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Malle Abmahnung der Kanzlei Feistel Becker Weise für Jörg Lück – Veranstaltungsrecht Markenrecht

Abmahnung Malle – Auch inzwischen gängige Bezeichnungen für Vergnügungen aller Art  können als Marken geschützt sein und für Ärger bei unberechtigten Nutzern sorgen. So sind sowohl die Bezeichnungen „Malle“ als auch „Ballermann“ eingetragene Marken, die ohne Zustimmung der jeweils Berechtigten nicht benutzt werden sollten.

So ist die Marke „Malle“ auf Herrn Jörg Lück als Unionsmarke eingetragen – (EU 002631166) Link

Dem Eintrag beim DPMA ist zu entnehmen, dass zu dieser Marke eine Löschung anhängig ist. Da im Falle einer Markenverletzung das Gericht im Verletzungsverfahren trotz Löschungsverfahren nicht aussetzen muss und der Ausgang eines solchen Verfahrens unsicher ist, sollte von der Nutzung des Zeichens weiterhin abgesehen werden!

So liegt uns aktuell ein einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vor, die unserem Mandanten untersagt, im geschäftliche Verkehr das Zeichen „Malle“ im Rahmen eines anderen Zeichens für Veranstaltungen zu verwenden. Der einstweiligen Verfügung soll eine Abmahnung der Kanzlei Feistel Becker Weise vorangegangen sein, die aus der beim DPMA eingetragenen Marke 002631166 eingetragenen Marke vorgeht. Tatsächlich handelt es sich nicht um eine beim DPMA sondern bei der EUIPO eingetragene Marke, auch wenn diese im Register erscheint. Für die Verletzung selber ist die Ungenauigkeit in der Begründung nicht relevant, möglicherweise aber für die Fragen der Kosten in einem Gerichtsverfahren.

Neben der Unterlassung wird Ersatz der Rechtsanwaltskosten nach einem Wert von 50 TSD EURO verlangt. Der Wert für das Eilverfahren wurde von dem Gericht mit 30 TSD EURO festgesetzt – dies entspricht gängiger Praxis vieler Gerichte in Eilverfahren etwa 2/3 des Hauptsachestreitwerts anzunehmen.

Wie sollten Sie auf eine Abmahnung in Sachen „Malle“ reagieren? Zunächst sollte geprüft werden, ob dem Abmahner ausreichend Rechte zustehen – in Sachen „Malle“ muss wegen der Eintragung noch davon ausgegangen werden. Auch spricht in den Fällen, in denen Malle zur Bewerbung einer Veranstaltung verwendet wird, viel für eine sogenannte „markenmäßige“ Verwendung und einer Beeinträchtigung einer der Funktionen der Marke – meist der Herkunftsfunktion. In diesen Fällen sollte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Solange das Löschungsverfahren nicht beendet ist, sollte allerdings wohl nicht gezahlt werden. Da die Begründung hier nicht bekannt ist, ist eine Bewertung der Erfolgsaussichten hier noch nicht möglich. Gerne stehen wir Ihnen für die Beratung und Vertretung in Markensachen zur Seite.

 

 

 

 

Jüdemann Rechtsanwälte