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Managementvertrag und Sittenwidrigkeit

War der Begriff des Musikmanagement früher recht diffus (Heisel,Handbuch der Musikwirtschaft, S.187) bieten inzwischen Hochschulen Studiengänge im Bereich des Musikmanagements an. Im Verhältnis zum Künstler steht eine umfassende Betreuung im Vordergrund, die nicht nur die Vermittlung von Engagements umfasst, sondern auch von Verträgen mit Labels und alle Bereiche, die für die Karriere und Entwicklung des Künstlers erforderlich sind. Ein gutes Management baut und pflegt das Image des Musikers – u.a. über Social-Media Kanäle. Hierfür erhält das Management einen branchenüblichen Anteil von 15-20 Prozent der Nettoeinnahmen. Darüber hinaus gehende Anteile können zur Sittenwidrigkeit des Vertrages führen. Die Grenze dürfte bei 30 % liegen. So entschied das Landgericht Köln 2010, dass ein Anteil von mehr als 25 % an den Erlösen nicht zur Nichtigkeit der Vereinbarung führt

LG Köln, Urteil vom 29.06.2010 – 22 O 586/09

(…)

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 88.800,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass

a) die vom Beklagten mit Schreiben vom 01.09.2009 ausgesprochene fristlose Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Managementvertrages unwirksam ist, und dass

b) der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für sämtliche Einnahmen des Beklagten bis einschließlich zum 26.11.2009 eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 25 % (für Einnahmen bis zum 26.11.2009) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 40 %, der Beklagte 60 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

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