FASTLINE – Keine Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft bei werbesprachlicher Sachangabe
Anmerkung zum Beschluss des Bundespatentgerichts vom 10. April 2025. Az. 30 W (pat) 29/23
Das Bundespatentgericht (BPatG) hatte über die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke FASTLINE für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 zu entscheiden. Mit Beschluss wies das Gericht die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung durch die Markenstelle zurück. Die angemeldete Marke sei nicht unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und daher von der Eintragung ausgeschlossen.
I. Maßstab für die Unterscheidungskraft
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Unterscheidungskraft die einem Zeichen innewohnende Eignung, die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Dabei ist ein großzügiger Prüfungsmaßstab anzulegen: Bereits eine geringe Unterscheidungskraft genügt zur Überwindung des Schutzhindernisses. Entscheidend ist die Sichtweise des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der relevanten Verkehrskreise.
II. Beschreibung statt Herkunftshinweis: Werbesprachliche Bedeutung von „FASTLINE“
Nach den Feststellungen des Gerichts erkennen die maßgeblichen Fachverkehrskreise (Werbe-, Medien-, IT-Branche sowie fachlich informierte Laien) in der Bezeichnung FASTLINE eine Kombination des allgemein bekannten englischen Adjektivs fast („schnell“) mit dem Substantiv line („Linie“, „Leitung“). Im werbesprachlichen Gebrauch wird line häufig verwendet, um Produkt- oder Dienstleistungsreihen zu benennen (z.B. „Active Line“, „PROFI LINE“, „easyline“).
Vor diesem Hintergrund ist FASTLINE aus Sicht des Verkehrs ohne Weiteres als Sachangabe einer „schnellen Produktlinie“ interpretierbar – also einer Kategorie von Waren oder Dienstleistungen, die sich durch besondere Schnelligkeit oder unkomplizierte Verfügbarkeit auszeichnet.
III. Übertragbarkeit auf Dienstleistungen
Entgegen dem Vortrag der Anmelderin verneinte das Gericht die Annahme, dass Dienstleistungen – insbesondere aus dem Bereich des digitalen Marketings – keine „Produktlinien“ bilden könnten. Dienstleistungen lassen sich ebenso strukturieren und bewerben wie Waren. Der Begriff „FASTLINE“ könne daher Dienstleistungen bezeichnen, die etwa durch besonders schnelle Umsetzung, Bereitstellung oder Anpassung charakterisiert sind, wie es insbesondere im digitalen Werbeumfeld – etwa bei Webdesign, Programmierung oder Social-Media-Marketing – von zentraler Bedeutung sei.
Dabei komme es nicht darauf an, ob der Begriff FASTLINE im Einzelfall konkret beschreibt, wie die Schnelligkeit erreicht wird. Die begriffliche Verallgemeinerung sei vielmehr typisch für werbliche Aussagen und spreche nicht gegen die Annahme einer beschreibenden Bedeutung.
IV. Keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit
Auch mögliche alternative Bedeutungen – wie etwa „schnelle Leitung“ im Sinne einer technischen Verbindung – begründen keine Schutzfähigkeit. Die Bezeichnung bleibt in sämtlichen Bedeutungsvarianten sachlich beschreibend. Die erforderliche Unterscheidungskraft kann auch bei mehrdeutigen Begriffen nur dann bejaht werden, wenn mindestens eine Auslegung keinen unmittelbaren Sachbezug zu den beanspruchten Dienstleistungen aufweist. Dies ist bei FASTLINE jedoch nicht der Fall.
V. Keine Gleichbehandlungspflicht bei Voreintragungen
Das BPatG betont, dass aus früheren Eintragungen ähnlich gebildeter Marken (z. B. „easyline“) kein Eintragungsanspruch hergeleitet werden kann. Die Prüfung der Eintragungsfähigkeit sei eine gebundene Entscheidung, die eine einzelfallbezogene Prüfung verlange. Gleichheitsgrundsätze nach Art. 3 GG fänden insoweit keine Anwendung.
VI. Kein Anspruch auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr
Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG wurde ebenfalls abgelehnt. Weder ein Verfahrensfehler noch eine willkürliche Rechtsanwendung seien erkennbar. Die Anmelderin konnte keine Umstände darlegen, die eine unbillige Belastung durch die Gebühr begründen würden.
Fazit:
Der Beschluss bestätigt die Linie des BPatG und des BGH zur restriktiven Behandlung beschreibender Markenbegriffe im Bereich des digitalen Marketings. Begriffen mit rein werbesprachlicher Aussage, die auf wesentliche Eigenschaften der Dienstleistungen Bezug nehmen, fehlt regelmäßig die erforderliche Unterscheidungskraft. Der Fall „FASTLINE“ verdeutlicht dabei exemplarisch, wie eng das Verständnis für Sachangaben auch im Dienstleistungsbereich gefasst wird – insbesondere bei Begriffen, die sich in ihrer sprachlichen Struktur und Werbewirkung an allgemein gebräuchliche Marketingsprache anlehnen.
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