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LG Braunschweig VW Beetle Urteil v. 19.6.2019, Az.: 9 0 3006/17

LG Braunschweig 9. Zivilkammer, Urteil vom 19.06.2019, 9 O 3006/17, 

  1. Leitsätze Kai Jüdemann

TENOR

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Urheberrecht auf zusätzliche Vergütung (Fairnessausgleich) in Anspruch. Dazu beruft sich die Klägerin auf Urheberrechte an dem ursprünglichen Automodell Käfer (Ur-Käfer). Sie macht jetzt noch Auskunfts- und Vergütungsansprüche (§§ 32a, 32e UrhG) hinsichtlich der seit 2014 durch die Beklagte vertriebenen Modelle Beetle und Käfer geltend.

Die Klägerin ist die Tochter des E. F. K. (geb. 1904, gest. 22.08.1966). K. ist 1931 bei der Dr. Ing. P. GmbH als Karosserie-Konstrukteur angestellt worden (Vertrag vom 15.10.1931 – Anlage K1a). Er bezog zunächst ein Monatsgehalt von 600 RM.

In dem Vertrag von 1931 heißt u.a.:

Herr K. ist verpflichtet, seine volle Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen; und sind sämtliche während des Anstellungsvertrages gefundenen Lösung auf motorischen und fahrzeugtechnischen Gebiete, gleichviel ob schutzfähig oder nicht, Eigentum des Unternehmens.

Von 1950 bis zu seinem Tod war er Abteilungsleiter Karosserie-Konstruktion der P. Konstruktionen GmbH (heute Dr. Ing. h. c. P. AG). 1950 betrug sein Gehalt 1.300 DM (Anstellungsvertrag vom 31.07.1950, Anlage K51).

§ 3 des Anstellungsvertrages 1950 von K. lautet wie folgt:

Erfindungen, Verbesserungen, Konstruktionen usw., gleichviel ob schutzfähig oder nicht, die der Angestellte während seines Dienstverhältnisses innerhalb und außerhalb der Geschäftszeiten in Bezug auf einige Geschäftszweige der Firma berührenden Gegenstand machen sollte, stehen P. zu. Zu diesem Zweck vereinbaren die Parteien bereits hiermit, dass alle Rechte aus derartigen Erfindungen usw. im Augenblick ihrer Entstehung als vom Angestellten an P. abgetreten gelten.

Der Angestellte ist verpflichtet, P. von allen derartigen Erfindungen usw. unverzüglich Kenntnisse geben.

Alle derartigen Erfindungen usw. gelten als durch die Leistungszulage gemäß § 6 angemessen vergütet.

E. F. K. wurde nach österreichischem Erbrecht von seiner Ehefrau Auguste K. und seinen beiden Kindern beerbt (Anlagen K2, K3). Bei den Kindern handelt es sich um die Klägerin und ihren Bruder E. Eu. K..

Auguste K. verstarb am 13.08.1972 und wurde von der Klägerin und ihrem Bruder beerbt (Anlage K4).

Eu. K. verstarb 1992 und wurde von seiner Frau S. K. beerbt (Anlage K4a).

Die Klägerin hat zunächst alle urheberrechtlichen Ansprüche aus dem Werkschaffen ihres Vaters mit Vereinbarung vom 11.07.2016 an ihren Sohn Kh. E. K. abgetreten (Anlage K46). Die Klägerin und ihr Sohn vereinbarten unter dem 16.12.2017 eine Rückabtretung der am 11.07.2016 übertragenen Forderungen (Anlage K47).

Mit Erklärungen vom 17.12.2016 und 14.01.2017 trafen die Klägerin und ihre Schwägerin S. K. eine Vereinbarung, wonach S. K. Ansprüche aus dem Schaffen K.s an die Klägerin abtrat (Anlage K5).

Die Klägerin und S. K. haben weiter am 27./31.10.2018 einen Nachtrag zu dieser Vereinbarung getroffen (Anlage K69).

Die Entwicklung des ursprünglich als KdF (Kraft durch Freude) -Wagen bezeichneten Ur-Käfers zur Serienreife dauerte von 1934 bis 1938. K. war an der Entwicklung des Ur-Käfers beteiligt. Die Einzelheiten sind streitig.

Auf Veranlassung des Reichsverbandes für den Automobilbau (RDA) erstellte Ferdinand P. im Januar 1934 ein Exposé zum Bau eines deutschen Volkswagens (Anlagen B5, B22). Beigefügt waren Zeichnungen, deren Urheberschaft streitig ist. Sie zeigen u. a. Seitenansichten des geplanten Fahrzeugs.

(Abbildung einer Zeichnung des Fahrzeuges)

Die Beklagte produzierte ab 1939 den KdF-Wagen

(Abbildung  Kdf- Wagen)

Die Produktion des KdF-Wagens wurde nach Kriegsbeginn 1939 eingestellt und 1945 auf Veranlassung der Briten ohne sichtbare Änderungen als Volkswagen Typ 1 wiederaufgenommen. Das später als Käfer bekannte Fahrzeug, wurde in den folgenden Jahrzehnten optisch und technisch entwickelt und über 20 Millionen Mal verkauft (vgl. auch die Abbildungen S. 10, 11 der Klage).

(Abbildung VW Käfer)

Käfer 1955

(Abbildung VW Käfer)

Käfer 1986 (Mexico)

Die Produktion des Käfers in Deutschland lief Ende der 70er Jahre aus. Bis etwa 2003 gab es noch eine Produktion in Südamerika.

Von etwa 1997 bis 2010 wurde der New Beetle produziert.

en

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Dieser wurde ab 2011 vom Beetle abgelöst. Seit etwa 2017 wird dieses Modell alternativ unter dem Namen Käfer vermarktet.

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25
Die Klägerin ist der Ansicht, das Design des Ur-Käfers genieße Urheberschutz nach den Anforderungen des UrhG. Es handele sich um eine künstlerische Leistung (Privatgutachten, Anlagen K67 a, b). Die Gestaltung sei stark von dem Automobildesign der 30er-Jahre (Anlage K 6) abgewichen.
26
Die Klägerin behauptet, ihr Vater sei der alleinige Urheber des Ur-Käfers. Hierzu stützt sie sich insbesondere auf die Zeichnung SK 803 vom 28.04.1932 (Anlagen K7, K25)

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27
Weiter auf die Zeichnung K 34344 Sk.-Nr. 804 vom 27.04.1934 (Anlagen K8, K25):

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28
Sie behauptet, die Zeichnungen stammten von ihrem Vater. Das Kürzel „Ko“ oder „K“ verweise auf K.. Sie könne sich auch auf § 10 UrhG stützen. Ihr Vater habe zahlreiche weitere Skizzen gefertigt (Anlagen K27 – K30).
29
K. sei als Erfinder in Patenten genannt (Anlage K 34).
30
Das Exposé (Anlage B5) zeige den von K. entworfenen Typ 32 (NSU-Wagen).
31
Zum Zeitpunkt der Entwicklung sei K. der einzige Karosseriefachmann gewesen (Anlage K 24).
32
Die Leistung bei der Entwicklung der Karosserie sei auch von P. und den Mitarbeitern anerkannt worden (Anlagen K31 – K33a, K56 – K59). K. werde in zahlreichen Publikationen als Designer der Volkswagenkarosserie genannt (Anlagen K35 – K39).
33
Die Beklagte müsse beweisen, dass K. nicht der Schöpfer sei.
34
Aus den Skizzen ergäben sich die prägenden Elemente der Karosserie-Gestaltung, nämlich
35
– Käfer-Lächeln
36
– Trittbrett
37
– integrierte Scheinwerfer
38
– aufgesetzte Kotflügel
39
– herabgezogene Front
40
– herabgezogenes Heck
41
– kuppelförmiges Dach
42
– runde Form
43
– „Hüfte“
44
-besonders gelungene Proportionen nach den Regeln des Goldenen Schnitts (Anlage K9).
45
Es habe keine technischen Vorgaben für die Gestaltung gegeben.
46
Der Käfer sei eine Design-Ikone und in der Fachwelt anerkannt (Anlagen K11 – K16) und Gegenstand der Kunst (Anlagen K17, K18). Der Verkaufserfolg beruhe im Wesentlichen auf der einzigartigen und unverwechselbaren Erscheinung.
47
Der Entwurf sei als Schöpfung schutzfähig, es gälten die Kriterien der Entscheidung „Geburtstagszug“ des BGH.
48
Die Klägerin ist der Ansicht, der ab 1997 in hohen Stückzahlen produzierte New Beetle und das Nachfolgemodell Beetle (jetzt wieder Käfer genannt) seien unfreie Bearbeitungen des Ur-Käfers. Der Beetle habe prägende Merkmale des Käfers übernommen. Dies sei auch die Absicht der Designer gewesen (Anlagen K19, K20). Die Ähnlichkeit sei bei einer Gegenüberstellung (Klage S. 23 f.) und auch auf Grund der geometrischen Analyse (Anlage K21) leicht zu erkennen.
49
Die Designkontinuität habe auch die Beklagte selbst betont (Anlagen K22, K23).
50
Es bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Erträgen der Beklagten durch die jahrzehntelange Produktion des Erfolgsmodells Käfer und der Vergütung K.s. Das Erwerbseinkommen K.s sei verglichen mit der heutigen Vergütung von Designern nicht zu berücksichtigen. Angemessen sei eine Vergütung von 0,25% des Nettoumsatzerlöses.
51
Die Klägerin sei als Erbin und durch die Abtretung aktivlegitimiert (Anlage K44). Der Klägerin stehe daher ein Auskunftsanspruch nach § 32e UrhG zu, um die Vergütung nach § 32a UrhG berechnen zu können.
52
Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Modelle New Beetle und Beetle im streitgegenständlichen Zeitraum (ab 01.01.2014, urspr. ab 2007) ausschließlich in Mexiko gefertigt worden seien. Es seien jedenfalls die Erträge und Vorteile der in der Konzernbilanz konsolidierten Tochtergesellschaften zu berücksichtigen.
53
Die vorprozessuale Korrespondenz (Anlagen K40-K43) sei erfolglos gewesen. Die Klägerin verlangt außergerichtliche Kosten in Höhe von einer 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 2 Millionen €.
54
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt:

I.
55
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, und zwar untergliedert nach den einzelnen Jahren, über den von der Beklagten erzielten Umsatz abzüglich Umsatzsteuer mit dem Modell New Beetle / Beetle / Käfer (geschlossenes Modell und Cabrio) seit 01.01.2007.

