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2.2. Geschäftliche Bezeichnungen (§ 5 Abs.1 MarkenG)

Als geschäfliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt (§ 5 Abs.1 MarkenG)

 

a) Unternehmenskennzeichen

Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden (§ 5 Abs.2 S.1 MarkenG).

Der Namensbegriff entspricht § 12 BGB. Hierzu gehört auch der Wahlname.

Die Firma des Kaufmanns ist der Name, unter der er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt (§ 17 HGB)

Besondere Bezeichnungen können beispielsweise der Name eines Clubs in einem Hotel sein, der nicht selbständig ist, aber dessen Bezeichnung zur Identifizierung dient. Denkbar sind auch Bezeichungen für Abteilungen eines Unternehmens, die keine rechtliche Selbständigkeit genießen, denen aber Namensfunktion zukommen.

b) Werktitel

Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken (§3 Abs.3 MarkenG).

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Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten


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