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Eine ältere Entscheidung zum Markenrecht:

Mit Beschluss vom 30.4.2019 (Az.: 28 W (pat) 5/19) hat das Bundespatentgericht (BPatG) einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) zurückgewiesen, in dem es die Anmeldung der Wortmarke „Freilauf-Rundstall“, u.a. für Dienstleistungen der Klasse 35 (d.h. Werbung, Geschäftsführung, Hilfe bei Führung und Verwaltung gewerblicher und kommerzieller Unternehmen etc.) verwehrte.

Das DPMA hatte argumentiert, dass das Zeichen auf eine schonende Tierhaltung verweise. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden es demnach nur als Sachangabe und als Hinweis darauf, dass die unter dem Zeichen „Freilauf-Rundstall“ angebotenen Dienstleistungen der Klasse 35 auf die Organisation eines landwirtschaftlichen Betriebs gerichtet seien. Im Vordergrund stünde demnach ein beschreibender Begriffsinhalt, der keinen Herkunftshinweis auf das Unternehmen darstelle. Dem Zeichen fehle insoweit die für eine Markenanmeldung nötige Unterscheidungskraft gemäß §8 Abs.2 Nr.1 MarkenG. Ob eine solche vorliegt, richtet sich auch nach den branchenüblichen Kennzeichnungsgewohnheiten.

Entgegen den vorigen Ausführungen verweist das BPatG in seinem Beschluss auf ebendiese branchenüblichen Kennzeichnungsgewohnheiten, insbesondere für Dienstleistungen der Werbung. Das Zeichen benenne eine spezifische Form der Tierhaltung, in dem die angesprochenen Verkehrskreise kein Synonym für artgerechte Haltung im Sinne eines selbständigen Branchenzweigs sähen. Um den Begriff „Freilauf-Rundstall“ als beschreibend zu verstehen, müsse der Verkehr diesen verallgemeinernd als Hinweis auf das Angebot artgerechter und tierfreundlicher Dienstleistungen auffassen. Zu einem solchen verallgemeinernden Verständnis bedürfe es allerdings zusätzlicher Überlegungen, die sich das Publikum grundsätzlich nicht mache. Es bestehe aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers insbesondere in der Werbebranche auch kein sachlicher Grund, sich als Unternehmen auf ein derart enges Waren- oder Dienstleistungssegment, wie es die Zusammensetzung der Wörter „Freilauf“ und „Rundstall“ nahelege, zu beschränken.

Auch für die Tätigkeiten „Geschäftsführung“ und „Unternehmensverwaltung“, für die das Zeichen angemeldet werden sollte, sei es fernliegend, dass das Zeichen „Freilauf-Rundstall“ zur näheren inhaltlichen Bestimmung dieser Tätigkeiten verwendet und von den angesprochenen Verkehrskreisen so verstanden werde. Vielmehr bezeichne es, wie bereits hinsichtlich der Werbedienstleistungen ausgeführt, nicht einen eigenen Wirtschafts- oder Geschäftszweig, sondern wenn überhaupt den Einsatz oder die Herstellung spezieller Einzelgegenstände wie etwa eines runden Stalles mit viel Freilauffläche im Sinne einer artgerechten Tierhaltung. Dass sich das Dienstleistungsangebot hierin nicht erschöpfe, sei dem Publikum jedoch im vorliegenden Fall durchaus bewusst.

Folglich sei das Zeichen „Freilauf-Rundstall“ keine typische, beschreibende Branchenangabe.

Mangels weiterer Schutzhindernisse ist die Marke eintragungsfähig, sodass der ablehnende Beschluss des DPMA zurückgewiesen wurde.