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Markenrecht Marke „Hugo Strasser“ als Wortmarke unterscheidungskräftig

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat einer Beschwerde der Anmelderin des Zeichens „Hugo Strasser“ stattgegeben und den ablehnenden Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) aufgehoben (Beschluss v. 27.01.2020, Az. 27 W (pat) 526/17). Die Anmelderin begehrte die Markeneintragung als Wortmarke für technische und elektronische Waren und Dienstleistungen, u.a. der Klasse 9 (u.a. Abspielgeräte für digitale Audiobänder), Klasse 16 (u.a. Druckereierzeugnisse), Klasse 35 (u.a. Fernsehwerbung), Klasse 38 (u.a. Ausstrahlen von Rundfunkwerbung), Klasse 41 (u.a. Audio- und Videoproduktion sowie Fotografieren) und Klasse 45 (u.a. juristische Dienstleistungen bzgl. Urheberrechtsschutz).

In seinem Beschluss verneinte das DPMA zunächst die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft des Zeichens gemäß §8 Abs.2 Nr.1 MarkenG und bejahte ein Freihaltebedürfnis nach §8 Abs.2 Nr.2 MarkenG. Es handele sich bei „Hugo Strasser“ um den vollständigen Namen eines bedeutenden deutschen Jazz- und Swing-Musikers (geb. 7.4.1922, gestorben 17.3.16), der bekannt für seinen Tanzmusik und Orchester sei. Grundsätzlich seien zwar auch Namen von Personen dem Markenschutz zugänglich, doch fehle jegliche Unterscheidungskraft und ein betrieblicher Herkunftshinweis, wenn Name derart mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Zusammenhang gebracht werde, dass er lediglich einen beschreibenden Bezug aufweise. Ein Name stehe in der Öffentlichkeit auch für bestimmte Eigenschaften einer Sache, sodass entscheidend sei, ob die angesprochenen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen mit dem Leben und Wirken der Person in Verbindung brächten.

Vorliegend verstünde das Publikum „Hugo Strasser“ als beschreibenden Sachhinweis auf die Werke und das Wirken des Musikers. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen könnten inhaltlich und thematisch die Person Strassers und seine Werke darstellen, während das Zeichen neben einer Sachangabe auch als Qualitätshinweis verstanden werden könne, welche jedoch ebenfalls keine Unterscheidungskraft begründe. Außerdem bejahte das DPMA ein Freihaltebedürfnis, da das Zeichen ohne weiteres verständlich und eine beschreibende Angabe sei. In ihrer Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss trägt die Anmelderin insbesondere vor, nicht alle der beanspruchten Waren und Dienstleistungen könnten von der Bekanntheit von Strassers Namen partizipieren. Sie sei überdies durch den Künstler selbst berechtigt, seinen Namen zu verwenden.

Das Bundespatentgericht gab der Anmelderin Recht und sah die erforderliche Unterscheidungskraft des Zeichens als gegeben an. Es enthalte entgegen der Ausführungen des DPMA keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt. Für Namen gelten die gleichen Kriterien wie für andere Marken, sodass stets ein betrieblicher Herkunftshinweis vonnöten ist. In Fällen, so das Gericht, in denen ein Zeichen zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweise, der es dem Publikum ermögliche, darin unmittelbar und ohne weitere Überlegungen die Beschreibung ihrer Merkmale zu erkennen, sei von einer bloßen Sachangabe auszugehen. Im Falle eines Namens verbinde der Verkehr diesen nicht nur mit der Person selbst, sondern auch mit ihrem Lebenserfolg.

Vorliegend sei jedoch keine unmittelbar beschreibende Sachaussage für die Waren und Dienstleistungen zu erkennen. Da diese ausschließlich technischer und elektronischer Art seien, gebe der Name „Hugo Strasser“ keine ihrer Eigenschaften wieder und sei zudem kein Hinweis auf einen bestimmten Inhalt, ein Aussehen oder die zu erwartende Qualität. Viele der Waren und Dienstleistungen wiesen gar keinen Bezug zu Musik auf und der Name Strassers stehe zudem nicht für eine bestimmte Musikrichtung, sondern allenfalls für einen persönlichen Spielstil, was einem beschreibenden Sinngehalt entgegenstehe. Das BPatG führt hierzu aus:

„Die inhaltlichen Zuschreibungen, die das Publikum nach Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamts von einem Namen eines Musikers auf unter dessen Bezeichnung angebotene u.a. Veranstaltungsdienstleistungen übertragen könnte, begründen daher allenfalls einen entfernten beschreibenden Anklang der angegriffenen Marke zu diesen Waren und Dienstleistungen oder bezwecken nur ihre bloße Anpreisung mittels eines Transfers der Bekanntheit des Namensträgers auf den Anbieter der Waren oder den Erbringer der Dienstleistungen. Daher kann die angemeldete Bezeichnung höchstens als ein sprechendes Zeichen angesehen werden, das über den Hinweis auf die betriebliche Herkunft hinaus auch einen vagen assoziativen Bezug insbesondere auf die Qualität der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen herstellen möchte.“

Insoweit könne der vorliegende Fall mit dem beschreibenden Charakter eines Werbeslogans verglichen werden, der als Werbemittel vom Verkehr auch als Herkunftshinweis auf das dahinterstehende Unternehmen aufgefasst werde und daher Markenschutz genießen könne. Auch seien die Kennzeichnungsgewohnheiten für die entsprechenden Waren und Dienstleistungen zu beachten; im Falle einer CD etwa gehe der Verkehr auch nicht davon aus, dass der darauf abgedruckte Name des Produzenten auf den Inhalt der CD hindeute. Vielmehr sei er auch bei Dienstleistungen daran gewöhnt, dass ein so wahrgenommener Name einen Hinweis auf das Unternehmen darstelle.

Das BPatG sprach dem Zeichen „Hugo Strasser“ somit die erforderliche Unterscheidungskraft zu und verneinte das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses, da nicht ersichtlich sei, dass „Hugo Strasser“ zur Bezeichnung einer bestimmten Musikrichtung verwendet werde und daher beschreibend sei. Der ablehnende Beschluss des DPMA ist mit dem Urteil aufgehoben.

 

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