 – Merchant 1920)