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Markenrechtlicher Schutz digitaler Produkte im Metaverse

Ein markenrechtlicher Schutz durch das MarkenG kann auf unterschiedliche Weise erlangt werden. So entsteht der Markenschutz einerseits durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register, §4 Nr.1 MarkenG, andererseits durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, §4 Nr.2 MarkenG, oder aber auch durch die notorische Bekanntheit einer Marke, §4 Nr.3 MarkenG.

Wollte ein Markeninhaber, wie in den meisten Fällen, den markenrechtlichen Schutz eines digitalen Produkts auf deren Eintragung, §4 Nr.1 MarkenG, stützen, so muss die virtuelle Ware bzw. Dienstleistung in der entsprechenden Nizza Klasse eingetragen sein. Gerade aber bei der Einordnung von NFTs in dieses Klassensystem herrscht bisher noch Unklarheit über deren Zugehörigkeit. Während das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) NFTs als Ware strikt in Klasse 09 einordnet und virtuelle Dienstleistungen gem. der für die Klassifizierung von Dienstleistungen festgelegten Grundsätzen in den Klassen 35 und 41 zuschreibt, erlaubt beispielsweise das intellectual property office des Vereinigten Königreichs daneben auch die Eintragung in der Warenklasse physischer Produkte (https://www.thefashionlaw.com/no-metaverse-trademark-registration-no-problem-says-uspto-over-gucci-prada-applications/).

So dürfte ein digitaler Markenschutz in der Regel jedoch nur durch die Eintragung in die von der EUIPO festgelegten Klassen erreicht werden.

Gerade diese Klassifizierung öffnet auch bösgläubigen Markenanmeldung Tür und Tor. So bergen die Neuheiten des Metaverse auch die Gefahr, dass etwa Dritte den wahren Markeninhabern mit ergänzenden Anmeldungen zuvorkommen. Hiergegen kann jedoch der Einwand bösgläubiger Markenanmeldung erhoben werden, §8 II Nr.14 MarkenG, Art. 59. Ib UMV, wenn unlautere und unredliche Absichten bei der Markenanmeldung (BGH setzt Rechtsmissbrauch oder Sittenwidrigkeit voraus) vorlagen. Insofern ist auch dieser Gefahr mit anerkannten Regeln des Markenrechts beizukommen.

Das Metaverse wirft auch rechtlich viele Fragen auf und birgt insbesondere für Markeninhaber neue Gefahren. Zwar steht die zur Feststellung des Vorliegens einer Markenverletzung vorausgesetzte Rechtsprechung noch aus, doch lassen artverwandte Urteile vage Rückschlüsse auf deren Voraussetzungen zu. In jedem Fall erscheint eine Markeneintragung in die vom EUIPO präferierten Klassen sinnvoll.

Fragen zum Markenschutz im Metaverse – wir beraten Sie gerne – Jüdemann Rechtsanwälte