II.
56
Es wird festgestellt, dass die Klägerin einen Anspruch auf weitere Beteiligung an den Erlösen aus dem Verkauf des Modells New Beetle / Beetle / Käfer (geschlossenes Modell und Cabrio) beginnend ab 01.01.2007 in Höhe von 0,25 % des Umsatzes ohne Umsatzsteuer der Beklagten hat, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
57
Hilfsweise:
58
Es wird festgestellt, dass die Klägerin einen Anspruch auf weitere Beteiligung an den Erlösen aus dem Verkauf des Modells New Beetle / Beetle / Käfer (geschlossenes Modell und Cabrio) beginnend ab 01.01.2007 in Höhe eines vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Anteils an dem Umsatz ohne Umsatzsteuer der Beklagten hat, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

III.
59
Die Beklagte wird verurteilt, die vorgerichtlichen Kosten der Klägerin in Höhe von 11.955,81 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
60
Die Klägerin hat dann folgende Anträge angekündigt:

I.
61
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland und deren in der Konzernbilanz konsolidierten Tochterfirma erzielten Umsatz abzüglich Umsatzsteuer, und zwar untergliedert nach den einzelnen Jahren, nach Ländern und Tochterfirmen, mit dem Modell New Beetle / Beetle / Käfer (geschlossenes Modell und Cabrio) seit 01.01.2014.

II.
62
Es wird festgestellt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Beteiligung durch die Beklagte an den Erlösen aus dem weltweiten Verkauf des Modells New Beetle / Beetle / Käfer (geschlossenes Modell und Cabrio) beginnend ab 01.01.2014 in Höhe von 0,25 % des Umsatzes (ohne Umsatzsteuer) der Beklagten und ihrer in der Konzernbilanz konsolidierten Tochtergesellschaften, jedoch nicht mehr als € 5.000.000,00, hat, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
63
Hilfsweise:
64
Es wird festgestellt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Beteiligung durch die Beklagte an den Erlösen aus dem weltweiten Verkauf des Modells New Beetle / Beetle / Käfer (geschlossenes Modell und Cabrio) beginnend ab 01.01.2014 in Höhe eines vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Anteils an dem Umsatz (ohne Umsatzsteuer) der Beklagten und ihrer in der Konzernbilanz konsolidierten Tochtergesellschaften, jedoch nicht mehr als € 5.000.000,00 hat, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

III.
65
Die Beklagte wird verurteilt, die vorgerichtlichen Kosten der Klägerin in Höhe von 11.955,81 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
66
Die Klägerin beantragt nunmehr:

I.
67
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den von der Beklagten und deren in der Konzernbilanz konsolidierten Tochterfirma erzielten Umsatz abzüglich Umsatzsteuer, und zwar untergliedert nach den einzelnen Jahren, nach Ländern und Tochterfirmen, mit dem Modell Beetle / Käfer (geschlossenes Modell und Cabrio) seit 01.01.2014.

II.
68
Es wird festgestellt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Beteiligung durch die Beklagte an den Erlösen aus dem weltweiten Verkauf des Modells Beetle / Käfer (geschlossenes Modell und Cabrio) beginnend ab 01.01.2014 in Höhe von 0,25 % des Umsatzes (ohne Umsatzsteuer) der Beklagten und ihrer in der Konzernbilanz konsolidierten Tochtergesellschaften, jedoch nicht mehr als € 5.000.000,00, hat, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
69
Hilfsweise:
70
Es wird festgestellt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Beteiligung durch die Beklagte an den Erlösen aus dem weltweiten Verkauf des Modells Beetle / Käfer (geschlossenes Modell und Cabrio) beginnend ab 01.01.2014 in Höhe eines vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Anteils an dem Umsatz (ohne Umsatzsteuer) der Beklagten und ihrer in der Konzernbilanz konsolidierten Tochtergesellschaften, jedoch nicht mehr als € 5.000.000,00 hat, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

III.
71
Die Beklagte wird verurteilt, die vorgerichtlichen Kosten der Klägerin in Höhe von 11.955,81 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
72
Die Beklagte beantragt:
73
die Klage abzuweisen.
74
Die Beklagte wendet ein, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Die Rechte seien bereits früher anderweitig abgetreten worden. Die spätere Vereinbarung umfasse ohnehin keine Urheberrechte. Die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und ihre Schwägerin wären nach österreichischem Erbrecht und Urheberrecht unwirksam. Die Vereinbarung sei unbestimmt und würde allenfalls Ansprüche ab 2017 erfassen.
75
Der Ur-Käfer genieße weder nach altem Kunsturhebergesetz (KUG) noch nach neuem Recht Urheberrechtsschutz. Die Gestaltung des Ur-Käfers sei technisch und durch die Vorgaben des RDA bedingt gewesen (Privatgutachten, Anlage B13).
76
Sämtliche Merkmale seien vorbekannt. Bei den Zeichnungen handele es sich um technische Konstruktionszeichnungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG und nicht um künstlerische Entwürfe.
77
K. sei weder Urheber noch Miturheber. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die von der Klägerin in Bezug genommenen Zeichnungen von K. stammen. Das Kürzel „K“ stehe nicht für K., „Ka“ für Josef Ka..
78
Basierend auf einem Entwurf von Karl R. sei im Team und mit Hilfe von Versuchen die später umgesetzte Form gefunden worden. Dabei habe Ferdinand P. selbst auch konkrete Vorgaben zur Gestaltung gemacht. Die Zeichnungen der Fahrzeuge seien von ganz unterschiedlichen Mitarbeitern gemacht worden.
79
Soweit die Klägerin behaupte, dass K. zumindest Miturheber sei, müsse sie im Einzelnen vortragen und beweisen, welche konkreten Gestaltungsbeiträge er geleistet habe, damit ein Anteil an der angemessenen Vergütung bestimmt werden könne.
80
Der Vorwurf der Beweisvereitelung sei unberechtigt.
81
§ 32a UrhG sei nicht auf Arbeitsverhältnisse anwendbar, da sich regelmäßig aus dem Wesen der Verträge etwas Anderes ergebe (§ 43 UrhG).
82
§ 32a UrhG sei auf solche Altverträge, die vor dem Inkrafttreten des UrhG 1966 geschlossen wurden, nicht anwendbar. Jedenfalls wäre eine Vergütung angemessen gewesen.
83
Bei den Modellen New Beetle und Beetle/Käfer handele es sich um freie Benutzungen.
84
Die Fahrzeuge New Beetle/Beetle/Käfer seien im streitgegenständlichen Zeitraum ausschließlich in Mexico gefertigt worden. Es gebe keine Sachverhalte im Sinne des § 32a UrhG in Deutschland. Ausländische Verwertungshandlungen würden nicht erfasst.
85
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Klägerin habe Kenntnis gehabt (Anlagen B14 – B18).
86
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 21.11.2018 sowie vom 24.04.2019 Bezug genommen.
87
Es wird weiter Bezug genommen auf den Hinweis vom 01.03.2019 (Bl. 284 d. A.)
88
Die Klägerin hat weiter bei dem Landgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 17 O 1324/17 ein Verfahren gegen die Dr. Ing. hc. F. P. AG wegen eines gleichgelagerten Sachverhalts in Bezug auf den P. 911 geführt. Die Klage wurde durch das Landgericht Stuttgart durch Urteil vom 26.07.2018 abgewiesen (vgl. Verweyen, WRP 2019, 293 [299]). Das Berufungsverfahren ist anhängig. Auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart wird Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
89
Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1.
90
Das Landgericht Braunschweig ist international, sachlich und örtlich zuständig.
91
…..

2.
92
Die Klägerin ist aktivlegitimiert
93

3.
94
Die Beklagte ist passivlegitimiert-
95

4.
96
§ 32a UrhG ist im Verhältnis der Parteien grundsätzlich anwendbar

a)
97
Die Klägerin begehrt mit ihren Klageanträgen Schutz für das Inland. Gemäß dem deutschen internationalen Privatrecht ist grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes, d. h. nach dem Recht desjenigen Staates, für dessen Gebiet der Immaterialgüterschutz in Anspruch genommen wird, zu beurteilen, ob Ansprüche aus Urheberrecht bestehen. Das Recht des Schutzlandes entscheidet auch über Bestand und Wirkung des Urheberrechts, einschließlich der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Immaterialgut als urheberrechtlich schutzfähiges Werk anerkannt wird (BGH GRUR 2003, 876 – Sendeformat; BGH ZUM-RD 2009, 531 – Le Corbusier; BGH GUR 1999, 152 – Spielbankaffaire; Schricker/Loewenheim aa.a.O. vor §§ 120 ff. Rn. 121 ff.).

b)
98
Soweit im Arbeitsvertrag von Herrn K. (Anlage K1) alle Rechte an den damaligen Arbeitgeber übertragen wurden, berührt dies nicht mögliche Ansprüche aus § 32a UrhG. Nach § 32a Abs. 3 S. 1 UrhG kann auf diese Ansprüche nicht im Voraus verzichtet werden (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O. § 32a Rn. 56).

c)
99
§ 32a UrhG ist auch auf Schöpfungen der angewandten Kunst aus den 1930er Jahren des 20. Jahrhunderts anwendbar.

