Managementvertrag und Sittenwidrigkeit
War der Begriff des Musikmanagement früher recht diffus (Heisel,Handbuch der Musikwirtschaft, S.187) bieten inzwischen Hochschulen Studiengänge im Bereich des Musikmanagements an. Im Verhältnis zum Künstler steht eine umfassende Betreuung im Vordergrund, die nicht nur die Vermittlung von Engagements umfasst, sondern auch von Verträgen mit Labels und alle Bereiche, die für die Karriere und Entwicklung des Künstlers erforderlich sind. Ein gutes Management baut und pflegt das Image des Musikers – u.a. über Social-Media Kanäle. Hierfür erhält das Management einen branchenüblichen Anteil von 15-20 Prozent der Nettoeinnahmen. Darüber hinaus gehende Anteile können zur Sittenwidrigkeit des Vertrages führen. Die Grenze dürfte bei 30 % liegen. So entschied das Landgericht Köln 2010, dass ein Anteil von mehr als 25 % an den Erlösen nicht zur Nichtigkeit der Vereinbarung führt
LG Köln, Urteil vom 29.06.2010 – 22 O 586/09
(…)
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 88.800,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass
a) die vom Beklagten mit Schreiben vom 01.09.2009 ausgesprochene fristlose Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Managementvertrages unwirksam ist, und dass
b) der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für sämtliche Einnahmen des Beklagten bis einschließlich zum 26.11.2009 eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 25 % (für Einnahmen bis zum 26.11.2009) zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 40 %, der Beklagte 60 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T A T B E S T A N D:
Der Beklagte bewarb sich im Frühjahr 2008 um eine Teilnahme an der Talentshow „Das Supertalent“. In diesem Zusammenhang unterzeichnete er unter dem 06.09.2008 eine Teilnahmevereinbarung (vgl. Bl .73 ff. GA).
Diese enthält in Ziffer 2. die Regelung:
„Sollte sich der Teilnehmer für das Halbfinale qualifizieren und möchte daran teilnehmen, so ist der Abschluss der nachfolgend genannten Verträge zwingend erforderlich; diese Verträge werden dem Teilnehmer eingehend erläutert, und ein unabhängiger Rechtsanwalt wird die Teilnehmer rechtlich beraten:
Soweit sie Sänger sind, schließen die Teilnehmer einen Plattenvertrag (Künstlerexklusivvertrag) mit R ab, soweit nicht, schließen sie einen DVD-Vertrag mit R ab. Darüber hinaus werden alle Teilnehmer einen Managementvertrag (Option) sowie einen Tourvertrag (Option) mit U TV abschließen. Sollte der Teilnehmer bei Unterzeichnung dieser Teilnehmervereinbarung bereits über ein Management verfügen, so entfällt der Abschluss des Managementvertrages.“
Als sich im Zuge der Show der überraschende Erfolg des Beklagten abzeichnete, stellte ihm der Veranstalter den Zeugen Rechtsanwalt T zur Seite, damit dieser die Interessen des Beklagten bei dem abzuschließenden Künstler sowie Managementvertrag wahren sollte. Als Manager stellte sich beim Beklagten der Kläger vor. Unter Vermittlung des Zeugen T kam es zum Abschluss des Managementvertrages am 27.11.2008 (vgl. Bl. 13 ff. GA).
Dieser sieht in § 5 vor: Vergütung:
„5.1 Für seine vertragsgegenständlichen Leistungen zahlt der Künstler dem Manager vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen eine Beteiligung an sämtliche Nettoeinnahmen des Künstlers (mit Ausnahme der Einnahmen, die Künstler von Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL) erzielt) während der Vertragslaufzeit (z.B. Lizenzen und Tantiemen, Lizenzvorschüsse, Einnahmen aus Konzerten und sonstigen Auftritten, Zahlungen von Sponsoren etc.) in Höhe von 25 % (fünfundzwanzig Prozent) zuzüglich Mehrwertsteuer im ersten Vertragsjahr. Ab dem zweiten Vertragsjahr beträgt die Beteiligung 20 % (zwanzig Prozent) zuzüglich Mehrwertsteuer.
5.2 Nettoeinnahmen sind sämtliche während der Laufzeit dieses Vertrages erfolgenden Bruttozahlungen Dritter an Künstler aus allen Tätigkeiten in den Bereichen Musik, Unterhaltung, Konzerte, Tourneen, sonstige Auftritte, Schauspielerei, Werbung, Autogrammstunden, Lesungen, Vorträge abzüglich Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer.“
Die in § 9 getroffene Regelung zur Vertragsdauer lautet:
„9.1 Der vorliegende Vertrag wird mit Wirkung vom Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung abgeschlossen und hat zunächst eine Festlaufzeit von 12 (zwölf) Monaten. Wird innerhalb der Vertragsdauer eine Veröffentlichung (z.B. physischer One-Artist-Tonträger bzw. Download mit Chartentry mindestens TOP 75 bei einem renommierten Tonträgerunternehmen) erzielt, verlängert sich der Vertrag um 12 (zwölf) Monate. Anschließend hat der Manager 2 (zwei) getrennte Optionen auf Verlängerung des Vertrages um jeweils ein weiteres Jahr. Diese Option muss von Manager mindestens 6 (sechs) Wochen vor Vertragsende schriftlich ausgeübt werden. Übt Manger eine Option aus, gelten für die weitere Laufzeit sämtliche Bestimmungen dieses Vertrages fort.
