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Managementvertrag und Zusatzvereinbarungen – Sittenwidrigkeit

Viele Managementverträge sind sittenwidrig -sofern das Management mehr als die branchenüblichen 15-20 Prozent erhält (die Grenze liegt wohl bei 30 %), oder die künstlerische und wirtschaftliche Freiheit von Künstler:in unverhältnismäßig beschränkt.

Die Überschreitung der Grenzen zur Sittenwidrigkeit kann auch dann vorliegen, wenn der Managementvertrag mit weiteren Vereinbarungen gekoppelt ist. In einem aktuellen Fall hatte das Landgericht Potsdam über eine Klage zu entscheiden, mit der das frühere Management eine Vertragsstrafe durchsetzen wollte. Der Vertrag war nach Ansicht des Gerichts sittenwidrig, da dieser  sowohl die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit als auch die künstlerische Entscheidungsbefugnis der Künstlerin in so umfassender Weise beschränken, dass hier von einer Sittenwidrigkeit ausgegangen werden muss. Zudem ergab sich aus der in dem Vertrag und den geschlossenen Zusatzvereinbarungen wucherähnliche Vergütungsregelung der sittenwidrigen Gesamtcharakter des Vertrages. So erhielt das Managament für jeden Auftritt eine Provision in Höhe von 40 % des Gagenbetrages, die Klägerin also 60 %. Dies allein übersteige die Grenzen dessen, was als gerade noch angemessen und damit nicht sittenwidrig gilt, um mindestens das doppelte und ist damit wucherähnlich und sittenwidrig. Zusätzlich erhielt das Management von den umsatzsteuerbereinigten Einnahmen der Beklagten nach Abzug von Kosten 50 %. Auch dieser Wert war nach Ansicht des Gerichts unter Vergleich von Leistung und Gegenleistung deutlich überzogen, nicht mehr branchenüblich und wucherähnlich. Es ist beim Abschluss von Managementverträgen dringend anzuraten, die von der Rechtsprechung vorgegebenen und branchenüblichen Beteiligungen nicht zu überschreiten. Dies gilt auch für andere Verträge und sollte auch bei Share- oder Split-Deals beachtet werden. Solange der Vertragspartner hohe Summen in den Künstler investiert, mag ein Recoupement zulässig sein – stets wird es aber immer auf das Verhältnis Leistung – Gegenleistung ankommen.

Hier die Entscheidung:

LG Potsdam, Urteil vom 2. Juni 2021 – 2 O 101/20)

1. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bestehend aus dem Managementertrag mit dem Inhalt der Urkunde vom 01.04.2017 (Anlage K1) und den hierzu geschlossenen Zusatzvereinbarungen vom 01.04.2017 „Vertrag für Konzerte und Provision“, „Shop-Artikel/Verkaufs-Vertrag“, „Domain/en und E-Adressen/Account-Vertrag“ (Anlage WK1) nicht wirksam zustande gekommen ist.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 71.689,86 € festgesetzt

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Managementvertrages, aus dem die Klägerin gegen die Beklagte Vertragsstrafeforderungen aufgrund von ihr behaupteten vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten geltend macht, sowie um die Zahlung eine Betrages für die Produktion von Tonträgern.

Die Klägerin ist ein im Bereich der Schlagermusik tätiges Musiklabel und -management, die Beklagte ist Sängerin. Am 01.04.2017 unterzeichneten die Parteien einen Managementvertrag, nach welchem die Klägerin das Künstlermanagement für die Beklagte übernehmen sollte. Der Vertrag enthielt unter anderem folgende Bestimmungen:

„…
§ 3 PFLICHTEN der/des GRUPPE/KÜNSTLERS

Der/Die Künstler/Gruppe zeigt sämtlichen Dritten, die im Rahmen seiner/ihrer künstlerischen Tätigkeit an ihn/sie herantreten, seine/ihre generelle Vertretung durch das Management an und verpflichtet sich, über sämtliche diesbezügliche Anfragen das Management sofort zu informieren.