aa)
100
Das geltende Urheberrecht ist grundsätzlich auch auf Werke der angewandten Kunst anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten 1966 geschaffen worden sind.
101
Nach § 129 UrhG sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, dass sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind, oder dass in diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist.
102
Die Schutzfähigkeit in den 1930er Jahren bestimmte sich nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) von 1907 (vgl. OLG Düsseldorf Urteil v. 30.05.2002, 20 U 81/01 – Breuer-Hocker; OLG-München GRUR-RR 2011, 54 – Eierkoch).
103
Das KUG 1907 regelte Folgendes
104
§ 1 (Schutzgegenstand) Die Urheber von Werken der bildenden Künste und der Photographie werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
105
§ 2 (Kunstgewerbe)
106
(1) Die Erzeugnisse des Kunstgewerbes gehören zu den Werken der bildenden Künste. Das gleiche gilt für Bauwerke, soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen.
107
(2) Als Werke der bildenden Künste gelten auch Entwürfe für Erzeugnisse des Kunstgewerbes sowie für Bauwerke der im Abs. 1 bezeichneten Art.
108
Danach waren auch Erzeugnisse des Kunstgewerbes (= Werke der angewandten Kunst) grundsätzlich schutzfähig. § 2 Abs. 1 KUG sollte nur klarstellen, dass ein Werk der bildenden Künste nicht deshalb des Kunstschutzes entbehren soll, weil es in erster Linie zu Gebrauchszwecken geschaffen und bestimmt ist. Der hiernach auf Erzeugnisse des Kunstgewerbes auszudehnende Kunstwerk-Begriff erfordert eine Gestalt, in der ein eigenes künstlerisches Schaffen zutage tritt. Es muss eine eigenpersönliche geistige Schöpfung vorliegen, die mit den Darstellungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und vorzugsweise für die Anregung des ästhetischen Gefühls durch Anschauung bestimmt ist (RG in RGZ 155, 199).

bb)
109
Der erst 2002 in Kraft getretene § 32a UrhG ist auf Verträge/Vorgänge aus den 1930er Jahren grundsätzlich anwendbar (so auch LG Stuttgart a.a.O. S. 26 f.).
110
§ 132 Abs. 1 UrhG legt fest, dass das Gesetz auf Verträge vor 1966 (Inkrafttreten UrhG) grundsätzlich nicht anwendbar ist. Das Gesetz macht eine Ausnahme für die §§ 42, 43 UrhG.
111
§ 43 UrhG betrifft Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen. Damit ist klargestellt, dass auch auf vor 1966 geschlossene Arbeitsverträge das Urhebergesetz anzuwenden ist. Diese Regelung betrifft zunächst nur Altverträge und die Anwendbarkeit der §§ 29 ff. UrhG für Arbeits- und Dienstverträge. Sie regelt nicht die Frage, wie mit Schöpfungen und Verwertungshandlungen vor 1996 umzugehen ist.
112
In der Folge der Urheberrechtsreform 2002 (Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern) wurden die Regelungen in § 132 Abs. 3 und 4 UrhG geschaffen. Auf Verträge oder Sachverhalte, die vor dem 01.07.2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind nach § 132 Abs. 3 S. 1 UrhG grundsätzlich die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes in der am 28.03.2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auch der erst am 30.06.2002 außer Kraft getretene § 36 UrhG aF bleibt daher grundsätzlich auf solche Verträge oder Sachverhalte anwendbar. Auf Sachverhalte, die nach dem 28.03.2002 entstanden sind, ist gem. § 132 Abs. 3 S. 2 UrhG der § 32a UrhG anzuwenden. Der Gesetzgeber differenziert dabei sorgfältig zwischen „Verträgen“ und „Sachverhalten“.
113
Mit Sachverhalten i. S. d. § 132 Abs. 3 S. 2 UrhG sind Verwertungshandlungen gemeint, die nach dem 28.03.2002 vorgenommen worden sind (BGH GRUR 2012, 496 Tz. 57 f. – das Boot; BGH GRUR 2016, 1291 Tz- 16 – Geburtstagskaravane). Auf den Zeitpunkt der Schöpfung kommt es für die Anwendungsregeln des § 132 UrhG dagegen nicht an.
114
Danach ist § 32a UrhG auch anzuwenden, wenn der Vertrag und die Schöpfung aus der Zeit vor 1966 stammen, soweit die Verwertung nach dem 01.07.2002 stattfindet.
115
Auch nach der Gesetzesbegründung soll § 32a UrhG „zeitlich unbegrenzt“ für Altverträge gelten (BTDS 15/8058 S. 22). Dies kann nach dem Willen des Gesetzgebers nicht so verstanden werden, dass es sich lediglich auf Altverträge aus dem Zeitraum von 1966 – 2001 bezieht. Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah eine zeitlich beschränkte Rückwirkung von 20 Jahren vor. Danach sollte die Regelung auf Nutzungshandlungen Anwendung finden soweit die Nutzungshandlungen auf der Grundlage einer Rechtseinräumung oder einer Einwilligung vorgenommen werden, die nicht länger als 20 Jahre vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist (BTDS 14/6433 S. 6.). Diese Regelung wurde durch den Rechtsausschuss gestrichen (BTDS 15/8058 S. 12) und ist nicht Gesetz geworden. Dem Gesetzgeber war bei dieser Regelung bewusst, dass das Urheberrecht für 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers besteht. Es war daher klar, dass der Ansatz „zeitlich unbegrenzt“ auch Werke und Verträge vor 1966 erfasst. Der Gesetzgeber hat damit seinem Willen zur unbeschränkten Rückwirkung klar Ausdruck gegeben (vgl. BGH GRUR 2012, 496 – das Boot). So geht auch die ganz h.M. davon aus, dass § 32a UrhG auch für Verträge und Schöpfungen vor Inkrafttreten des UrhG 1966 gilt (OLG F.a.M. GRUR 2015, 374, Tz. 47 – Hessenlöwe; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. A. § 132 Rn. 15; BeckOK UrhR/Soppe UrhG § 132 Rn. 22-26; Dreier/Schulze, a.a.O. § 132 Rn. 10; Fromm/Nordemann Urheberrecht 11. A. § 132 Rn. 15, Rn. 7 a.E.; Kirchmaier in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. A. § 132 UrhG Rn. 4.; Kotthoff in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 132 Verträge).

d)
116
§ 32a UrhG gilt auch auf Schöpfungen im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen (Dreier/Schulze a.a.O. § 32a Rn. 16; Schricker/Loewenheim a.a.O., § 32a Rn. 11; Büscher/Dittmer/Schiwy a.a.O. § 32a Rn. 3, § 32 Rn. 2; Wandtke/Bullinger a.a.O. § 32a Rn. 7; LG Stuttgart a.a.O. S. 27 f.; str. zweifelnd Fromm/Nordemann a.a.O. § 32a Rn. 9).
117
Dies folgt bereits aus § 43 UrhG der die Vorschriften dieses Unterabschnitts (§§ 31 – 44 UrhG) für anwendbar erklärt, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtung aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat. Eine Ausnahme wird für den Fall gemacht, dass sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses etwas Anderes ergibt. Der Gesetzgeber wollte auch Arbeitnehmer bewusst in den Schutz des § 32a UrhG einbeziehen. Dies folgt auch aus der Gesetzesbegründung (BTDS 14/8058 S. 21) und der Regelung in § 32a Abs. 4 UrhG. Der Arbeitnehmer ist typischerweise in der wirtschaftlichen schwächeren Position und daher ebenfalls schutzwürdig. Die Frage der Stellung als Arbeitnehmer und seine Vergütung sind bei der Frage zu berücksichtigen, ob die Voraussetzungen des § 32a UrhG vorliegen und wie eine etwaige zusätzliche Vergütung zu bemessen ist. Dabei spielt es dann unter anderem eine Rolle, in welcher Funktion der Arbeitnehmer angestellt war und in welcher Weise er vergütet worden ist. Es kommen dabei letztlich Gesichtspunkte zu tragen wie sie auch etwa aus dem Arbeitnehmererfinderrecht bekannt sind.
118
K. hat durch seinen Anstellungsvertrag seinem Arbeitgeber die Nutzungsrechte eingeräumt und damit grundsätzlich den Anwendungsbereich von § 32a UrhG eröffnet. Die Regelung in § 3 des Anstellungsvertrages umfasst auch möglicherweise bestehende Urheberrechte. Auch wenn nach dem damaligen strengen Verständnis der urheberrechtlichen Schutzmöglichkeit für Kunstgewerbe urheberrechtliche Ansprüche nicht im Zentrum der Vereinbarungen standen, wird aus dem Vertrag doch klar (§§ 133, 157 BGB), dass alle Schutzrechtspositionen dem Arbeitgeber zustehen sollen (so zu Recht LG Stuttgart a.a.O. S. 24 f.).

5.
119
Die Ansprüche sind nicht verjährt.
120
Die Klägerin macht jetzt nur noch Ansprüche geltend, die ab dem 01.01.2014 entstanden sind. Nach Auffassung der Kammer waren die ursprünglich geltend gemachten Ansprüche bis zum 31.12.2013 verjährt. Dies bedarf aber nach der teilweisen Klagerücknahme keiner Vertiefung.
121
Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2016, 1291 – Geburtstagskarawane; vgl. Eichelberger WRP 2017, 130) entstehen die Ansprüche aus § 32a UrhG fortlaufend. Aktuelle Verwertungshandlungen ab dem 01.01.2014 sind daher nicht verjährt. Die Klage wurde am 27.12.2017 eingereicht und demnächst (17.01.2018) zugestellt.