9.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Die Kündigungsmöglichkeit gemäß § 627 BGB (außerordentliche Kündigung auch ohne wichtigen Grund) wird jedoch von beiden Parteien innerhalb der Festlaufzeit ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung dieses Vertrages bedarf also in jedem Fall eines wichtigen Grundes, wobei die Kündigung aus wichtigem Grund ferner voraussetzt, dass die kündigende Vertragspartei die andere Partei vorher vergeblich schriftlich abgemahnt und aufgefordert hat, den vermeintlichen Kündigungsgrund binnen angemessener Frist zu beseitigen.“
Im Rahmen des ersten Vertragsjahres beliefen sich die Einnahmen des Beklagten bisher auf 580.989,18 €, wobei sich unter Berücksichtigung eines Anteils von 25 % ein zu zahlender Betrag in Höhe von 145.247,30 € ergibt, auf welchen bereits 70.625,– € an den Kläger gezahlt wurden, so dass der Kläger seinen Anspruch auf Abschlagszahlung mit Rechnung vom 02.09.2009 auf 74.622,30 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer mithin auf 88.800,54 € beziffert (vgl. Bl. 34 GA).
Unter dem 01.09.2009 kündigte der Beklagte den Managervertrag fristlos hilfsweise ordentlich (vgl. Bl. 19 f. GA).
Der Kläger behauptet, den Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit gemäß § 627 BGB individuell mit der Beklagtenseite ausgehandelt zu haben.
Der Kläger beantragt:
1. Den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 88.800,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2009 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass
a) die vom Beklagten mit Schreiben vom 01.09.2009 ausgesprochene fristlose Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Managementvertrages unwirksam ist, und dass
b) der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für sämtliche Einnahmen des Beklagten bis einschließlich zum 26.11.2010 eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 25 % (für Einnahmen bis zum 26.11.2009) bzw. in Höhe von 20 % (für Einnahmen bis zum 27.11.2009 und dem 26.11.2010) zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Managementvertrag in mehrfacher Hinsicht unwirksam sei. Zum Einen habe bereits aufgrund der Teilnahmevereinbarung für den Beklagten der Zwang bestanden, einen Managementvertrag abzuschließen. Der Knebelungscharakter der Teilnahmevereinbarung setzte sich im abgeschlossenen Managementvertrag fort. Die im Managementvertrag getroffene Regelung einer Vergütung von 25 % sei sittenwidrig. Dieser Vorwurf gelte auch für den Umstand, dass der Kläger unabhängig von seiner Tätigkeit an allen Einnahmen des Beklagten beteiligt werden sollte. Letztlich sei der Beklagte auch nicht in der Lage gewesen, die beiderseitigen Leistungen des Managementvertrages sachgerecht abzuwägen.
Da der Kläger das Vertragsformular des Managementvertrages in einer Vielzahl von Fällen verwandt habe, handelt es sich hierbei um allgemeine Geschäftsbedingungen ohne individualvertraglichen Charakter, so dass ein Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit gemäß § 627 BGB unzulässig sei.
Letztlich sei zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden, dass der Kläger an den Einkünften aus dem ersten Album des Beklagten nicht beteiligt werde. Ferner sei die jederzeitige Kündbarkeit des Vertrages vereinbart worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 12.05.2010 durch Vernehmung des Zeugen T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.06.2010 Bezug genommen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
Die Zahlungsklage ist in vollem Umfang, der Feststellungsantrag nur teilweise begründet.
Der Zahlungsanspruch besteht entsprechend der Vergütungsregelung im Managementvertrag vom 27.11.2008. Unter Berücksichtigung der vom Beklagten erzielten Einnahmen (vgl. Bl. 32 f. GA) über insgesamt 580.989,18 € ergibt sich unter Berücksichtigung einer Beteiligungsquote von 25 % mithin 145.247,30 € nach Abzug bereits erfolgter Zahlungen ein Restbetrag in Höhe von 74.622,30 €, der sich zuzüglich einer Mehrwertsteuer von 19 % auf den Klageantrag in Höhe von 88.800,54 € summiert.
Soweit der Beklagte die Auffassung vertreten hat, der Managementvertrag sei wegen eines Verstoßes gegen § 138 BGB unwirksam folgt das Gericht dem nicht.
