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Wer hätte es gedacht? Die Marke „Baby-Nest“ ist beschreibend für Baby-Nester.

Am 8. Dezember 2023 wurde das Wortzeichen Baby-Nest  unter der Nummer 30 2020 026 731.5 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Waren der Klasse 20:

Baby-Nester; Kleinkind-Nester; Baby Nestchen; Nestchen für Babys; Nestchen für Kleinkinder; Nester für Babys; Nester für
Kleinkinder; Beistellbett-Nestchen; Bett-Nestchen; LaufstallNestchen; Kuschelnester für Babys; Kissen für Babys; Kissen
für Kleinkinder

Nach richtiger Ansicht des BPatG stehen der Eintragung  als Marke für die beanspruchten Waren der Klasse 20  sowohl das Schutzhindernis der Freihaltebedürftigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als auch dasjenige der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Das BPatG bestätigte damit die Entscheidung des DPMA.

Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimme sich nach dem Verständnis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der betroffenen
Waren oder Dienstleistungen in Betracht komme. Dabei sei auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise zum Anmeldezeitpunkt abzustellen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei das angemeldete Wortzeichen „Baby-Nest“ schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 8. Dezember 2020, geeignet
gewesen, die Beschaffenheit und den Bestimmungszweck der beanspruchten Waren der Klasse 20 unmittelbar zu beschreiben.
aa) Von den angemeldeten Waren der Klasse 20 würden sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als
auch der Fachhandel für Baby- und Kleinkinderwaren angesprochen.
bb) Das Anmeldezeichen setze sich aus den beiden geläufigen Wörtern „Baby“ und„Nest“ zusammen, die mit einem Bindestrich verbunden sind.
aaa) Das ursprünglich aus der englischen Sprache stammende und in die deutsche
Sprache übernommene Substantiv „Baby“ bezeichne in erster Linie einen Säugling bzw. ein Kleinkind im ersten Lebensjahr Die Bedeutung als Kosewort im Sinne von „Schätzchen, Liebling“ stehe  angesichts der vorliegend beanspruchten Waren nicht im Vordergrund.
bbb) Das Nomen „Nest“ bedeute u. a. „aus Zweigen, Gräsern, Moos, Lehm o. Ä. meist rund geformte Wohn- und Brutstätte besonders von Vögeln, Insekten und
kleineren Säugetieren; Bett; kleiner, abgelegener Ort; etwas eng Zusammenstehendes, Verflochtenes, Zusammengeballtes“, auch „Höhle, Versteck, Schlupfwinkel“,
ebenso „Heim, Elternhaus“
Darüber hinaus bezeichne das Wort „Nest“ ganz allgemein auch einen „geschützten Raum mit einer gewissen Behaglichkeit“

Zudem habe sich der Gesamtbegriff „Babynest“, „Baby-Nest“, „Baby Nest“ oder in der Verniedlichungsform „Babynestchen“ schon lange vor dem maßgebli-
chen Anmeldetag, dem 8. Dezember 2020, als Bezeichnung für eine bestimmte Warengattung etabliert. Dabei handelt es sich um eine meist tragbare, abgerundete,meist ovalförmige Schlafstätte für Babys, die einen matratzenartigen Untergrund und eine gepolsterte Umrandung aus regelmäßig kuscheligen, schadstofffreien Materialien aufweise.

Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise erschöpfe sich das Anmeldezeichen daher in der unmittelbar beschreibenden Beschaffenheits- und Bestim-
mungsangabe, dass es sich bei den beanspruchten Waren

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Kai Jüdemann

Rechtsanwalt