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Sind Sie EmpfängerIn einer Abmahnung geworden, können SIe uns jederzeit kontaktieren. Wir bieten hier zu eine telefonische kostenlosen Beratung an. Sie erreichen uns unter 030.69041515 – in Eilfällen gerne auch am Wochenende unter 0160-3589775 oder unter der E-Mail Adresse kanzlei@ra-juedemann.de

 

Die Disney Enterprises Inc., Burbank, Kalifornien, USA ist Inhaberin zahlreicher Schutzrechte. Die Figuren des Konzerns sind sowohl urheberrechtlich als auch markenrechtlich umfassend weltweit geschützt.

Unter anderem sind Marken für die Figuren aus den Comics und Filmen geschützt. Recherchiert man in den Markenregistern Disney als Anmelder, erhält man weit mehr als 1000 Ergebnisse, davon viele Bildmarken. Unter anderem sind Minnie Mouse (EM 003332921)  und Mickey Mouse (EM  003335981) als Bildmarken eingetragen.

Die Marken genießen umfassenden Schutz, so dass sich jede Nutzung ohne ausreichende Lizenz, verbietet. Da die Figuren berühmt sind, werden die Marke oftmals auch dann verletzt, wenn die genutzte Markenform von der eingetragenen abweicht.

 

Die Marken werden umfassend verwertet und lizenziert, u.a. für Bekleidung und Accessoires. Trotz der Bekanntheit und des umfassenden Schutzes gelangen immer wieder Nachahmungen auf den europäischen Markt. Oftmals werden diese in Asien produziert und über Social-Media angeboten.

Was zunächst wie ein günstiges Angebot aussieht, kann sich später zu einem teuren Spaß entwickeln. Sollte die Warensendung beim Zoll geöffnet werden, behält der Zoll diese nicht nur ein. Er informiert den Rechteinhaber, bzw. deren Vertreter, von der aufgebrachten Ware. 

In einem aktuell hier vorliegenden Fall erhielt der Mandant eine Abmahnung der Kanzlei Byrd & Byrd, die den Disney Konzern in Deutschland vertritt. Gegenstand deren Tätigkeit waren Turnschuhe, auf denen die Charaktere Minnie Mouse und Mickey Mouse abgebildet waren. Disney stellte fest, dass es sich nicht um lizenzierte Waren handelte und dass die Fälschungen in die Schutzrechte von Disney eingreifen.

Byrd & Byrd machen nunmehr Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung, Auskunft und Ersatz der Rechtsanwaltskosten geltend. Für diese berechnen Byrd & Byrd nach einem Streitwert von 200.000,00 EUR eine 1,8 Gebühr von 3.859,40 EUR.

 

Wie sollte man sich als Empfänger eine Abmahnung von Disney verhalten ?

1. Prüfen Sie, ob Sie ausreichende Rechte nachweisen können. Sofern die Ware nicht aus der Union stammt, spricht viel dafür, dass es sich um Fälschungen handelt.

2. Geben Sie ggfs. eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, wenn Sie nicht sicher sind und die Ware nicht brauchen. Die Streitwerte in Markensachen sind so hoch, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden sollte. Hierzu lassen Sie sich bitte beraten. Gerne helfen wir Ihnen bei der Entscheidung.

3. Prüfen Sie, ob Sie überhaupt geschäftlich gehandelt haben! Das Markenrecht ist ein gewerbliches Schutzrecht, dass nicht verletzt wird, wenn Sie nur privat gehandelt haben. Hierbei kommt es wesentlich auf den gesamten Eindruck an – kaufen ich 20 T-Shirts, um diese auf Ebay-Kleinanzeigen oder Facebook zu verkaufen, handele ich geschäftlich, selbst wenn ich Student oder arbeitslos bin und kein Gewerbe betreibe. Kaufe ich 2 T-Shirts für mich, liegt es nahe, dass das Handeln nicht geschäftlich ist. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob Ihr Ebay-Account „privat“ ist. Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren Kriterien herausgearbeitet, an Hand derer man „privat“ von „geschäftlich“ unterscheidet.

4. Fraglich ist, ob bei einem durchschnittlichen Markenstreit eine Geschäftsgebühr mit einem Faktor von 1,8 Gebühr anfällt. 

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung von Byrd & Byrd für Disney sein, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Kontaktieren Sie uns unter 030.69041515 oder kanzlei@ra-juedemann.de