Für die Annahme eines wucherähnlichen Geschäftes bedarf es neben dem auffälligen Missverhältnis zwischen der Höhe der versprochenen Vergütung und der dafür zu erbringenden Leistung des Hinzutretens weiterer sittenwidriger Umstände, wie etwa einer verwerflichen Gesinnung oder der Ausnutzung der schwierigen Lage oder der Unerfahrenheit des Partners für das eigene übermäßige Gewinnstreben. Demgemäß macht allein der Umstand, dass die versprochene Provision im Verhältnis zur Üblichen außergewöhnlich hoch ist einen Vertrag noch nicht sittenwidrig. Da jedoch auch nach Auffassung der Beklagtenseite der übliche Provisionsanspruch zwischen 10 % und 20 % liegt, kann ein Provisionsbetrag von 25 % noch nicht als grobes Missverhältnis von Leistungen und Gegenleistung angesehen werden. Auf die Frage der subjektiven Umstände kommt es folglich erst gar nicht mehr an.
Auch die Dauer des Vertragsverhältnisses kann eine Sittenwidrigkeit nicht begründen, da die vertraglichen Pflichten für beide Seiten gleichermaßen fortbestehen.
Ein Knebelungsvertrag kann in dem Managementvertrag gleichfalls nicht gesehen werden, da dessen Abschluss zwar in der Teilnahmevereinbarung vorausgesetzt worden ist, Inhalt und Umstände des Abschlusses des Managementvertrages aber vom Beklagten über seinen Interessenvertreter gewahrt werden konnten, so dass ein Zwang zum Abschluss des vorliegenden Vertrages nicht bestand.
Auch der Umstand, dass eine Einbeziehung von Zahlungen für bereits vom Beklagten durchgeführte Aufnahmen erfolgte, begründet keine Sittenwidrigkeit des Vertrages. Dabei stellt sich der Managementvertrag nicht als reiner Maklervertrag dar, sondern dient vielmehr der Gesamtförderung des Beklagten. Letztlich umfasst der Vertrag damit auch Verkaufsförderungen dieser Aufnahmen durch den Kläger.
Auf der Basis der Einnahmen des Beklagten über 580.989,18 €, die von diesem nicht konkret bestritten worden sind, ergibt sich unter Berücksichtigung einer Vergütungshöhe von 25 % unter Abzug der Vorauszahlungen über 70.625,00 € ein Zahlungsanspruch von 74.622,30 € zzgl. MWSt. mithin 88.800,54 €.
Bei den Einnahmen sind auch die aus einer bereits erfolgten Aufnahme einzubeziehen. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Einnahmen des Beklagten aus seinem ersten Album von der Provisionsregelung ausgenommen werden sollten. Die Beweisaufnahme war insofern unergiebig.
Der Feststellungsanspruch des Klägers ist nur insofern begründet, als die mit Schreiben vom 01.09.2009 fristlose Kündigung unwirksam ist und dem Kläger mithin ein Vergütungsanspruch für alle Einnahmen bis zum 26.11.2009 zusteht.
Da Gründe für eine fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB nicht vorliegen, hätte der Beklagte lediglich gemäß § 627 BGB den Vertrag fristlos kündigen können.
Diese Möglichkeit haben die Parteien jedoch im Managementvertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Die dortige Regelung in § 9.2 ist wirksam. Zwar ist das Gericht überzeugt davon, dass es sich bei der Vertragsklausel grundsätzlich um für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Regelung im Sinne von § 305 Abs. 1, 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB handelt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht jedoch überzeugt, dass trotz der Vorformulierung eine Individualvereinbarung anzunehmen ist. Der Zeuge T hat bekundet, dass konkret über diese Klausel zwischen ihm und dem Kläger verhandelt worden ist, wobei er auf eine Streichung der Klausel gedrängt habe, es schließlich aber bei einer Verkürzung der Festlaufzeiten habe bewenden lassen. Damit liegt nach Auffassung des Gerichts selbst dann eine Individualvereinbarung vor, wenn diese inhaltlich dem vorangegangenen Vertragsentwurf entspricht.
Soweit der Beklagte behauptet hat, es sei eine jederzeitige Kündbarkeit vereinbart worden, ist er für seinen Vortrag beweisfällig geblieben. Die Beweisaufnahme war insofern unergiebig.
Soweit der Kläger die Feststellung der vertraglichen Vergütungspflicht in Höhe von 20 % für das zweite Vertragsjahr verlangt, ist seine Klage unbegründet. Ausweislich der Klausel in § 9 war eine Kündigungsmöglichkeit gemäß § 627 BGB lediglich für die Festlaufzeit, welche nur für das erste Jahr vereinbart worden ist, geregelt. Mithin war eine Kündigung nach Ablauf der Festlaufzeit unter Hinweis auf § 627 BGB möglich. Zwar sieht § 9.1 des Managementvertrages eine Verlängerung der Vertragslaufzeit vor, es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit gemäß § 627 BGB sich auch auf den Verlängerungszeitraum erstrecken sollte. Auch der Zeuge T hat insofern angeführt, dass die Parteien einen Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit des § 627 BGB lediglich für das erste Vertragsjahr vereinbaren wollten. Damit ist der Vertrag zum 26.11.2009 wirksam beendet worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.