Der/Die Künstler/Gruppe verpflichtet sich, keine vertraglichen Bindungen gegenüber Dritten ohne vorherige Zustimmung des Managements einzugehen, sofern diese vertraglichen Bindungen Bezug auf das gegenständliche Vertragsverhältnis haben. …

§ 4 RECHTE DES MANAGEMENTS

Das Management erhält die alleinige Befugnis, während der Dauer dieses Vertrages den/die Künstler/Gruppe in allen rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten, soweit diese Bezüge auf den persönlichen Vertrag haben, nach außen zu vertreten …

Das Management hat die alleinige Entscheidungsbefugnis in allen rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten mit Bezug auf das gegenständliche Vertragsverhältnis. …

§ 5 RECHTE DES KÜNSTLERS/DER GRUPPE

Der/Die Künstler/Gruppe hat die alleinige Entscheidungsbefugnis in allen künstlerischen Angelegenheiten. Es besteht Einigkeit, dass hierzu nicht zu rechnen sind Fragen der Ausstattung des/der Künstlers/Gruppe oder seiner/ihrer Auftritte, des Equipments sowie der technischen Anlagen und Geräte des/der Künstlers/Gruppe und seiner/ihrer Auftritte. …

§ 6 ENTGELT; UMSATZBETEILIGUNG; KOSTEN; ABFINDUNG

Das Management erhält von den umsatzsteuerbereinigten Einnahmen und Abzug der dem/der Künstler/Gruppe nachweisbar entstehenden Kosten aus allen dem/der Künstler/Gruppe zustehenden Lizenzen und Tantiemen aus den in § 2 genannten Wahrnehmungen während der Dauer dieses Vertrages eine Umsatzbeteiligung von (50%) …

Es gilt als vereinbart, dass das Management nach Beendigung des Vertrages vom/der Künstler/Gruppe eine Abfindung bezieht. … Darüber hinaus erhält das Management für die Dauer von einem Jahr ab Vertragsende … eine Umsatzbeteiligung in Höhe des im letzten Vertragsjahr geltenden Beteiligungssatzes. Im Zweiten und dritten Jahr nach Vertragsende … erhält das Management eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 60 % des im letzten Vertragsjahr geltenden Beteiligungssatzes.

§ 7 LAUFZEIT; OPTION; KÜNDIGUNG

Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von 5. Jahren ab Vertragsabschluss.

Die Vereinbarung verlängert sich automatisch jeweils um weitere 3 Jahre, wenn keiner der Beteiligten Parteien 3 Monate vor Vertragsende durch einen eingeschriebenen Brief kündigt.

Eine Vertragsbeendigung erfolgt nur nach vorherigem Ausgleich der noch Forderungen bzw. muss das Künstlerkonto ausgeglichen sein.

Im Hinblick auf die Vertrauensstellung die das Management genießt, ist eine außerordentliche Kündigung gemäß § 627 BGB ausgeschlossen. …

§ 8 GELTUNGSBEREICH

Kommt der/die Künstler/Gruppe seiner Verpflichtungen nicht nach, greift die Vertragsstrafe. (in jedem einzelnen Fall kann das Management eine Vertragsstrafe bis zu 15000,00 € verlangen)“

Wegen dieser und weiterer Einzelheiten des streitgegenständlichen Vertrages wird auf die Anlage K1 (Blatt 19 ff. GA) verwiesen.

Am selben Tag unterzeichneten die Parteien weitere Zusatzvereinbarungen zu diesem Vertrag, darunter einen „Vertrag für Konzerte u. Provision“ (Anlage WK1, Blatt 464 GA). Dieser enthielt u.a. folgende Bestimmungen:

„ …
3. Der Künstler / die Gruppe bekommt eine Provision vom Netto Gagenbetrag von

40 % …

4. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann nur mit dem Managementvertrag gekündigt werden. …

7. Alle Rechte aus Verträgen werden vom Künstler / der Gruppe an die M.-H…GmbH & Co KG übertragen.“

Zu den weiteren von den Parteien am 01.04.2017 unterzeichneten Zusatzvereinbarungen gehörte außerdem ein „Shop-Artikel/Verkaufs-Vertrag“ (Anlage WK1, Blatt 465 GA) der u.a. folgende Bestimmungen enthielt:

„ …
3. Aus den Verkauf erhält dem/der Künstler/ die Gruppe eine Provision vom netto Verkaufspreis von 10 %.

5. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann nur mit dem Managementvertrag gekündigt werden.

6. Bei Auflösung des Vertrags verpflichtet sich dem/der Künstler/Gruppe die Restbestände aller Waren zum netto Einkaufspreis zzgl. einer Provision von 25 % zu übernehmen. …“

Ferner unterzeichneten die Parteien einen „Domain/en und E-Adressen/Account-Vertrag“ (Anlage WK1, Blatt 466 GA) in dem es u.a. ebenfalls hieß: „6. Die Vertragslaufzeit, ist mit dem Managementvertrag gekoppelt, erfolgt keine schriftliche Änderung tritt diese automatisch in Kraft.“

Die Beklagte kündigte den zwischen den Parteien geschlossenen Managementvertrag mit Schreiben an die Klägerin vom 02.09.2019 außerordentlich fristlos und begründete dies mit einer nicht intakten vertrauensvollen Zusammenarbeit. Die Klägerin wies diese Kündigung mit Schreiben ihrer außergerichtlich Bevollmächtigten vom 12.09.2019 als unberechtigt zurück und betonte das Festhalten der Klägerin am Vertrag. In der Folge kam es zu weiterem Schriftwechsel und Telefonverkehr zwischen den außergerichtlich Bevollmächtigten der Parteien, eine Einigung wurde jedoch nicht erzielt.

Die Beklagte verkündete über ihre Facebookseite, sich vom Management durch die Klägerin getrennt zu haben und produzierte ohne die Klägerin und mit der Vengamedia UG einen neuen Song mit zugehörigem Video unter dem Titel „Scherben spiegeln das Licht“, welcher am 13.03.2020 veröffentlicht wurde.

Die Klägerin rechnete gegenüber der Beklagten mit Rechnungen vom 08.09.2019 und vom 09.09.2019 (Anlage K7 und K8, Blatt 45 und 46 GA) insgesamt 20.230,00 € als Vertragsstrafe ab. Eine Zahlung dieser Forderungen durch die Beklagte erfolgte nicht. Die Klägerin wandte sich mit einer Rechnung vom 04.09.2019 (Anlage B3, Blatt 200 GA) außerdem an die Eltern der Beklagten, Jens und Katrin Bönisch, und rechnete diesen gegenüber eine Vertragsstrafe in Höhe von 17.850,00 € ab. Eine Zahlung erfolgte auch hier nicht.

Mit Schreiben ihres außergerichtlich Bevollmächtigten vom 01.10.2019 (Anlage K4, Blatt 28 ff. GA) forderte die Beklagte die Klägerin auf, rechtsverbindlich zu erklären, dass der streitgegenständliche Managementvertrag sowie die dazugehörigen streitgegenständlichen Zusatzvereinbarungen nicht wirksam zustande gekommen waren und jedenfalls durch Kündigung wirksam beendet worden waren. Dem trat die Klägerin mit Schreiben vom 07.10.2019 (Anlage K5, Blatt 39 f. GA) entgegen. In der Folge kam es erneut zu weiterer Kommunikation zwischen den außergerichtlich Bevollmächtigten, eine Einigung wurde jedoch nicht erzielt.

Die Klägerin betrieb und betreibt noch immer eine Internetseite sowie einen Facebook-Account unter dem Namen der Beklagten und präsentiert sich hierauf als deren Management.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Ankündigung der Beklagten über das soziale Netzwerk Facebook, dass sie nicht mehr von der Klägerin vertreten werde, stelle eine Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten durch die Beklagte dar. Auch die Ankündigung der Beklagten, in der Folge mit der Gesellschaft Vengamedia UG, Fliederstrasse 51, 82110 Germering, zusammenzuarbeiten, stelle einen Verstoß gegen ihre vertraglichen Pflichten dar. Die Klägerin behauptet, eine Genehmigung dazu habe sie nicht erteilt.

