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Der für Arzthaftungssachen zuständige 20. Zivilsenat des Kammergerichts hat einem Kind, das infolge ärztlicher Behandlungsfehler in einem Krankenhaus schwerste gesundheitliche Schäden erlitten hat, ein hohes Schmerzensgeld zugesprochen. Es seien Zahlungen in einer Gesamthöhe von 650.000,00 EUR angemessen, urteilte der Senat in Abänderung einer Entscheidung des Landgerichts, das zu einem geringeren Betrag gelangt war. Als schmerzensgelderhöhend sah es das Gericht an, dass eine Erinnerung des Kindes an den Zustand vor der schicksalhaften Operation nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei möglich, dass dem Kind die Beschränktheit und Ausweglosigkeit seiner jetzigen Situation in gewisser Weise bewußt sei. Dies unterscheide den Fall von den sogenannten „Geburtsschadenfällen“.
Das seinerzeit ca. viereinhalb Jahre alte Kind hatte sich im Jahr 2002 bei einem Sturz den linken Arm gebrochen. Bei der Operation am Unfalltag kam es infolge ärztlichen Fehlverhaltens zu Komplikationen, die zu einem schweren Hirnschaden führten. Das Kind, zu 100 % schwerbeschädigt (Pflegestufe III), leidet an einem apallischen Syndrom mit erheblichen Ausfallerscheinungen der Großhirnfunktion und einer Tetraspastik (Lähmungen an allen vier Gliedmaßen). Es wird über eine Sonde ernährt und ist auf ständige Pflege angewiesen. Mit einer Veränderung dieses Zustandes weder zum Positiven noch zum Negativen sei zu rechnen.

Der zuerkannte Betrag ist zum Teil als Schmerzensgeld, zum Teil als Schmerzensgeldrente zu zahlen.

Kammergericht, Urteil vom 16. Februar 2012
– 20 U 157/10 –

 

Quelle: Pressemitteilung des Kammergerichts