6.

a)
122
Beurteilungsgrundlage für die Frage, ob Herr K. ein nach Urheberrecht schutzfähiges Werk geschaffen hat und welche Ansprüche daraus entstanden sein können, sind die Zeichnungen gem. den Anlagen K7 und K8. Für diese nimmt die Klägerin konkret unter substantiiertem Vortrag die Schöpfung durch ihren Vater in Anspruch und spricht diesen Zeichnungen Werkqualität zu (Protokoll vom 21.11.2018 S. 2; SS v. 01.04.2019 S. 7 = Bl. 205 d. A, S. 12 = Bl. 300 d. A., Anlagen K71, K72).
123
Die Beklagte bestreitet, dass diese Zeichnungen vom Vater der Klägerin stammen.
124
Eine klare Kennzeichnung als Grundlage für die Vermutung des § 10 UrhG kann die Kammer den Anlagen K7, K8 und K25 nicht entnehmen.
125
Dies bedarf aber keiner Vertiefung. Die Kammer unterstellt zugunsten der Klägerin für die weitere Prüfung, dass die Zeichnungen gem. den K7 und K8 von Herrn K. stammt.
126
Der Vortrag zu weiteren Beteiligungen von Herrn K. ist von der Beklagten wirksam bestritten und von der Klägerin nicht ausreichend substantiiert bzw. mit tauglichen Beweisantritten versehen worden. Die Darlegungslast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt dabei grundsätzlich die Klägerin (vgl. BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 19 – St. Gottfried; BGH GRUR 2014, 65, Tz. 50 – Beuys Aktion).
127
Die Beklagte trifft hier keine (weitergehende) sekundäre Darlegungslast.
128
Diese wird von der Rechtsprechung angenommen, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH NJW 1987, 1201 m. w. Nachw.).
129
Es fehlt an beiden Voraussetzungen. Die Klägerin ist als Erbin des vermeintlichen Schöpfers wie dieser zu behandeln und steht damit näher an den behaupteten Vorgängen als die Beklagte.
130
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte bessere Erkenntnisse bzw. Erkenntnismöglichkeiten hat. Dagegen spricht bereits, dass die Beklagte nicht die ehemalige Arbeitgeberin bzw. deren Rechtsnachfolgerin ist, sondern lediglich zu demselben Konzern gehört. Weiter spricht der Umstand dagegen, dass die Vorgänge gut 80 Jahre zurückliegen und alle kaufmännischen Aufbewahrungsfristen längst abgelaufen sind und Zeitzeugen. nicht mehr leben. Die Klägerin bzw. ihre Tochter hatte mehrfach Zugang zu dem Firmenarchiv. Die vorhandenen Unterlagen sind direkt oder über die Bücher und Artikel in das Verfahren eingeführt. Es gibt keinen konkreten Vortrag dazu, dass die Beklagte (bzw. die P. AG) bestimmte Unterlagen zurückhält oder gar nach dem Tode K.s unberechtigt an sich genommen hat. Einer etwaigen Nachforschungspflicht (BGH NJW 2014, 2360 – BearShare) ist die Beklagte durch Prüfung des Firmenarchivs auch nachgekommen.
131
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt eine Beweislastumkehr nicht in Betracht. Es ist Aufgabe des Urhebers, seine Schöpfung zu dokumentieren, darzulegen und zu beweisen. Es gab für die P. AG keine Pflicht, Vorgänge für noch nicht existente Anspruchsgrundlagen zu dokumentieren. Selbst eine bestehende sekundäre Darlegungslast würde weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen, führen (BGH NJW 2014, 2360 – BearShare).
132
Hinsichtlich der übrigen Zeichnungen bzw. der Beiträge, die die Klägerin für ihren Vater in Anspruch nimmt, kann sich die Klägerin nicht auf die Urheberschaft von K. berufen. Dabei kommt es vor allem auf Zeichnungen an, die zeitlich vor (27.04.1934) den Zeichnungen in den Anlagen K7 und K8 liegen. Hinsichtlich der weiter in Anspruch genommenen Zeichnungen gilt Folgendes:

b)
133
Die Klägerin konnte trotz der Hinweise in der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2018 nicht darlegen und beweisen, dass die Zeichnungen in dem Exposé vom Januar 1934 (Anlagen B5, B22) von Herrn K. stammen. Nach dem Vortrag der Beklagten stammen diese Zeichnungen von dem Chefkonstrukteur Karl Rabe (Anlage B6 S. 161).
134
Die Klägerin verweist selbst im Schriftsatz vom 01.04.2019 (Bl. 295 d. A.) auf einen Beitrag im Internet zur Geschichte von P. (Anlage K71). Da heißt es: „Am 27. April 1934 fertigte E. K. die erste Zeichnung für den Typ 60 an, wie der Eintrag Volkswagen-Projekt zeigt“. Das Exposé ist aber drei Monate älter.
135
Die Klägerin hat als Anlage K10 eine von Barényi selbst für den Prioritätsprozess (vgl. dazu Anlage B28) ausgearbeitete Gegenüberstellung vorgelegt. Danach stammt das rechtseitig abgebildete Konzept bereits aus den Jahren 1931-1932. Der Arbeitsbeginn von K. war laut Vertrag aber erst der 01.11.1931. Auch dies spricht dagegen, dass er die ersten Entwürfe zu Papier gebracht hat.

c)
136
Der bestrittene Vortrag der Klägerin dazu, dass ihr Vater auch den NSU TYP 32 gezeichnet habe ist nicht ausreichend substantiiert und ohne Beweisantritt.
137
Die Klägerin verweist (SS v. 25.10.2018 Bl. 28 f. = Bl. 183 f. d. A.) auf ein Buch von Jung (Anlage K58). Dort heißt es ohne weiteren Beleg „auch diese Entwürfe stammten einmalmehr von E. K.. Weiter heißt es dann: „Im Karosseriewerk Weisberg zeichnete Otto Schmidt am 29.11.1933 einen Entwurf zu einer viersitzigen Stromlinien-Karosserie auf NSU-Basis. Der Bayreuther aufgebaute Prototypen nahm viele technische und stilistische Details vorweg die erst später beim Volkswagen in der Serie realisiert werden sollten“. Danach wäre der NSU Typ 32 Otto Schmidt zuzuordnen.
138
Die auf Seite 38 des Schriftsatzes vom 25.10.2018 (= Bl. 193 d. A.) abgebildete Zeichnung soll den Typ NSU 32 zeigen und die Unterschrift von K. tragen. Dies ist nicht erkennbar. Die Zeichnung ist in besserer Qualität auch nicht vorgelegt. Dies wurde von der Beklagten ausdrücklich beanstandet (SS v. 30.01.2019 S. 22 f = Bl. 249 d. A.). Auch in der Folge hat die Klägerin ihren Vortrag dazu nicht weiter substantiiert. (SS v. 01.04.2019 S. 12 = Bl. 300 d. A.; S. 18 = Bl. 306 d. A.).
139
Die Kammer ordnet den NSU Typ 32 daher nicht K. zu und behandelt ihn als vorbekannt.
140
Auch soweit die Klägerin – darüber hinausgehend – allgemein die Urheberschaft K.s für die „Gestaltung der Karosserie des Ur-Käfers, so wie er 1939 vor Kriegsbeginn vorgestellt und nach Kriegsbeginn produziert wurde in Anspruch nimmt (S. 6 des SS v. 01.04.2019 = Bl. 294 d. A.) fehlt es am substantiierten Vortrag und Beweisantritt.
141
Weder der Ur-Käfer noch seine späteren Entwicklungen können daher Maßstab der Prüfung sein, sondern nur die Zeichnungen in den Anlagen K 7 und K 8.

7.
142
Für Schutzfähigkeit der Entwürfe in den Anlagen K7 und K8 gelten folgende Grundsätze:

a)
143
Die Klägerin trägt im urheberrechtlichen Prozess die Darlegungslast für das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung. Sie hat daher nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlich auch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll (vgl. BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 19 – St. Gottfried; BGH, GRUR 1974, 740 [741] – Sessel; GRUR 2003, 231 [233] = – Staatsbibliothek; BGH GRUR 2012, 58 Rn. 23 – Seilzirkus).