Die Klägerin ist weiter der Ansicht, die verlangten Vertragsstrafen seien zur Einwirkung auf die Vertragstreue der Beklagten auch angemessen. Ferner sei das Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB durch die Parteien in § 7 des Managementvertrages vertraglich ausgeschlossen worden. Außerdem handele es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen individuell zwischen den Parteien ausgehandelten Vertrag, der nicht den Vorschriften des AGB-Rechts unterfalle. Zwischen den Parteien bestehe die Vereinbarung, dass die Klägerin Tonträger in Gestalt von CD mit den Songs der Beklagten produziert und der Beklagten Anteile dieser Tonträger zum Zwecke des eigenen Vertriebs zur Verfügung stellt. Mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 18.02.2021 trägt die Klägerin vor, diese Vereinbarung sei mündlich getroffen und auch so gelebt worden. Nach Abrechnung der zurückgesandten nicht verkauften Tonträger unter Einbeziehung eines von ihr – der Klägerin – festgestellten Fehlbestandes und unter Berücksichtigung einiger Beschädigungen ergebe sich der Klagebetrag i.H.v. 1459,87 €. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 21.04.2021 (Bl. 630 ff. GA) trägt die Klägerin vor, ihr Recht, für die Beklagte mit den Tonaufnahmen unter Beteiligung der Beklagten Tonträger, darunter auch CDs herzustellen, ergebe sich aus § 2 des Managementvertrages. Am 10.07.2018 seien die Konditionen mit der Beklagten telefonisch vereinbart worden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 20.230,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus einem Betrag in Höhe von 16.660,00 € seit dem 09.10.2019 sowie aus 3.570,00 € seit dem 10.10.2019 zu zahlen,
sowie,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1459,87 € nebst Zinsen aus einem Betrag i.H.v. 2072,48 € i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 30.01.2020 sowie Zinsen aus einem Betrag i.H.v. 1459,87 € i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.12.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt die Beklagte,

1. festzustellen, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bestehend aus dem Managementvertrag mit dem Inhalt der Urkunde vom 01.04.2017 (Anlage K1) und den hierzu geschlossenen Zusatzvereinbarungen vom 01.04.2017 „Vertrag über Konzerte und Provision“, „Shop-Artikel/ Verkaufs-Vertrag“, „Domain/en und E-Adressen/Account-Vertrag“ (Anlage WK1) nicht wirksam zustande gekommen ist.

2. hilfsweise festzustellen, dass
a) der Managementvertrag mit dem Inhalt der Urkunde vom 01.04.2017 (Anlage K1)
b) die hierzu geschlossene Zusatzvereinbarung vom 01.04.2017: „Vertrag über Konzerte und Provision“ (Anlage WK1),
c) die Zusatzvereinbarung vom 01.04.2017: „Shop-Artikel/ Verkaufs-Vertrag“ (Anlage WK1)
d) die Zusatzvereinbarung vom 01.04.2017: „Domain/en und E-Adressen/ Account-Vertrag“ (Anlage WK1)
nicht wirksam zustande gekommen ist.
3. hilfsweise festzustellen, dass ein etwaig zustande gekommener Managementvertrag mit dem Inhalt der Urkunde vom 01.04.2017 (Anlage K1) sowie die hierzu geschlossenen Zusatzvereinbarungen vom 01.04.2017: „Vertrag über Konzerte und Provision“, „Shop-Artikel/ Verkaufs-Vertrag“, „Domain/en und E-Adressen/Account-Vertrag“ (Anlage WK1) mit Zugang der eigenen Kündigung der Beklagten vom 02.09.2019, hilfsweise mit Zugang der Kündigung des Prozessbevollmächtigten vom 01.10.2019 beendet wurden.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der streitgegenständliche Managementvertrag sei nichtig i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB, zudem in mehrfacher Hinsicht AGB-rechtswidrig und er sei überobligatorisch schon durch die Beklagte mit Schreiben vom 02.09.2019 wirksam gekündigt worden. Schon aus der äußeren Form des Vertrages und der Zusatzvereinbarungen ergebe sich, dass es sich um Formularverträge handele, die einer AGB-Kontrolle zugänglich seien. Ferner lasse sich aus den durch die Klägerin vorgelegten Rechnungen überhaupt nicht erkennen, um welche Vertragsverletzung es sich handele, sodass die Klage insoweit bereits unschlüssig sei. Die Beklagte behauptet, es sei für sie enorm belastend, dass die Klägerin sich weiterhin als ihr Management ausgebe und dies behindere sie in ihrem künstlerischen und beruflichen Fortkommen. Die Beklagte sehe sich außerdem der ständigen Gefahr ausgesetzt, von der Klägerin mit weiteren Vertragsstrafenforderungen konfrontiert zu werden, sobald sie sich ohne Rücksprache mit der Klägerin künstlerisch betätige, sodass die Erhebung der Widerklage unumgänglich sei.

