MAX SCHMELING“ als Wortmarke eintragungsfähig
Das Bundespatentgericht hat den ablehnenden Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) in Bezug auf die Anmeldung der Wortmarke „MAX SCHMELING“ aufgehoben (Beschluss v. 6.11.2019, Az.: 29 W (pat) 510/17). Die Anmelderin wollte das Wortzeichen für Waren und Dienstleistungen der Klasse 25 (u.a. Schuhe/Bekleidung), Klasse 28 (Sportartikel) sowie Klasse 41 (Dienstleistungen im Bereich Sportevents) als Marke eintragen lassen, was das DPMA aufgrund vermeintlich fehlender Unterscheidungskraft gemäß §8 Abs.2 Nr.1, Nr.2 MarkenG sowie des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses ablehnte.
Zur Begründung führt das DPMA aus, „Max Schmeling“ sei der Name eines deutschen Schwergewichtsboxers, der zwischen 1930 und 1932 Schwergewichts-Boxweltmeister gewesen sei und zu den deutschen Sportlegenden zähle. Die von der Anmeldung umfassten Waren und Dienstleistungen könnten Max Schmeling thematisch zum Inhalt, Ziel, Zweck oder Motivationsgegenstand haben. Im Vordergrund stehe die Werbewirkung und Ausstrahlungskraft der Sportlegende, sodass die angesprochenen Verkehrskreise im Zeichen primär einen Hinweis auf die Person Schmelings mitsamt seiner Erfolge und Persönlichkeit erkennen und es nicht als Herkunftshinweis auf das dahinterstehende Unternehmen auffassten. Dies ist jedoch nötig, um die für eine Markeneintragung erforderliche Unterscheidungskraft bejahen zu können.
In ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung durch das DPMA macht die Anmelderin deutlich, dass auch Personennamen grundsätzlich als Marke schutzfähig sind. Der Verkehr sei es zwar gewöhnt, dass Personennamen als Werbeträger nicht in erster Linie die Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen bezeichneten, doch sei deshalb ein unmittelbarer Bezug zu bestimmten Warenherstellern nicht fernliegend. Insbesondere im Sportbereich sei der Verkehr inzwischen daran gewöhnt, dass Warennamen die Namen berühmter Sportler trügen. Da Schmeling bereits 1939 seine Boxkarriere beendete, sei es darüber hinaus fernliegend, dass er selbst die in Rede stehenden Waren benutzte, was einen beschreibenden Begriffsinhalt hätte begründen können.
Das BPatG bestätigte die Argumentation der Anmelderin und bejahte im Ergebnis das Bestehen ausreichender Unterscheidungskraft. Aus Verkehrssicht müsse das Zeichen als von einem bestimmten Unternehmen stammend wahrgenommen werden und dazu geeignet sein, die darunter vertriebenen Waren von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Hierbei sei die Verkehrssicht geprägt durch die Warenbranche und das entsprechende Marktgeschehen. Für Personennamen gelte die gleiche Beurteilung wie für andere Wortzeichen, wobei kein genereller Unterschied aufgrund der Bekanntheit einer Person gemacht werde. Allerdings werde bei berühmten Persönlichkeiten das Zeichen nicht nur mit der Person, sondern auch mit ihrem Lebenserfolg assoziiert. In Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen, die der Verkehr über die Person hinaus mit einem Personennamen und den konkreten Waren und Dienstleistungen verbinde, könne der Name daher einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen.
Namen von Personen sind nicht unterscheidungskräftig für Waren und Dienstleistungen, für die sie gleichzeitig Sachangaben darstellen, etwa die Bezeichnung „Röntgen“ für medizinische Untersuchungsgeräte. Zum anderen ist die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch abzusprechen, wenn die mit dem Namen bezeichneten Waren und Dienstleistungen einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, sodass der Verkehr mit dem Namen einen thematischen oder sonstigen sachlichen Bezug zu der betreffenden Person herstellen kann und den Namen deshalb nur als Hinweis auf diese Person, nicht auf die Herkunft der Waren/Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen versteht.
Das BPatG stellt allerdings fest, dass Namen von Sportlern im Boxsport nicht beschreibend für die Sportart verwendet werden (vgl. etwa „Thai-Boxen“). Es gebe keine Anzeichen dafür, dass Max Schmeling einen bestimmten Boxstil kreiert habe, der eine Unterart der Sportart „Boxen“ darstelle, welche wiederum mit seinem Namen inhaltlich beschrieben würde. Zudem bestünden keine Hinweise darauf, dass der Verkehr die Eigenschaften seiner Person mit den Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen gleichsetze, weshalb der Begriffsinhalt des Zeichens nicht beschreibender Natur sei. Es gehe niemand ernsthaft davon aus, dass die Waren und Dienstleistungen in irgendeiner Weise mit dem Leben von Max Schmeling in Verbindung stünden, da es nicht üblich sei, Sportlernamen als Eigenschaftsbeschreibungen von Waren zu verwenden (vgl. Calvin Klein, Hugo Boss). Auch bestünden keine Anhaltspunkte, dass sich der Name Schmelings im Laufe der Zeit zu einem Synonym für einen bestimmten Charaktertyp entwickelt habe, wie dies der BGH im Fall von „Winnetou“ annahm (vgl.BGH, Urt. v. 23.1.2003, Az.: I ZR 171/00).
Die Unterscheidungskraft sei dem Anmeldezeichen auch nicht deshalb abzusprechen, weil es in der Werbung eingesetzt werden sollte, um durch einen Imagetransfer die Attraktivität der darunter vertriebenen Waren und Dienstleistungen zu steigern. An das derartige Wecken von Assoziationen seien die angesprochenen Verkehrskreise durch zahlreiche ähnliche Werbekampagnen gewöhnt. Es stehe insoweit auch kein beschreibender Begriffsinhalt im Vordergrund.
Schlussendlich bejahte das BPatG die Unterscheidungskraft des Zeichens „MAX SCHMELING“ und verneinte das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses. Der Beschluss des DPMA wurde aufgehoben.
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