b)
144
Die Werkqualität (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG) für die Zeichnungen in den Anlagen K7 und K8 und den Ur-Käfer als Gegenstand der Gebrauchskunst beurteilt sich nicht nach den jetzt vom BGH in der Entscheidung Geburtstagszug (GRUR 2014, 175) entwickelten Grundsätzen, sondern nach den alten Maßstäben (a. A. LG Stuttgart a.a.O. S. 32).
145
Mit der Entscheidung „Geburtstagszug“ hat der BGH die langjährige Rechtsprechung geändert und ausgeführt (Tz. 24):
146
„Darüber hinaus hat das BerGer. nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Änderung einer lange Zeit geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur Bedeutung für zukünftige Sachverhalte hat, sondern grundsätzlich auch auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt einwirkt. Gerichte sind regelmäßig nicht an eine feststehende Rechtsprechung gebunden, die sich im Lichte besserer Erkenntnis als nicht mehr haltbar erweist. Die gesetzliche Regelung in § 2 I Nr. 4, II UrhG, die unter anderem bestimmt, dass Entwürfe von Werken der angewandten Kunst zu den urheberrechtlich geschützten Werken gehören, sofern sie persönliche geistige Schöpfungen sind, ist seit ihrem Inkrafttreten am 1.1.1966 nicht geändert worden. Es war und ist lediglich umstritten, ob diese Regelung dahin auszulegen ist, dass bei Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen an die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst. Die Frage, ob die von der Kl. in den Jahren 1998 bis 2002 entworfenen Spielwaren urheberrechtlichen Schutz genießen, ist daher entgegen der Ansicht des BerGer. nicht auf der Grundlage der hergebrachten Rechtsprechung des BGH zu § 2 I Nr. 4, II UrhG zu beantworten, sofern an dieser Rechtsprechung nicht mehr festgehalten wird.
147
Dieses Urteil betraf den Zeitraum nach der Geltung des neuen UrhG. Das Werk, um das es ging, wurde ab 1998 geschaffen. Auch die von der Klägerin zitierten Entscheidungen (BGH GRUR 2016, 487 Tz 21 Wagenfeldt-Leuchte II und GRUR 2016, 490 Marcel-Breuer-Möbel II) geben zu der entscheidenden Frage nichts her. Das OLG Hamburg hatte – noch vor Veröffentlichung der Geburtstagszug-Entscheidung nach den alten Maßstäben – die Urheberrechtsfähigkeit jeweils bejaht. Der BGH hatte daher keinen Anlass zu prüfen, ob die bereits nach dem strengeren Maßstab gegebene Werkqualität auch unter den erleichterten Voraussetzungen vom „Geburtstagszug“ bejaht werden kann. Dem Umstand, dass der BGH in diesem Zusammenhang seine letzte Entscheidung zu diesem Thema zitiert hat (GRUR 2016, 487 Tz. 22), lässt sich nicht entnehmen, dass er das Problem der Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst, die vor 1966 entstanden sind, geprüft und im Sinne der Klägerin entschieden hat. Vielmehr hat der BGH im Absatz davor (Tz. 21) auf die „Kunstwerkeigenschaft“ und seine ständige Rechtsprechung (BGH GRUR 1995, 581 – Silberdistel) verwiesen. Dies sind aber die alten Maßstäbe.
148
Die weiter zitierte Entscheidung des OLG Köln (BeckRS 2015, 10100 Tz. 212) beschäftigt sich nicht mit der Urheberrechtsfähigkeit der Bauhaustürdrücker.
149
Nach Auffassung der Kammer sind die Grundsätze der Geburtstagszug-Entscheidung nicht auf Schöpfungen vor dem Inkrafttreten des UrhG am 01.01.1966 anwendbar.
150
Gem. § 129 UrhG sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, dass sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder dass in diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist.
151
Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung des § 129 UrhG die damalige Rechtslage zu Grunde gelegt. Schon der Referentenentwurf 1954 knüpfte für den Schutz des Kunstgewerbes an die strengen Kriterien der 1930er und 1940er Jahre an (Zentek, UFITA 2016 35 [83] = Anlage K78). Einem Vorschlag, Werke als „Schöpfung eigentümlicher Prägung“ zu definieren, ist der Gesetzgeber bewusst nicht gefolgt um nicht den Schutz für die „kleine Münze“ zu erweitern (Zentek a.a.O. S. 87).
152
Die Rechtsprechung zum Kunstgewerbe (angewandte Kunst) hat der BGH in der Entscheidung „Europapost“ (GRUR 1957, 291) selbst als feststehendes Ergebnis der Rechtsentwicklung bezeichnet. Es wurde damit eine klare Zäsur geschaffen. Dasjenige, was bereits nach den Maßstäben des KUG als angewandte Kunst geschützt war, sollte auch durch das neue Urheberrecht geschützt werden. Die nach Schaffung des § 129 UrhG geänderte Rechtsprechung kann dies nicht rückwirkend ändern. Werke, die vor 1966 nicht schutzfähig waren, bleiben schutzunfähig. Dies hat auch der BGH – jedenfalls ursprünglich – auch so gesehen. So heißt es zu einer Schöpfung von 1964: „Werke, die beim Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes urheberrechtlich nicht geschützt waren, genießen danach auch dann keinen Schutz, wenn sie den Anforderungen des Urheberrechtsgesetzes an ein urheberrechtlich geschütztes Werk entsprechen“ (BGH GRUR 2014, 65 Tz- 31 – Beuys-Aktion; BGH GRUR 1976, 649 [650] – Hans Thoma Stühle).
153
Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der Begründung, die der BGH für die Änderung seiner Rechtsprechung anführt. Das Designrecht hat sich erst im Rahmen der europäischen Vorgaben vom Urheberrecht gelöst. Der BGH begründet seinen Schwenk mit der Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 (BGH GRUR 2014, 175 Tz. 34) und der europäischen Urheberrechtsentwicklung (Tz 27 f.). Diese aktuellen Entwicklungen können nicht rückwirkend auf die 1930er Jahre durchschlagen und den klaren Willen des Gesetzgebers unterlaufen.
154
Danach ist es nach Auffassung der Kammer möglich § 32a UrhG auch auf Verträge/Schöpfungen vor 1966 anzuwenden, wenn die Verwertungshandlungen nach dem 28.03.2002 vorgenommen worden sind. Die Frage der Schutzfähigkeit eines Werkes der angewandten Kunst, welches vor dem Inkrafttreten des UrhG geschaffen wurde, beurteilt sich dagegen nach altem Recht.

c)
155
Es gelten für die Schutzfähigkeit damit folgende Maßstäbe, die vom RG entwickelt worden sind:

aa)
156
Es muss eine eigenpersönliche geistige Schöpfung vorliegen, die mit den Darstellungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und vorzugsweise für die Anregung des ästhetischen Gefühls durch Anschauung bestimmt ist. Wenn es dabei auch auf den höheren oder geringeren Kunstwert an sich nicht ankommt, so ist doch zur Abgrenzung gegenüber dem Geschmacksmuster daran festzuhalten, dass bei Kunstwerken der ästhetische Gehalt einen solchen Grad erreichen muss, dass nach den im Leben herrschenden Anschauung noch von Kunst gesprochen werden kann. Es ist daher zu prüfen ob durch die Art und Weise der Ausführung eine eigenartige, zur Anregung des ästhetischen Gefühls geeignete Wirkung erzielt wird. Den Maßstab hierfür bildet der Gesamteindruck, der sich aus dem Zusammenwirken aller wesentlichen Eigenschaften ergibt. Für die Frage der Abgrenzung des Kunstwerks zum Geschmacksmusterschutz kommt es auf den Grad des Schönheitsgehalts an. Dieser muss beim Kunstwerk so groß sein, dass nach der im Leben herrschenden Anschauung noch von Kunst gesprochen werden kann. Die gegenüber dem Geschmacksmuster bestehende Grenze darf nicht zu niedrig angesetzt werden (RG in RGZ 155, 199).
157
Dem folgte der BGH bis zur Geburtstagszug- Entscheidung:
158
Das abgrenzende Kriterium zu dem bloßen Geschmacksmuster liegt somit in dem, von einem Kunstwerk zu fordernden, ästhetischen Überschuss, der sich aus der erkennbaren Gestaltung eines besonderen künstlerischen Formgedankens ergibt. Bei der Prüfung aber, ob der ästhetische Gehalt ausreicht, die Kunstwerkeigenschaft eines Erzeugnisses zu begründen, müssen strenge Anforderungen gestellt werden. Maßgebend ist allein, ob der ästhetische Gehalt als solcher ausreicht, nicht nur von einer geschmacklichen, sondern einer künstlerischen Leistung zu sprechen (vgl. BGH GRUR 1957, 291 – Europapost).

bb)
159
Bei Prüfung der Frage, ob der für ein Kunstwerk erforderliche Mindestgrad an ästhetischem Gehalt vorliegt, sind diejenigen Formungselemente nicht zu berücksichtigen, die auf bekannte Vorbilder zurückgehen, soweit nicht gerade in ihrer Kombination untereinander oder mit einem neuen Element eine für einen Kunstschutz ausreichende schöpferische Leistung zu erblicken ist, weil es andernfalls an der erforderlichen Eigentümlichkeit fehlt (BGH GRUR 1959, 289 [290] – Rosenthal-Vase; BGH GRUR 1961, 635, [6379 Stahlrohrstuhl II).

cc)
160
Nur solche Merkmale eines Gebrauchsgegenstands können Urheberrechtsschutz begründen, die nicht allein technisch bedingt, sondern auch künstlerisch gestaltet sind.
161
Technisch bedingt sind diejenigen Merkmale eines Gebrauchsgegenstands, ohne die er nicht funktionieren könnte. Dazu gehören sowohl Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen, als auch Merkmale, die zwar aus technischen Gründen verwendet werden, aber frei wählbar oder austauschbar sind. Soweit die Gestaltung solcher Merkmale allein auf technischen Erfordernissen beruht, können sie einem Gebrauchsgegenstand keinen Urheberrechtsschutz verleihen. Das folgt bereits daraus, dass nach § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen als Werke urheberrechtlich geschützt sind. Eine persönliche geistige Schöpfung ist ausgeschlossen, wo für eine künstlerische Gestaltung kein Raum besteht, weil die Gestaltung durch technische Erfordernisse vorgegeben ist.
162
Die Klägerin trägt die Darlegungslast dafür, dass das von ihr als schutzfähig in Anspruch genommene Produkt über individuelle Gestaltungsmerkmale verfügt, die über die Verwirklichung einer technischen Lösung hinausgehen und dadurch den Schutz des Urheberrechts begründen können (BGH GRUR 2012, 58 Tz. 1 9 ff. – Seilzirkus).

dd)
163
Für die Beurteilung kommt es allein auf die Anschauungen zum Zeitpunkt der Schöpfung an. Ein etwaiger Wandel der Anschauungen ist nicht zu berücksichtigen (BGH GRUR 1961, 635 [638] – Stahlrohrstuhl). Der Umstand, dass der Käfer – aus streitigen Gründen – später, nach der klägerischen Einschätzung, zur Designikone, zum Kultobjekt und zum Kunstgegenstand wurde, bleibt unberücksichtigt.

8.
164
Ausgehend von diesen Grundsätzen stellen die Zeichnungen in den Anlagen K7 und K8 kein schutzfähiges Werk dar.

a)
165
Es gab zu diesem Zeitpunkt bereits einen umfangreichen Formenschatz, der die wesentlichen Gestaltungselemente der Zeichnungen in den Anlagen K7 und K8 vorwegnimmt.

aa)
166
Der Prototyp des Tatra V570 (1931) war wie folgt gestaltet:

 
167
Dieser Entwurf enthält bereits Elemente eines Wagens mit Heckmotor in Stromlinienform mit herabgezogener Front und einem Dach, das in ein herabgezogenes Heck übergeht. Die vordere Haube ist stark abgerundet, ein Kühlergrill fehlt vollständig, die Kotflügel sind angesetzt, Trittbretter sind vorhanden.
168
Die grundsätzliche Karosserieform entspricht den Zeichnungen in den Anlagen K7 und K8.

bb)
169
Das Konzept von Barényi von 1926 (Anlage B8) war wie folgt gestaltet:

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

 
170
Auch dieses Modell setzt das Konzept des Heckmotorwagens in Stromlinienform mit herabgezogener Front und herabgezogenem Heck um. Es findet sich die kurze stark gerundete vordere Haube. Das sichelförmige Dach fällt nach hinten stark ab. Auch diese Zeichnung nimmt die grundsätzliche Form der Zeichnungen in den Anlagen K7 und K8 vorweg.

cc)
171
Der Mercedes Typ 130h war wie folgt gestaltet:

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172
Der Wagen wurde im März 1934 auf der Internationalen Automobilausstellung in Berlin vorgestellt. Es wurde bewusst auf einen Kühlergrill und eine Motorhaube verzichtet und es wurde auch gestalterisch dem technischen Konzept des Heckmotors Rechnung getragen (Anlage B10).
173
Er weist ein kuppelförmiges Dach auf. Es handelte sich um ein komplett aus einem Stück gepresstes Dach (Anlage B10, S. 4)
174
Zu diesem Entwurf heißt es in einer Autozeitschrift von 1933 (zitiert nach Anlage B 10):
175
„… Derjenige, den dieser Wagen vielleicht äußerlich noch nicht gefallen sollte, weil er den bisherigen traditionellen Formelementen eine revolutionäre Idee bewusst entgegenstellt, wird sobald er ihn gefahren ist, eine gewaltige Überlegenheit für die Zukunft anerkennen“.
176
Auch hier sind sowohl in der Seiten- wie in der Frontansicht starke Übereinstimmungen zu sehen. Die Grundform ist ähnlich. Die Stromlinienform mit herabgezogenen Front und herabgezogenem Heck ist ebenso vorhanden, wie die aufgesetzten Kotflügel. Das Verhältnis der Länge der Fronthaube zur Fahrgastzelle ist ähnlich. Das Dach ist kuppelförmig. Die Schulterlinie und die Gestaltung der Fensteröffnung sind ähnlich. Die Gestaltung der Fronthaube weist starke Übereinstimmungen auf.

dd)
177
Der Standard Superior von 1033 (B23) war wie folgt gestaltet:

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178
(aus einer Broschüre von 1933)
179
Auch dieses Fahrzeug nimmt das grundsätzliche Konzept der Zeichnungen aus den Anlagen K7 und K8 vorweg. Die Fronthaube ohne Kühlergrill ist stark nach vorne gebogen. Das Dach fällt bogenförmig nach hinten ab und geht in die Motorabdeckung über.

ee)
180
Der NSU Typ 32 ist nicht K. zuzuordnen (vgl. o.) Er war wie folgt gestaltet:

181
Neben der grundsätzlichen Form finden sich hier auch die integrierten Scheinwerfer.

ff)
182
Die Zeichnungen im Exposé vom 17.01.34 (B5, B6) sind als vorgekannter Formenschatz zu behandeln (vgl. o.):

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

183
Auch hier ist die grundsätzliche Form bereits vorweggenommen. In der Draufsicht zeigt sich die eiförmige Karosserie.

gg)
184
Der Mercedes Typ 150 wird von der Kammer nicht berücksichtigt, da nicht feststeht, ob er der Öffentlichkeit bzw. Fachwelt bereits vor dem 27.04.1934 bekannt war. Nach dem Vortrag wurde er 1933 und 1934 entwickelt und dann 1934 im Sommer im Renneinsatz eingesetzt.

b)
185
Bei der Gestaltungsfreiheit für Kraftfahrzeuge bestehen Besonderheiten. Es sind zahlreiche technische Vorgaben einzuhalten. Das gilt in erster Linie für die Stabilität des Fahrzeugs in Aufbau und Materialauswahl z. B. hinsichtlich Torsions- und Biegesteifigkeit der in der Regel selbsttragenden Karosserie, die Aerodynamik („cw-Wert”), die Funktionsfähigkeit sichtbarer Teile (z. B. versenkbare Seitenscheiben), die Fertigungs- und Reparaturfreundlichkeit, die optischen Bedingungen (z. B. Position der Leuchten, Neigungswinkel für verzerr- und blendfreie Frontscheibe), aber auch für passive Elemente wie Unfall- oder Aufprallschutz von fremden Verkehrsteilnehmern usw. (vgl. etwa Balzer et al., Hdb. d. Kfz-Technik, Bd. 2, S. 76 ff. [Karosserietechnik]; Bosch, Kraftfahrtechnisches Taschenbuch, 24. Aufl. [2002], S. 792 ff.). Der Gestaltungsfreiheit eines Designers sind damit von vornherein Grenzen gesetzt, da die Technizität der Gebrauchstauglichkeit selbst bei großzügiger Abwandlung des Prototyps Auto stets dominant bleibt (so BPatG GRUR 2005, 330 – Fahrzeugkarosserie).
186
Zutreffend hat das Landgericht Stuttgart für den P. 911 darauf hingewiesen, dass zahlreiche Gestaltungsmerkmale technisch vorgegeben sind. Dies gilt u. a. für die Anbringung der Frontscheinwerfer die am rechten und linken Fahrzeugrand angebracht werden müssen. Die Vorgabe des möglichst geringen Luftwiderstandes konnte durch die integrierten und schräggestellten Schweinwerfer weiter umgesetzt werden.
187
Die Kotflügel müssen geeignet sein, die darunterliegenden Räder abzudecken. Die technische Entscheidung, den luftgekühlten Motor des Fahrzeuges im Heck unterzubringen, hat zur Konsequenz, dass Lüftungsschlitze oder ein Kühlergrill an der Front nicht erforderlich sind. Stattdessen sind Lüftungsschlitze am Heck vorzusehen.
188
Hier gab es durch das gegebene Fahrzeugkonzept (Exposé Anlage B5) zahlreiche technische Vorgaben. Vorgesehen war ein Rohrrahmen mit Einzelradaufhängung, der Heckmotor mit Heckantrieb. Die technischen Elemente „Zentralrohrrahmen“ und „Heckmotor“ waren dabei schon vom Tatra V570 und dem Konzept von Barényi bekannt (Klageschrift S. 15). Die Karosserie sollte die ideale Stromlinienform einhalten und einen möglichst großen Fahrgastraum enthalten.

c)
189
Die Elemente, die einen Werkschutz der Zeichnungen in den Anlagen K7 oder K8 begründen könnten, sind daher zum Teil technisch bedingt aber im Wesentlichen dem vorbekannten Formenschatz entnommen. Konkret geht es dabei um folgende Elemente:
190
– Zentralrohrrahmen mit Heckmotor.
191
– stromlinienförmige, eiförmige Karosserie
192
– stark gebogene vordere Haube ohne Kühlergrill (herabgezogene Front)
193
– kugelförmiges nach hinten stark abfallendes Dach (herabgezogenes Heck)
194
– integrierte Scheinwerfer
195
– Trittbretter
196
– aufgesetzte Kotflügel
197
– kuppelförmiges Dach
198
Die Elemente, mit denen die Klägerin zusätzlich die Schutzfähigkeit begründet:
199
– Käfer-Lächeln
200
– kuppelförmiges Dach
201
– „Hüfte“
202
– besonders gelungene Proportionen nach den Regeln des Goldenen Schnitts (Anlage K9).
203
sind in den Zeichnungen der Anlagen K7 und K8 nicht vorhanden.
204
Unter Berücksichtigung des vorbekannten Formenschatzes und der technischen Vorgaben kann bei den Zeichnungen nach der im Leben herrschenden Anschauung nicht von Kunst gesprochen werden.
205
Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Gestaltung in den 1930er Jahren der Anregung des ästhetischen Gefühls durch Anschauung dienen sollte. Es ging nicht um Kunst, sondern um eine technische Lösung. Es sollte ein reiner Gebrauchsgegenstand geschaffen werden. In der von der Klägerin vorgelegten Anlage K24 heißt es auf S. 35 zur „Volkswagen-Karosserie“: „ihre Form ergab sich aus den damaligen Tendenzen zur „Stromlinie und aus dem vom P. aufgestellten Lastenheft“ (…).
206
In dem Exposé (Anlage B5) spielte die Gestaltung zunächst keine Rolle. Im Anhang geht es zunächst um das Fahrgestell und technische Vorgaben zu Rahmen, Federung, Lenkung usw. Auch bei der Karosserie stehen technische Vorgaben bzw. Wirkungen im Vordergrund: Anpassung an die Stromlinienform, bequeme Sitzverteilung, leichte Anbringung des Wagenkastens, geringer Luftwiderstand. Erst ganz zum Schluss wird das „harmonische Aussehen“ erwähnt.
207
Dies wird auch im Kommentar der Autozeitung von 1933 zum Mercedes Typ 130 deutlich. Die äußere Form wird wegen des technisch überlegenen Konzepts in Kauf genommen.
208
Der Arbeitsvertrag von 1931 (Anlage K1a) hat auch nicht die Gestaltung mit künstlerischem Anspruch, sondern die „Lösungen auf motorischem und fahrzeugtechnischen Gebiete“ im Blick.
209
Dass es um Technik und nicht um besonders ästhetische Gestaltung ging, zeigt auch der Umstand, dass es im Laufe der Entwicklung zahlreiche Änderungen und Varianten gab (Anlage B7). Es sollte die beste technische Lösung gefunden werden und nicht ein künstlerisches Design. Alle Belege für die besondere Wirkung des Designs des Käfers stammen nicht aus der Zeit der Schöpfung, sondern sind Jahrzehnte später entstanden.