Für Einzelheiten des weiteren Vortrages der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der überreichten Unterlagen, im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet; die zulässige Widerklage dagegen begründet.

Die Klage ist hinsichtlich derjenigen Ansprüche, die eine Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 20.230,00 € wegen Vertragsverletzung der Beklagten betreffen, zwar zulässig, aber unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 20.230,00 €. Der streitgegenständliche Managementvertrag vom 01.04.2017 (Anlage K1, Blatt 19 ff. GA) sowie die dazugehörigen Zusatzvereinbarungen (Anlage WK1, Blatt 464 ff. GA) sind schon nicht wirksam zustande gekommen, sodass die Klägerin hieraus keine Vertragsstrafenansprüche gegen die Beklagte herleiten kann. Es handelt sich bei dem Vertrag und den Zusatzvereinbarungen um ein einheitliches Rechtsgeschäft, das nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist.

Bei dem Managementvertrag vom 01.04.2017 und den dazugehörigen Zusatzvereinbarungen „Vertrag für Konzerte u. Provision“, „Shop-Artikel/Verkaufs-Vertrag“, „Domain/en und E-Adressen/Account-Vertrag“ handelt es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft, sodass sich gemäß § 139 BGB die Nichtigkeit einzelner Teile auf das gesamte Rechtsgeschäft erstreckt. Mehrere an sich selbständige Vereinbarungen stellen ein einheitliches Rechtsgeschäft dar, wenn nach den Vorstellungen der Vertragsschließenden die Vereinbarungen nicht für sich allein gelten, sondern gemeinsam miteinander „stehen und fallen” sollen (BGH, NJW 1976, 1931, amtl. Leitsatz). So liegt der Fall auch hier: Die Zusatzvereinbarungen sind bereits dadurch mit dem Managementvertrag verbunden, dass sie jeweils von dessen Laufzeit abhängen und nur gemeinsam mit diesem beendet werden können. Daraus ergibt sich der eindeutige Wille der Parteien, dass die einzelnen Vereinbarungen nur miteinander gelten sollten.

Ein Rechtsgeschäft ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig, wenn es mit den guten Sitten unvereinbar ist, also gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dabei ist auf den Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts abzustellen, der aus dem Inhalt, den Beweggründen und dem Zweck des Rechtsgeschäfts zu ermitteln ist (BGH, st. Rspr., vgl. etwa NJW 1990, 704 m.w.N.). Für die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts kommt es weder auf das Bewusstsein der Parteien von der Sittenwidrigkeit noch auf eine Schädigungsabsicht einer Partei an. Es genügt vielmehr bereits, dass die handelnde Partei die Tatschen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, oder sich der Kenntnis dieser Tatsachen bewusst oder grob fahrlässig verschließt. Demgemäß können gegenseitige Verträge, auch ohne dass die Voraussetzungen des Wuchertatbestands des § 138 Abs. 2 BGB erfüllt sind, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der objektiven und subjektiven Mittel als sittenwidrig erscheinen lässt. Ein solcher Umstand kann sich insbesondere auch aus einer verwerflichen Gesinnung einer Vertragspartei ergeben, wenn sie die wirtschaftlich schwächere Position der anderen Partei bewusst zu ihrem Vorteil ausnutzt oder sich jedenfalls leichtfertig der Tatsache verschließt, dass die andere Partei nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für sie ungünstigen Vertrag eingelassen hat. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders groß, so vermag dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands rechtfertigen (BGH, NJW 2001, 1127 m.w.N.).

