Die Marke “Menukit” ist zumindest teilweise unterscheidigungskräftig. Dies hat das BPatG in seiner Entscheidung vom 6. Oktober 2022 (30 W (pat) 576/20) bestätigt. Im Übrigen sei die Beschwerde unbegründet, da die angemeldete Marke MENUKIT in Bezug auf alle weiteren verfahrensgegen–
ständlichen Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraftnach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen sei; die Markenstelle habe die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
Es fehle MENUKIT in den meisten beanspruchen Waren und Dienstleistungem, soweit der Verkehr diese Bezeichnung in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen aus dem IT-/EDV-Bereich ohne weiteres als schlagwortartigen Hinweis darauf verstehen wird, dass diese ein (digitales) Set/Tool zur Zusammenstellung/Bearbeitung o.ä. von Speisekarten/Speisenfolgen darstellen und/oder dafür bestimmt sind oder zum Inhalt haben bzw. – was die Dienstleistungen beträfe – diese sich inhaltlich/thematisch mit einem solchen virtuellen MENUKIT beschäftigen oder sich eines solchen Tools bedienen.
Das Anmeldezeichen bestehe aus den englischen Begriffen „MENU“ und „KIT“.
„MENU“ bedeute im Englischen „Speisekarte/Speisezettel“ oder auch „Menü/Speisenfolge“ (vgl. https://dict.leo.org/englisch-deutsch/menu zu „menu“) und sei mit dieser Bedeutung auch in den inländischen Sprachgebrauch eingegangen. Der zweite Zeichenbestandteil „KIT“ bezeichne im Englischen laut https://www.collinsdictionary.com/de/worterbuch/englisch/kit „einen Satz von
Teilen, die zusammengesetzt werden können, um daraus etwas zu machen“
(„set of parts that can be put together in order to make something“) oder auch „eine Reihe von Werkzeugen, Vorräten, Baumaterialien usw., die zusammen oder für einen bestimmten Zweck verwendet werden können“ („a set of tools, supplies, construction materials, etc, for use together or for a purpose“). Auf Grundlage dieser Bedeutung werde er im Deutschen regelmäßig kurz mit
„Ausrüstung, Baukasten, Bausatz, Werkzeug, Werkzeugkasten“ o.ä. übersetzt sei mit der gleichsam „oberbegrifflichen“ Bedeutung „Satz“ als Bezeichnung für „eine bestimmte Anzahl zusammengehöriger (gleichartiger) Gegenstände (verschiedener Größe)“ auch lexikalisch als Bestandteil des deutschen Sprachgebrauchs nachweisbar (vgl. DUDEN–online zu „Kit“ unter Bezug auf die Definition (6) zu „Satz“).
Soweit zwischen MENUKIT und den beanspruchten Waren/Dienstleistungen keine unmittelbarer beschreibender Aussagegehalt bestehe, fehlte es MENUKIT weder an der erforderlichen Unterscheidungskraft noch sei sie freihaltebedürftig.
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Kai Jüdemann
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht