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LG Berlin, Urteil vom 03.05.2011, Az. 16 O 55/11

Landgericht Berlin
Urteil

In der Sache

hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 03.05.2011 durch … für Recht erkannt:

1.
Die einstweilige Verfügung vom 10.02.2011 wird hinsichtlich des Tenors zu 1. a) bestätigt. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

2.
Von den Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 1. 4/5 und die Antragsgegner zu 1. und 2. jeweils 1/10.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1. tragen die Antragsgegner zu 1. und 2. zu jeweils 1/10.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2. tragen die Antragsgegner zu 1. und 2. jeweils zu 1/2.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 1. und 2. trägt die Antragstellerin zu 3/4.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern die Antragsgegner vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Antragstellerin zu 1) ist ein IT-Unternehmen, das auf die Recherche und Sicherung von Verletzungen des geistigen Eigentums im Internet spezialisiert ist und hierzu Dateiidentifizierungs- und Verfolgungsmaßnahmen zur Verfügung stellt. Sie erfasst und dokumentiert IP-Verbindungsdaten der Inhaber von Internetanschlüssen, die Werke ihrer Kunden urheberrechtswidrig im Internet zum Download anbieten. Der Antragsteller zu 2) ist Angestellter der Antragstellerin zu 1).

Die Antragsgegnerin zu 1) macht im Rahmen anwaltlicher Dienstleistungen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen Anschlussinhaber geltend, die urheberrechtswidrig Filme öffentlich zugänglich machen und legt hierzu eidesstattliche Erklärungen des Antragstellers zu 2) vor, in denen dieser erklärt, welche Inhaber von Internetanschlüssen bestimmte Filme urheberrechtswidrig im Internet zum Download angeboten haben. Der Antragsgegner zu 2) ist als Rechtsanwalt bei der Antragsgegnerin zu 1) tätig. Zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 1) bestand seit 2009 ein Vertragsverhältnis. Die Antragsgegnerin zu 1) kündigte den Vertrag am 21.01.2011 fristlos. Mit Faxschreiben vom 25.01.2011 erklärte auch die Antragstellerin zu 1) die fristlose Kündigung des Vertrags.

Zu den Mandanten sowohl der Antragstellerin zu 1) als auch der Antragsgegnerin zu 1) gehört u.a. das Unternehmen … mit Sitz in den USA, vertreten durch Herrn … .

Nachdem zunächst ein Telefonat zwischen dem Antragsgegner zu 2) und Herrn … stattgefunden hatte, erfolgte am 05.01.2011 ein Telefonat zwischen Frau … , einer amerikanischen Vertragspartnerin der Antragstellerin zu 1), und dem Antragsgegner zu 2). Frau … ist zugleich Mitglied des … (… einem Verband unabhängiger Filmgesellschaften in den USA, zu dem u.a. die … gehört.

Beim …in den USA ist zu dem Aktenzeichen 1: … -GAO eine Sammelklage von ca. 4.300 Personen u.a. gegen die Antragstellerin zu 1) anhängig, die ihr im April 2011 zugestellt wurde.

Die Antragsteller behaupten, die Antragsgegner kontaktierten die Vertragspartner der Antragstellerin zu 1) und versuchten, diese dazu zu bewegen, ihr Vertragsverhältnis mit der Antragstellerin zu 1) zu beenden, wobei sie sich auf unwahre Tatsachen und auf geheime vertragsinterne Informationen stützten.

Der Antragsgegner zu 2) habe in dem Telefonat mit Frau … mitgeteilt, die Antragstellerin zu 1) nutze eine Ermittlungssoftware, die der Antragsteller zu 2) bei dem Schweizer Unternehmen … , bei dem er zuvor tätig gewesen sei, gestohlen habe. Tatsächlich nutze die Antragstellerin zu 1) eine von ihrem Geschäftsführer Herrn … entwickelte Software namens „…”.

Weiterhin habe der Antragsgegner zu 2) in dem Telefonat ausgeführt, die durch die Antragstellerin zu 1) geleisteten Ermittlungsergebnisse seien nicht zuverlässig. Dies sei indessen unzutreffend.

Zudem habe der Antragsgegner zu 2) der Frau … angeboten, die Leistungen der Antragstellerin zu 1) künftig über ein anderes Unternehmen für sie durchzuführen und sich mit ähnlichen Äußerungen auch direkt an die Rechteinhaber, also die Mandanten von Frau …, gewandt. Die Antragsgegnerin zu 1) habe in der jüngeren Vergangenheit mehrfach auch anderen Mandanten, u.a. der …, angeboten, die Antragstellerin zu 1) durch ein anderes Unternehmen, nämlich der …, zu ersetzen. Deren Gesellschafter sind unstreitig die Namensgeber der Antragsgegnerin zu 1). Die Antragsteller sind der Ansicht, der Antragsgegner zu 2) habe die Sammelklage in Verbindung mit einer Abwerbung von Mandanten erwähnt. Dies verstoße gegen § 4 Nr. 7 UWG.

Die Antragsteller haben die einstweilige Verfügung vom 10.02.2011 erwirkt, mit der den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) zu vollziehen an einem ihrer geschäftsführenden Gesellschafter, untersagt worden ist: – Hinsichtlich der Antragsteller zu 1) und 2) die Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, Herr … hätte die Software, die von der Firma … benutzt wird, bei einem Schweizer Unternehmen gestohlen, bei welchem er früher beschäftigt war – Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) die Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, die Firma … . würde unzuverlässige Rechercheleistungen erbringen und gegen sie sei in den Vereinigten Staaten von Amerika eine Sammelklage von 4.300 Personen anhängig sowie während eines bestehenden Vertragsverhältnisses zu der Antragstellerin zu 1) ohne deren Kenntnis und Einwilligung deren Kunden zu kontaktieren und diesen eine Zusammenarbeit ohne Mitwirkung der Antragstellerin zu 1) anzubieten, wenn dies jeweils geschehe wie in der eidesstattlichen Versicherung von Frau … vom … untersagen, Dritten gegenüber Informationen mitzuteilen, die Gegenstand von Vertragsinterna seien, wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Gegen diese einstweilige Verfügung, die, jeweils an die Antragsgegnerin zu 1) und den Antragsgegner zu 2) adressiert, am 11.02.2011 durch eine Gerichtsvollzieherin durch Einlegen in einen zum Geschäftsraum der Antragsgegnerin zu 1) gehörenden Briefkasten zugestellt wurde, richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin vom 15.03.2011.