Der streitgegenständliche Managementvertrag und die zugehörigen Zusatzvereinbarungen widersprechen nach ihrem Gesamtcharakter dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Es handelt sich um einen Knebelungsvertrag, der die künstlerische und wirtschaftliche Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der Beklagten in sittenwidriger Weise nahezu vollständig zugunsten der Klägerin einschränkt. Der Beklagten wird durch den Vertrag die Entscheidungsgewalt über Art, Inhalt und Dauer ihrer künstlerischen Tätigkeit weitestgehend vollständig genommen. Gleichzeitig überwälzt der Vertrag das wirtschaftliche Risiko (einschließlich etwaiger Haftungsrisiken) nahezu vollumfänglich auf die Beklagte, erschwert dieser in unangemessener, sittenwidriger Weise die Loslösung vom Vertrag und gewährt der Klägerin wucherähnliche Entgelte.

Die §§ 3, 4 und 5 des streitgegenständlichen Managementvertrags beschränken sowohl die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit als auch die künstlerische Entscheidungsbefugnis der Beklagten in so umfassender Weise, dass hier von einer Sittenwidrigkeit ausgegangen werden muss. Ausweislich des § 3 ist die Beklagte verpflichtet, keine vertraglichen Bindungen gegenüber Dritten ohne vorherige Zustimmung der Klägerin einzugehen. § 4 gewährt gleichzeitig der Klägerin umfassende Vertretungsvollmacht für die Beklagte und alleinige Entscheidungsbefugnis in allen rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten mit Bezug auf das gegenständliche Vertragsverhältnis, mithin in allen die künstlerische Tätigkeit der Beklagten betreffenden rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten. Zwar soll die Beklagte nach § 5 des Vertrags die alleinige Entscheidungsbefugnis in allen künstlerischen Angelegenheiten behalten, davon ausgenommen sind jedoch Fragen der Ausstattung oder der Auftritte sowie des Equipments und der technischen Anlagen und Geräte der Beklagten. Damit aber ist die Beklagte nicht nur ihrer rechtsgeschäftlichen Betätigungsfreiheit rund um ihre künstlerische Tätigkeit vollständig beraubt, es ist auch nicht ersichtlich, wo noch Raum für ihre künstlerische Freiheit bestehen sollte, jedenfalls aber muss dieser Raum als sehr gering angesehen werden. Denn der Klägerin steht es ausweislich der dargestellten Regelungen des Vertrags völlig frei, allein über die Auswahl der Vertragspartner und den Inhalt der – im Namen der Beklagten und allein sie verpflichtenden – Verträge zu disponieren. Die Verträge werden typischerweise den Kern der künstlerischen Betätigung der Beklagten betreffen, werden sie doch Art und Umfang des künstlerischen Wirkens, etwa im Rahmen von Tonträgerproduktionen oder Live-Auftritten, umfassend regeln. Letztlich verbleibt der Beklagten damit außerhalb dieser Verträge, anders als es § 5 des Vertrags suggerieren soll, kein künstlerischer Spielraum.

Nicht zuletzt ergibt sich auch im Zusammenspiel mit der von dem Vertrag vorgesehenen langen Laufzeit von 5 Jahren ab Vertragsschluss bei automatischer Verlängerung um weitere 3 Jahre hier das Bild einer sittenwidrigen Knebelung der Beklagten durch die Klägerin.

Zu diesem Bild und damit zu dem gegen die guten Sitten verstoßenden Gesamtcharakter des streitgegenständlichen Managementvertrags gehört auch die Vertragsstrafenregelung des § 8, auf die die Klägerin ihre Klage stützt. Diese ist nicht nur vollkommen überraschend – der entsprechende Absatz ist mit „Geltungsbereich“ überschrieben –, sie ist auch intransparent, denn es wird aus ihr nicht deutlich, für welche Verpflichtungen sie gelten und welche Höhe sie konkret erreichen soll (lediglich eine maximale Begrenzung ist vorgesehen). Die Regelung sieht zudem kein Verschuldenserfordernis vor, die Klägerin ließ sich hierdurch also eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in von ihr nahezu vollkommen frei zu bestimmender Höhe versprechen. Damit aber festigt sich das Bild eines die Klägerin einseitig begünstigenden Knebelvertrages, der die wirtschaftlich unerfahrene – zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sogar noch minderjährige und damit beschränkt geschäftsfähige – in sittenwidriger Weise benachteiligenden Vertrages, in Rahmen dessen die Vertragsstrafenregelung als zusätzliche Möglichkeit der Einschüchterung der Beklagten durch ihr vermeintlich drohende fünfstellige Vertragsstrafen anzusehen ist.