d)
210
Eine andere Beurteilung der Werkqualität folgt auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten (Anlagen K67, a), b)).
211
Die Klägerin und das Gutachten unterscheiden in ihrer Argumentation nicht zwischen den Zeichnungen gemäß der Anlage K7 und K8 und der Gestaltung des Ur-Käfers. Bereits K7 und K8 unterscheiden sich untereinander und weichen, vor allem aber erheblich von der Gestaltung des Ur-Käfers ab. Unabhängig davon, wofür eine Schöpfung durch K. in Anspruch genommen wird, wäre für die Argumentation hinsichtlich dieser einzelnen Gestaltungen zu unterscheiden. Die Klägerin bezieht sich einerseits konkret auf die Zeichnungen in den Anlagen K7 und K8. andererseits begründet sie aber Schutzfähigkeit und Urheberrechtsverletzung mit Merkmalen, die dort gar nicht vorhanden sind.
212
Auch das Gutachten geht nicht von den Zeichnungen in den Anlagen K7 und K8 aus, sondern vom Urmodell des KdF-Wagens von 1939 (vgl. u. a. Anlagen B4, B7). Die auf S. 2 zu Grunde gelegte Zeichnung zeigt dann aber bereits ein späteres Modell (kein Brezelfenster, andere Rücklichter, kein mittiger Wulst auf de Motorhaube, geteilte Seitescheibe usw.).
213
Weiter geht das Gutachten – anders als die Kammer – vom Schutzniveau der Geburtstagszug-Entscheidung aus.
214
Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten begründet die Werkqualität insbesondere mit dem Umstand, dass seinerzeit die meisten Automobile durch einen großflächigen Kühlergrill geprägt waren. Durch die Verlagerung des Motors in das Heck sei der so entstandene gestalterische Freiraum benutzt worden, um dem Fahrzeug einen harmonischen Ausdruck und ein Gesicht zu geben. Die Scheinwerfer würden als Augen wirken und die geschwungene Trennfuge der Front würde einen sympathischen Ausdruck bilden, der an ein Lächeln erinnere.
215
Das Konzept des Heckmotors und der Entfall des Kühlergrills stammen aber unstreitig nicht von K. und waren vorbekannt. Es gab bereits den Trend Fahrzeuge stromlinienförmig zu gestalten. Die bogenförmig nach unten abfallende Fronthaube war ebenso bekannt, wie die herabgezogene Heckhaube.
216
Dass von der Klägerseite vorgelegte Gutachten berücksichtigt weiter nicht, dass es auf die Anschauung des Verkehrs zum Zeitpunkt der Schöpfung ankommt. Schließlich lässt es außer Acht, dass technisch bedingte Merkmale für den Urheberrechtsschutz auszublenden sind. Diese Gutachten sind daher von vornherein nicht aussagekräftig (vgl. LG Stuttgart a.a.O. S. 31).
217
Wie das Landgericht Stuttgart (S. 37) ist auch die Kammer der Auffassung, dass die Ausführungen der Klägerin zur angeblichen Umsetzung des Goldenen Schnittes für die Beurteilung der künstlerischen Leistung nicht maßgeblich sind.
218
Der Goldene Schnitt ist eine seit der Antike bekannte Gestaltungsregel und bezeichnet das Teilungsverhältnis zweier Größen zueinander. Eine Strecke wird so unterteilt, dass das Verhältnis der kleineren Teilstrecke (b) zur größeren Teilstrecke (a) dem der größeren Strecke zur Gesamtstrecke (a+b) entspricht. Das ergibt die Formel a / b = ( a + b ) / a (https://www.whitewall.com/de/mag/goldener-schnitt abgerufen 31.05.2019 um 09:59). Dieses Verhältnis soll als besonders harmonisch empfunden werden.
219
Nach Auffassung der Kammer ist die Anwendung des Goldenen Schnittes für die Beurteilung der Werkqualität nur sehr eingeschränkt geeignet. Ellipsen, Diagonalen, „goldene Dreiecke“ und „goldene Rechtecke“ lassen sich letztlich in beliebiger Weise über ausgewählte Objekte legen, um vermeintliche Übereinstimmungen zu belegen. Kritiker sprechen davon, dass beim Zeichnen der Dreiecke Teile der Objekte ignoriert werden (vgl. Markowsky, Misconceptions about the Golden Ratio abgerufen unter https://www.math.cuhk.edu.hk/~pschan/uged1533/markowsky.pdf am 31.05.2019 um 10:20 Uhr) oder Zirkel beliebig angesetzt werden (https://www.suedkurier.de/ueberregional/kultur/Der-Goldene-Schnitt-und-die-Schoenheit-der-idealen-Proportion;art10399,9212504, abgerufen am 31.05. 2019 um 10:25 Uhr) man „könne den Goldenen Schnitt irgendwie in jedes Gebäude, jedes Gemälde etc. hineinmessen“ (Peter, immer schön kritisch bleiben, http://www.bernhardpeter.de/Heraldik/Goldsch/seite595.htm abgerufen am 31.05.2019 um 10:30; vgl. auch Brownlee, The Golden Ratio; Designs Biggest Myth, abgerufen Uhr https://www.fastcompany.com/3044877/the-golden-ratio-designs-biggest-mytham 31.05.2019 um 10:40 Uhr).
220
Es kommt für die urheberrechtliche Beurteilung auf den Gesamteindruck und nicht auf eine geometrische Analyse an. Soweit nach dem Vortrag der Klägerin die Regeln des Goldenen Schnitts schon seit Jahrtausenden Anwendung finden, läge in ihrer Umsetzung für die Gestaltung eines Gebrauchsgegenstandes auch keine besondere künstlerische Leistung

e)
221
Die Herrn K. nach Auffassung der Klägerin zuzurechnenden Zeichnungen in den Anlagen K7 und K8 stellen daher kein schutzfähiges Werk da.

9.
222
Nach Auffassung der Kammer wäre dies auch dann der Fall, wenn man annehmen würde, dass auch für vor 1966 geschaffene Werke der angewandten Kunst die herabgesetzte Schutzschwelle der „Geburtstagszug-Entscheidung“ gelten würde.
223
Nach der neueren Rechtsprechung des BGH genügt auch für angewandte Kunst, dass sie eine Gestaltungshöhe erreicht, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Auch wenn bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst, ist bei der Beurteilung, ob ein solches Werk die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht. Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen. Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen müssen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maße die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt (GRUR 2014, 175, Tz. 26, 41 – Geburtstagszug).
224
Weiter ist der vorbekannte Formenschatz zu berücksichtigen.
225
Dasjenige, was die Klägerin unter einem Käfer Lächeln versteht, ist bereits dem Mercedes Typ 130 und dem NSU Typ 32 zu entnehmen. Die grundsätzliche Anordnung von Scheinwerfern, Kofferraumhaube und Kotflügeln ist vorbekannt und weitgehend technisch bedingt.
226
Die einen technischen Zweck dienenden Trittbretter waren vorbekannt.
227
Die integrierten Scheinwerfer sind aus dem NSU Typ 32 bekannt. Die herabgezogene Front und das herabgezogene Heck sowie die angesetzten Kotflügel sind aus zahlreichen Vorgängerentwürfen bekannt. Das kugelförmige Dach ist jedenfalls vom Mercedes Typ 130 bekannt.
228
Unter diesen Umständen kann auch nach den neuen Maßstäben nicht davon gesprochen werden, dass die Form künstlerisch gestaltet und die Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht die einen Urheberrechtsschutz rechtfertigt. Dabei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass es auf die Anschauungen zum Zeitpunkt der Schöpfung ankommt und dass der spätere Verkaufserfolg des Käfers und sein vermeintlicher Kultstatus nicht auf diesen Zeitpunkt zurückwirken.

10.
229
Auch wenn man entgegen der Auffassung der Kammer nicht auf die Zeichnungen in den Anlagen K7 und K8 sondern den Ur-Käfer abstellt, bleibt es sowohl nach dem alten strengen Maßstab als auch nach den „Geburtstagszug-Grundsätzen“ bei der Schutzunfähigkeit
230
Die Klägerin begründet die Schutzfähigkeit mit folgenden Merkmalen:
231
– Käfer-Lächeln
232
– Trittbrett
233
– integrierte Scheinwerfer
234
– aufgesetzte Kotflügel
235
– herabgezogene Front
236
– herabgezogenes Heck
237
– kuppelförmiges Dach
238
– runde Form
239
– „Hüfte“
240
– besonders gelungene Proportionen nach den Regeln des Goldenen Schnitts (Anlage K9).
241
Zusätzlich zu dem oben genannten vorbekannten Formenschatz wäre hier auch der spätestens 1934 eingesetzte Mercedes 150 zu berücksichtigen:

242
Hier ist die frontale Haube elliptisch abgerundet und nahezu identisch mit der des Ur-Käfers. In der Terminologie der Klägerin wäre hier von einem „Mercedes Lächeln“ zu sprechen.
243
Eine vergleichbare Frontgestaltung befindet sich auch beim NSU Typ 32.
244
Trittbretter und aufgesetzte Kotflügel waren allgemein gebräuchlich. Die herabgezogene Front und das herabgezogene Heck finden sich in den zahlreichen bereits bekannten Entwürfen. Die Stromlinienform war ebenfalls bekannt. Das kuppelförmige Dach ist vom Mercedes Typ 130 bekannt.
245
Die integrierten Scheinwerfer sind bereits beim NSU Typ 32 vorhanden.
246
Es ist hier auch eine Hüfte vorhanden. Nach der eigenen Darstellung der Klägerin in der Anlage K 67 B ist diese Hüfte auch beim NSU Typ 32, beim Tatra V5 170 sowie bei Mercedes Typ 130 vorhanden.

