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Da in der Vergangenheit Mandanten wegen Echtheitsgarantien angemahnt wurden, hier eine Entscheidung des Landgerichts Köln.

Der Hintergrund war eine werbende Beschreibung eines Ebay-Händlers. Der Abmahner warf ihm nunmehr vor, dass dieser mit Selbstverständlichkeiten werbe, wenn er für die Echtheit garantiere. Das Landgericht Köln kam zu Recht zu dem Ergebnis, dass eine Irreführung ausscheide, wenn der Verkehr erkenne, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um etwas Selbstverständliches handelt.

Praxistip: Da es für die Frage der Eignung einer Werbeaussage zur Irreführung auf deren Inhalt und Wortlaut ankommt, sollten Werbeaussagen stets sorgfältig geprüft werden.

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Die Entscheidung des LG Köln

LG Köln, URTEIL vom 15.09.2009

Az. 33 O 126/09

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

(…)

Tatbestand:

Die Parteien vertreiben Parfum, Kosmetik und Körperpflegeprodukte über die Internethandelsplattform eBay in das gesamte Bundesgebiet. Am 15.04.2009 stellte der Antragsteller fest, dass der Antragsgegner im Rahmen seines Angebots diverse Waren mit dem nachfolgenden Zusatz bewarb:

„Originalprodukte mit Zufriedenheitsgarantie

Was bedeutet das für Sie?

Wir vertreiben absolute Marken-Originalware

Unsere Produkte sind frisch und unbenutzt

(…)

Wir bestätigen, dass alle bei Traumdüfte angebotenen Parfumprodukte oder Artikel mit einem angegebenen Markennamen absolut ECHT, ORIGINAL, AUTHENTISCH und von frischer Qualität sind. Dies garantieren wir ausdrücklich. (…)“.

Der Antragsteller ist der Ansicht, es handele sich dabei um eine unlautere Werbung mit Selbstverständlichkeiten, da mit gesetzlichen Grundpflichten geworben werde. Dies führe zu einer „Abwärtsspirale dergestalt, dass ehrliche Onlinehändler alles nur erdenkliche garantieren“ müssten. Außerdem werde eine Garantie gewährt, ohne dass Einzelheiten beschrieben würden, was einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 477 BGB darstelle.

Der Antragsteller hat am 07.05.2009 eine im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung der Kammer erwirkt, mit der dem Antragsgegner untersagt worden ist, im geschäftlichem Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Parfums wie im Tenor (Bl. 37 d. A.) wiedergegeben zu werden.

Nachdem der Antragsgegner gegen diese einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hat, beantragt die Antragstellerin,

die einstweilige Verfügung vom 07.05.2009 zu bestätigen.

Der Antragsgegner beantragt,

wie erkannt.

Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass in seinen Angeboten zwar mit einer Selbstverständlichkeit geworben wird, dass dies jedoch nicht unlauter sei, da ein Bedürfnis nach Aufklärung angesichts der zunehmenden Produktpiraterie auf eBay gegeben sei und der Verkehr in den von ihm verwendeten Aussagen nicht irrtümlich einen Vorteil sehe, den er nicht ohne weiteres bei der Konkurrenz erwarten könne.

Der streitgegenständliche Angriff sei zudem rechtsmissbräuchlich, da es sich lediglich um eine Retourkutsche handele, weil der Antragsteller selbst zuvor abgemahnt worden sei. Zur Vorgeschichte wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 01.07.2009 (Bl. 87 f. ) nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung war aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückzuweisen, weil es nach dem weiteren Vorbringen der Parteien an dem erforderlichen Verfügungsanspruch fehlt.

Ein Unterlassungsanspruch ist weder aus §§ 3, 4 Nr. 11 noch 5, 8 UWG gegeben.

Ein Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 i. V. m. Anhang Nr. 10 UWG oder § 5 ist nicht gegeben. Der Tatbestand des Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG betrifft einen Fall der irreführenden Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Unlauter ist es, wenn ein Unternehmer die dem Verbraucher von Gesetzes wegen zustehenden Rechte als eine Besonderheit, als eine kennzeichnende Eigenschaft seines Angebots herausstreicht, und so den unzutreffenden Eindruck erweckt, sein Angebot zeichne sich gegenüber den Angeboten seiner Wettbewerber durch diese Besonderheit aus (Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. Anh zu § 3 III Rn. 10.1 m. w. N.). Ebenso wie im Fall der Werbung mit sonstigen Selbstverständlichkeiten nach § 5 UWG ist für die Bejahung einer unlauteren Werbung im Sinne der Nr. 10 aber entscheidend, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz erwarten kann (vgl. BGH WRP 2009, 435).

Vorliegend erwartet der angesprochene Verkehr, zu dem auch die Mitglieder der Kammer gehören, zunächst, dass es sich bei regulären Angeboten von Markenware um Originalware handelt. Der Verkehr wird nicht davon ausgehen, dass bei Bezug eines Parfums bei einem Konkurrenten des Antragsgegners die Originalqualität nicht gegeben sein wird. Auch wenn er weiß, dass es gefälschte Markenware auf dem Markt gibt, erkennt er die Bewerbung insoweit nicht als eine besondere Eigenschaft nur der Ware des Antragsgegners, sondern er erwartet auch bei Bezug der gleichen Ware bei der Konkurrenz zunächst einmal, dass es sich um Originalware handelt.

Der Umstand, dass Markenpiraterie insbesondere auf Internethandelsplattformen verbreitet sein mag, führt nicht dazu, dass der Verkehr in der Bewerbung der Originalqualität einen besonderen Vorteil nur des Antragsgegner sieht. Es handelt sich nach wie vor um eine Eigenschaft, die er grundsätzlich von allen Wettbewerbern, die mit Markenware handeln, erwartet. Bei den Anbietern, die mit gefälschten Waren handeln, handelt es sich vielmehr nicht um mit gleichen Waren handelnde Wettbewerber des Antragsgegners, da es sich insoweit bei den Fälschungen um eine andere Produktgruppe handelt. Der Verkehr erkennt, dass sich der Antragsgegner von unlauteren Anbietern von Fälschungen um eine andere Produktgruppe handelt. Der Verkehr erkennt, dass sich der Antragsgegner von unlauteren Anbietern von Fälschungen abgrenzen will, dass er jedoch nicht im Verhältnis zu anderen lauteren Anbietern seine Ware als etwas Besonderes darstellen will.

Damit weiß der Verkehr, dass es sich bei der Bewerbung der Originalqualität – in Bezug auf die Konkurrenz innerhalb derselben Produktgruppe – um eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit handelt. Eine Irreführung scheidet aus, wenn der Verkehr erkennt, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um etwas Selbstverständliches handelt (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm-Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 5 Rn. 2.115).

Es liegt auch kein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 477 BGB vor, weil etwa detaillierte Angaben zu Art und Umfang der ausgesprochenen Garantie fehlten. Auch insoweit erkennt der Verkehr, dass es sich nicht um eine ernst gemeinte Garantiezusage i. S. d. §§ 477, 443 Abs. 1 BGB handelt. Eine hier nur in Frage kommende Beschaffenheitsgarantie liegt vor, wenn für den Fall, dass die Kaufsache eine bestimmte Beschaffenheit nicht aufweist, dem Käufer vertragliche Rechte eingeräumt werden, die er nach dem Gesetz nicht hat (vgl. Erman-B. Grunemwald, BGB 11. Aufl., Bd. I, § 443 Rn. 2). Vorliegend wird zwar eine Beschaffenheit „garantiert“, jedoch nicht derart, dass dem Käufer zusätzliche Rechte gewährt würden, so dass § 477 BGB nicht einschlägig ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Streitwert: 10.000,00 EUR

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