Nicht zuletzt begründet die in dem streitgegenständlichen Vertrag und den Zusatzvereinbarungen vorgesehene wucherähnliche Vergütungsregelung den sittenwidrigen Gesamtcharakter des Vertrages. Gemäß Nr. 3 der Zusatzvereinbarung „Vertrag für Konzerte u. Provision“ (Anlage WK 1, Blatt 464 GA) erhält die Beklagte für jeden Auftritt eine Provision in Höhe von 40 % des Gagenbetrages, die Klägerin also 60 %. Dies allein übersteigt die Grenzen dessen, was als gerade noch angemessen und damit nicht sittenwidrig gilt, um mindestens das doppelte und ist damit wucherähnlich und sittenwidrig (vgl. etwa OLG Brandenburg, Urteil vom 16.03.2016, 4 U 151/13, – juris; LG Berlin, Urteil vom 24.04.2007, 15 O 438/05 – juris). Zusätzlich erhält die Klägerin ausweislich des § 6 des Managementvertrages von den umsatzsteuerbereinigten Einnahmen der Beklagten nach Abzug von Kosten 50 %. Auch dieser Wert ist im Vergleich von Leistung und Gegenleistung deutlich überzogen, nicht mehr branchenüblich und wucherähnlich. Nichts anderes gilt für die Zusatzvereinbarung „Shop-Artikel / Verkaufs-Vertrag“ (Anlage WK1, Blatt 465 GA), wonach die Klägerin von den Einnahmen aus dem Verkauf von Merchandisingartikeln 90 % erhalten und überdies die Beklagte bei Vertragsauflösung verpflichtet sein soll, Restbestände der Waren zum Netto-Einkaufspreis zzgl. einer Provision von 25 % zu übernehmen. Nicht nur die Höhe der hier vorgesehenen Provisionen für die Klägerin ist sittenwidrig, es ist auch mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden nicht vereinbar, der Beklagten im Falle der Vertragsauflösung das gesamte wirtschaftliche Risiko nicht verkaufter Merchandisingprodukte zuzüglich einer Provision für die Klägerin überzuhelfen und sie somit faktisch von einer Vertragsauflösung abzuhalten. Zu diesem Schluss führt auch die in § 6 des Managementvertrages enthaltene nachvertragliche Vergütungsregelung, wonach die Klägerin – unabhängig von dem Nachweis eigenen Zutuns – im ersten nachvertraglichen Jahr eine Umsatzbeteiligung von 100 % des im letzten Beteiligungsjahr geltenden Satzes und in zwei weiteren Jahren 60 % dieses Satzes erhalten soll. Diese nachvertraglichen Vergütungsregelungen sind so überhöht und beeinträchtigen die Klägerin selbst für den Falle der Vertragsauflösung so weitgehend in ihrer wirtschaftlichen Entscheidungs- und Betätigungsfreiheit, dass sie nicht nur zum sittenwidrigen Gesamtcharakter des Vertrages beitragen, sondern auch auf eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin schließen lassen. Keinen anderen Schluss lässt die Bestimmung des § 7 des Managementvertrages zu, die jede Vertragsbeendigung an einen Ausgleich von offenen Forderungen bzw. einen Ausgleich des Künstlerkontos knüpfen möchte. Die Regelung ist schon nicht hinreichend bestimmt, jedenfalls aber verdeutlicht sie umso mehr den Knebelungscharakter des streitgegenständlichen Vertrages, wird hierdurch doch in unzumutbarer Weise eine Vertragsauflösung durch die Beklagte verhindert. Dies gilt ebenso für den Ausschluss des § 627 BGB in derselben Klausel – der überdies schon gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, denn es handelt sich augenscheinlich um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Auch hier wird offenbar, dass die Beklagte, nachdem sie den für sie wie gezeigt wirtschaftlich höchst ungünstigen Vertrag unterzeichnet hatte, an diesen faktisch gefesselt werden sollte. Die genannten Regelungen stehen in fundamentalem Widerspruch zu allen Grundgedanken der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen.