11.
247
Für den Fall, dass – entgegen der Auffassung der Kammer – von einem schutzfähigen Werk auszugehen wäre, würden der Klägerin keine Ansprüche aus § 32a UrhG zustehen, da die ab 2014 produzierten Modelle Beetleund Käfer weder eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) noch eine unfreie Bearbeitung (§ 23 UrhG) darstellen. Den Gestaltungen, auf die sich die Klägerin stützt, kommt angesichts des Gebrauchszwecks nur ein enger Schutzbereich zu, der unter Berücksichtigung der erheblichen Weiterentwicklungen der Karosserieform in den aktuellen Modellen nicht verletzt ist. Es liegt lediglich eine freie Benutzung (§ 24 UrhG) vor.

a)
248
Eine freie Benutzung setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen.
249
In der Regel ist ein Verblassen im dargestellten Sinne anzunehmen, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen dient.
250
Im Rahmen der Prüfung, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist zunächst im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werkes. Es ist dann – soweit erforderlich – weiter zu prüfen, ob die neue Gestaltung gleichwohl so wesentliche Veränderungen aufweist, dass sie nicht als reine Vervielfältigung, sondern als (unfreie) Bearbeitung oder andere Umgestaltung des benutzten Werkes anzusehen ist. Weicht der jeweilige Gesamteindruck voneinander ab, liegt jedenfalls weder eine Vervielfältigung noch eine Bearbeitung, sondern möglicherweise eine freie Benutzung vor. Um eine freie Benutzung handelt es sich, wenn ein selbständiges Werk geschaffen wurde und das ältere Werk als Grundlage für die Schöpfung des neuen Werkes diente (BGH GRUR 2016, 1157 Tz. 19 ff. – auf fett getrimmt).
251
Eine abhängige Bearbeitung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn das neue Werk auf das ältere deutlich Bezug nimmt. Gerade bei Werken, die sehr bekannt sind, genügen meist nur geringe Andeutungen, insbesondere in Bezug auf äußere Merkmale, um einen deutlichen Bezug zu dem älteren Werk herzustellen. Es ist dann im Einzelfall zu prüfen, ob mit einer solchen Bezugnahme bereits die Übernahme eigenpersönlicher Merkmale verbunden ist (BGH GRUR 2014, 258, Tz. 46 – Pippi-Langstrumpf-Kostüm).
252
Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen müssen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt (BGH GRUR 2014, 175 Tz. 41 – Geburtstagszug). Damit geht typischerweise ein geringeres Maß an Eigentümlichkeit und ein entsprechend enger Schutzbereich für das betreffende Werk einher. Es können dann bereits verhältnismäßig geringfügige Abweichungen in der eigenschöpferischen Gestaltung bewirken, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt (GRUR 2011, 803 Tz. 63 – Lernspiele). Der enge Schutzbereich kann dazu führen, dass bereits geringfügige Abweichungen vom urheberrechtlich geschützten Gebrauchswerk ausreichen können um urheberrechtlichen Ansprüchen zu entgehen (OLG Nürnberg GRUR 2014, 1199 [1202] – Kickerstecktabelle; Verweyen WRP 2019293 [295]).

b)
253
Maßstab für einen Vergleich sind wiederum die Zeichnungen in den Anlagen K 7 und K 8 und nicht spätere Modelle des Käfers. Da die Klage jetzt auf den Zeitraum ab 2014 beschränkt ist, geht es nur um die ab diesem Zeitpunkt gebauten Modelle Beetle und Käfer nicht mehr und den New-Beetle.

c)
254
Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt Folgendes:
255
Soweit man den Zeichnungen in den Anlagen K7 und K8 einen urheberrechtlichen Schutz zubilligen würde, hätten sie nur einen eingeschränkten Schutzbereich. Dies folgt aus den obigen Ausführungen zu den Einschränkungen des Gestaltungsspielraumes bei dem Entwurf von Fahrzeuge., der technischen Bedingtheit zahlreicher Gestaltungsmerkmale und dem vorbekannten Formenschatz.
256
Unter Berücksichtigung des geringen Schutzumfanges führt ein Gesamtvergleich mit den seit 2014 gebauten Baureihen des Beetle dazu, dass ein Verblassen der eigenschöpferischen Merkmale der Zeichnungen in den Anlagen K7 und K8 anzunehmen ist.
257
In der Seitenansicht wirkt der Beetle deutlich gestreckter und flacher als die Zeichnungen in den Anlagen K7 und K8. Die Grundproportionen sind verändert. Die B-Säule ist optisch kaschiert, sodass eine einheitliche flache Fensteröffnung entsteht. Klassische Stoßstangen sind nicht vorhanden, sondern werden durch auffällige breite, unmittelbar aus der Karosserie geformte Wülste gebildet. Die Kotflügel sind optisch stärker betont und weisen von innen nach außen gesehen zunächst eine Rundung und dann einen scharfen Richtungswechsel mit einer breiten geraden Kante auf.
258
Auch in der Frontansicht zeigt sich das deutlich flachere sportlichere Erscheinungsbild. Die Kotflügel wirken nicht angesetzt, sondern bilden zusammen mit dem Wulst der Stoßstange ein großflächiges einheitliches Bauteil. Die Fronthaube ist deutlich kürzer heruntergezogen und erzeugt den Eindruck eines querliegenden Rechtecks. Die Unterkante ist parallel zur Oberkante des Stoßstangenwulstes abgeflacht. Die Mitte der Fronthaube ist glatt, weist an den Kanten aber wieder einen abrupten Richtungswechsel auf, der sich in einer umlaufenden Kante fortsetzt. Die Scheinwerfer sitzen deutlich weiter außen und sind im Verhältnis sehr viel größer. Die Frontscheibe ist gewölbt und nicht gerade.
259
Die Heckansicht wird dominiert von den großflächigen Rücklichtern die in die Kotflügel integriert sind.
260
Das Heckfenster ist groß und rechteckig. Die Motorhaube (Heckklappe) weist keine Lüftungsschlitze oder sonstigen Strukturierung auf. Sie endet wie die Fronthaube auf Höhe der Stoßstangen und nimmt wiederum die Form eines querliegenden Rechtecks auf.
261
Die ästhetische Fortentwicklung ist deutlich sichtbar. Die erheblichen Veränderungen reichen aus um den engen Schutzbereich der Zeichnungen in den Anlagen K7 und K8 zu verlassen.
262
Auch soweit in der Werbung oder durch Dritte die Kontinuität zwischen dem Käfer und den späteren Beetle-Modellen betont wird, hat dies keine urheberrechtliche Bedeutung (so auch LG Stuttgart für den P. 911 a.a.O. S. 43)

12.
263
Auch wenn man für die Frage der Bearbeitung nicht auf die Zeichnungen in den Anlagen K7 und K8 abstellt, sondern auf den Ur-Käfer besteht kein Anspruch. Es wäre methodisch nicht zulässig, auf spätere Käfer-Modelle abzustellen, an denen K. nicht mehr mitgewirkt haben kann.
264
Auch hier zeigt sich in der Seitenansicht die deutlich flachere und gestrecktere Form. Der Dachaufbau ist weit vorne angesetzt, sodass sich eine verkürzte Fronthaube (hier Motorhaube, da der Motor vorne sitzt) ergibt. Eine Eiform ist nicht erkennbar. Statt der Stoßstange sind die markanten Stoßstangenwülste vorhanden.
265
Die optisch kaschierte B-Säule erzeugt den Eindruck einer durchgehenden flachen Seitenscheibe. Auch in der Frontansicht erzeugt die Fronthaube nicht den ganz nach unten gezogenen Eindruck, sondern endet bereits auf Höhe der Scheinwerfer in einer geraden Linie. Die Haube ist eher flach. Es handelt sich um eine einfache undekorierte Fläche. An den Kanten gibt es dann durch einen starken Richtungswechsel mit einer geraden Falzkante (Flansch) konturiert. Bei dem Ur-Käfer sind umlaufend um die Motorhaube stark konturierte Erhebungen (ornamentale Linien) eingeprägt. Es gibt keine starken Richtungsänderungen, sondern gerundete Linien. Weiter wird die Haube durch eine markant geprägte Mittellinie symmetrisch geteilt. Am Ende der Haube sitzt ein auffallender Handgriff.
266
Auch die Heckansicht weist die oben aufgeführten Unterschiede mit den dominierenden Rücklichtern, der großen Heckscheibe und der vollständig anders gestalteten Heckklappe auf.
267
Anders als beim Ur-Käfer sind die Rücklichter nicht klein und rund sowie mittig auf die Kotflügel aufgesetzt, sondern deutlich höher außenliegend großflächig und in Form eines liegenden angeschnittenen Ovals gehalten.
268
Die Heckklappe ist ohne Prägungen und ornamentale Linien. Sie läuft nicht wie ein Rundbogen aus, sondern ist gerade abgeschnitten.

13.
269
Da der Klägerin keine Ansprüche aus § 32a UrhG zustehen, entfallen neben dem Auskunftsanspruch auch die Ansprüche auf Feststellung und Erstattung außergerichtlicher Kosten. Es kann daher auch die Frage offenbleiben, ob die ursprünglich außergerichtlich geltend gemachten Ansprüche bereits verjährt waren, sodass insoweit kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten entstanden wäre.
270
Weiter kann die Frage offenbleiben, welche Nutzungshandlungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in eine Berechnung einzubeziehen wären.

14.
271
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

15.
272
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

16.
273
Soweit die Schriftsätze der Klägerin vom 14.05.2019 und der Beklagten vom 13.05.2019 sowie vom 27.05.2019 nicht nachgelassen waren (vgl. Protokoll vom
274
24.04.2019 Bl. 313 d. A.) geben sie keinen Anlass erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.