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Unternehmenskennzeichen Nachtretter?

Anders als Marken, die mit der Eintragung bundesweiten Schutz genießen, bedarf es für das Entstehen eines Unternehmenskennzeichenrechts einer nachgewiesenen bundesweiten Nutzung. Dies ist oftmals nicht ausreichend dargelegt. Ein  Löschungsanspruch aus dem Zeichen besteht nur, wenn der Inhaber vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen. Die Darlegungslast  hat der, das Unternehmenskennzeichen Behauptende.

Das BpatG hat mit Beschluss vom 19.Juli 2022 die Beschwerde des Inhabers der deutschen Unternehmenskennzeichens „Nachtretter“ eine Beschwerde gegen eine Widerspruchsentscheidungen des DPMA zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer versuchte, aus einem Unternehmenskennzeichen, das Schutz nach § 5 MarkenG genießen kann, gegen die Eintragung der  Marke „Nachtretter“ (DE30 2018 235 098)   für die Dienstleistung „Vertrieb von Lebensmitteln zur Nachtzeit“vorzugehen.

Er trug vor, alt, dass der Widersprechende materiell berechtigter Inhaber der Domain „nachtretter.de“ sei und die Domaindaten am 25. Januar 2010 zum letzten Mal aktualisiert worden seien. Er benutze sein Unternehmenskennzeichen dauernd. Mit Beschluss vom 13. November 2019 hat die Markenstelle für Klasse 39 des DPMA den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führe sie aus, dem Widersprechenden sei der ihm obliegende Nachweis nicht gelungen, dass ihm im
maßgeblichen Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke ein Unternehmenskennzeichen zugestanden habe. Er habe das Entstehen, den Zeitrang, die
Inhaberschaft und das Bestehen des Widerspruchskennzeichens weder dargelegt noch nachgewiesen.

Selbst wenn man angesichts der recht niedrigen Anforderungen an die Entstehung eines per se unterscheidungskräftigen Unternehmenskennzeichens und der hohen Anforderungen an dessen endgültiges Untergehen im Sinne endgültiger Aufgabe des Kennzeichengebrauchs davon ausgehe, dass der Widersprechende die Existenz des Widerspruchskennzeichens seit 2010 durch die vorgelegten Unterlagen nachgewiesen habe, mangele es an einem bundesweiten Unterlassungsanspruch. Denn die von ihm angeführten Liefergebiete beschränkten sich auf räumlich eng begrenzte Gebiete.

Hiergegen richtete sich seine Beschwerde. Er behauptete zudem, gegenüber der angegriffenen Marke auch ältere Rechte aus seinem Nachretter Logo als urheberrechtlich geschütztes Werke zu  haben. er Widersprechende ist der Ansicht, gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gehe sein Urheberrecht an dem Logo
als älteres Recht möglichen Marken/Kennzeichenrechten vor. Bei seinem „Nachtretter“Logo handele es sich um ein Unternehmenskennzeichen im Sinne
von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG, um ein sonstiges Zeichen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG und um eine Benutzungsmarke nach § 4 Nr. 2 MarkenG, die innerhalb
der beteiligten Verkehrskreise Verkehrsgeltung erworben habe.

Das BPatG wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Auch wenn das Unternehmenskennzeichen ursprünglich bestanden haben mag, gelang es dem Widersprechenden nicht,  darzulegen oder nachgewiesen, dass sein Unternehmenskennzeichen im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen
Marke, am 19. November 2018, noch bestanden habe. Wie die Firma sind auch die anderen Unternehmenskennzeichen in Entstehung und Fortbestand an ein konkretes lebendes Unternehmen gebunden. Wir dieses aufgegeben, erlischt der Kennzeichenschutz. Einer Betriebsaufgabe steht eine wesentliche Änderung des
Betriebs gleich, die dazu führt, dass der Verkehr den neuen Betrieb nicht mehr als Fortsetzung des alten ansieht.

Es ist daher wichtig, zu Beginn und Dauer des Geschäftsbetriebes so umfassend wie möglich vorzutragen.

Kai Jüdemann

Fachanwalt für  Urheber- und Medienrecht

Jüdemann Rechtsanwälte