Nicht unberücksichtigt bleiben darf bei der Beurteilung des Vertrages schlussendlich, dass die Beklagte bei Vertragsschluss nicht nur minderjährig und damit beschränkt geschäftsfähig, sondern – ebenso wie ihre Eltern – auch nicht vertraut im Umgang mit derartigen Rechtsgeschäften war.

Nach alldem ergibt sich aus den genannten, die Beklagte einseitig belastenden Vertragsbestimmungen ein so großes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, insbesondere zwischen Erfolgsbeteiligung und Bindung an den Vertrag der Parteien, dass dies den Ausbeutungscharakter des gesamten Vertrages begründet. Als Management traf die Klägerin für die Beklagte eine Vertrauens- und Schutzfunktion, die ihr den Abschluss eines die Beklagte so weitgehend benachteiligenden Vertrages hätte verbieten müssen.

Auf Grund der Nichtigkeit des gesamten Vertrages sowie der damit verbundenen weiteren vertraglichen Vereinbarungen kann die Klägerin hieraus keinen Vertragsstrafenanspruch ableiten.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von 1459,87 € für von der Klägerin produzierter und der Beklagten eventuell zur Verfügung gestellter Tonträger. Die Klägerin leitet ihr Recht zur Produktion aus dem Managementvertrag vom 01.04.2017, dort § 2, ab. Dieser Vertrag ist jedoch zwischen den Parteien nicht wirksam zustande gekommen, da er sittenwidrig und damit nichtig ist. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. Im Übrigen – ohne dass es darauf noch ankommt – ergibt sich das von der Klägerin behauptete Recht aus § 2 des Managementvertrages (auf Bl. 19 ff. GA wird Bezug genommen) bereits ausdrücklich nicht. Auch eine entsprechende Auslegung, die bereits wegen der Sittenwidrigkeit des Vertrages nicht geboten ist, ergibt ein solches Recht nicht § 2 des Managementvertrages regelt vielmehr lediglich „Pflichten des Managements“. Weiter ist der Vortrag der Klägerin zu diesem Punkt auch widersprüchlich.

Weitere Anspruchsgrundlagen, auf die die Klägerin die hier geltend gemachten Ansprüche stützen könnte, sind nicht gegeben.

II.

Die Widerklage ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 33 ZPO liegen vor. Auch das für die Widerklage als negative Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Die Klägerin präsentiert sich im Internet weiterhin als Management der Beklagten und gibt sich selbst als Kontakt für potenzielle Anfragen an. Damit aber besteht jederzeit die Gefahr von Nachteilen für die Beklagte in der selbstbestimmten Ausübung ihrer künstlerischen Tätigkeit. Weiterhin berühmt sich die Klägerin über die mit der Klage geltend gemachten Vertragsstrafenansprüche hinaus potenzieller weiterer Ansprüche aufgrund eines behaupteten negativen Saldos auf einem Künstlerkonto, sodass das Feststellungsinteresse auch in der Höhe der Widerklage gegeben ist.

Die Widerklage ist mit ihrem Hauptantrag auch begründet. Aus den unter I. genannten Gründen ist festzustellen, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sowie die hierzu geschlossenen Zusatzvereinbarungen nicht wirksam zustande gekommen sind. Der Managementvertrag und die Zusatzvereinbarungen sind gemäß § 138 BGB sittenwidrig. Diese Unwirksamkeit ergreift die im Rahmen des Vertrages geschlossenen Zusatzvereinbarungen, soweit sie von der Beklagten im Rahmen der Widerklage angegriffen werden, denn es handelt sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft.

III.

Der Vortrag der Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 14.05.2021 bot keinen Anlass zur Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

V.

Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf §§ 3 ZPO, 45 Abs. 1,48 Abs. 1,63 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat dabei den Wert für die Widerklage mit 50.000,00 € berücksichtigt. Vor dem Hintergrund, dass mit der Widerklage die Feststellung der Unwirksamkeit der gesamten zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen begehrt worden ist, erscheint die Festsetzung des Wertes in dieser Höhe gerechtfertigt.