Die Antragsteller beantragen, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 10.02.2011 (Az.: …) unter Zurückweisung des Widerspruchs der Antragsgegnerin aufrechtzuerhalten.

Die Antragsgegner beantragen, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 10.02.2011 (Az. …) aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin zu 1) ist der Ansicht, der Antragsgegner zu 2) sei nicht mehr Partei des Verfahrens, da die einstweilige Verfügung vom 10.02.2011 ihm gegenüber mangels Zustellung nicht vollzogen worden sei. Eine Zustellung an die Adresse seiner beruflichen Antragsgegner zu 2) sei Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1) und gehe keiner eigenen Geschäftstätigkeit nach, sei insbesondere nicht Gesellschafter oder Antragsgegnerin zu 1) – sei keine Ersatzzustellung gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 180 S. 1 ZPO. Die Antragsgegnerin zu 1) sei auch nicht Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners zu 2).

Die Antragsgegner behaupten, Frau … sei nicht Kundin, sondern Mitarbeiterin der Antragstellerin zu 1). Das Telefonat zwischen dem Antragsteller zu 2) und Frau … habe auf ihren Wunsch hin stattgefunden. Die in dem Telefonat weitergegebenen Informationen hätten sich ausschließlich auf das Mandatsverhältnis der Antragsgegnerin zu 1) zu … bezogen. In ihrer eidesstattlichen Versicherung habe Frau … den Inhalts des Telefonats mit dem Antragsgegner zu 2) unvollständig und falsch wiedergegeben. Zu den einzelnen streitgegenständlichen Aussagen behaupten die Antragsgegner Folgendes:

Der Antragsgegner zu 2) habe gegenüber Frau … ausdrücklich mitgeteilt, dass er nur aufgrund einer Gesamtschau verschiedener Umstände, insbesondere des Umstands, dass der Antragsteller zu 2) nicht mitgeteilt habe, dass er bis zum 21.02.2009 für die … und zugleich bereits seit Januar 2007 für die Antragstellerin zu 1) tätig gewesen sei, nicht mit Sicherheit davon ausgehen könne, der Antragsteller zu 2) habe nicht auf urheberrechtlich geschütztes Know-How der … zurück gegriffen. Dabei habe er wiederholt betont, dass es sich bis dahin nur um begründete Zweifel handele, die zunächst zu klären seien und ausgeräumt werden sollten.

Der Antragsgegner zu 2) habe Frau … zudem darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin zu 1) erfahren habe, dass die von der Antragstellerin zu 1) festgestellten IP-Verbindungsdaten nicht zu 100 Prozent korrekt seien. Es würden auch IP-Daten von Anschlussinhabern ermittelt, die selbst keine „Uploads” vornähmen. Dies habe die Antragsgegnerin zu 1) im Januar 2011 von der ipoque GmbH, einem Unternehmen, das Dienstleistungen im Bereich Bandbreiten- und Internetmanagement anbiete und das nach einem Hinweis der Antragstellerin zu 1) von der Antragsgegnerin zu 1) zu unrecht abgemahnt worden sei, erfahren, was die Antragsteller mit Nichtwissen bestreiten. Schließlich habe der Antragsgegner zu 2) Frau … nicht angeboten, ihren Mandanten Untersuchungen von einem anderen Unternehmen durchführen zu lassen. Er habe auf die Frage von Frau … , ob es alternative Dienstleister zu der Antragstellerin zu 1) gebe, lediglich mitgeteilt, dass die Übernahme der Überwachungstätigkeiten durch einen anderen Anbieter zumindest technisch ohne weiteres möglich sei.

Die Antragsgegner sind der Ansicht, zwischen ihnen und den Antragstellern bestehe kein Wettbewerbsverhältnis, da die Antragsteller Ermittlungsdienstleistungen im Internet anböten, die Antragsgegner jedoch ausschließlich Rechtsberatung und -vertretung. Durch die gegenüber Frau … getätigten Äußerungen seien weder Tatsachen i.S.v. § 4 Nr. 8 UWG behauptet, noch Mitbewerber nach § 4 Nr. 10 UWG behindert worden. Die Äußerungen seien der Antragstellerin zu 1) zuzurechnen, da Frau … ihre Mitarbeiterin sei, daher habe es sich nicht um Äußerungen gegenüber Dritten gehandelt. Ferner handele es sich bei den Aussagen zu den unzuverlässigen Rechercheleistungen und der Sammelklage um wahre Tatsachen.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung ist hinsichtlich des Tenors zu 1. a) zu bestätigen, weil sie insoweit zu Recht ergangen ist (§§ 925, 936 ZPO). Im Übrigen ist sie aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Die Antragstellerin zu 1) hat hinsichtlich der im Tenor der einstweiligen Verfügung unter 1. a) genannten Äußerung einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 8 UWG gegen die Antragsgegner.

Der Anspruch besteht auch gegen den Antragsgegner zu 2). Dieser ist weiterhin Partei des Verfahrens. Entgegen dem Vortrag der Antragsgegner stellt die Einlegung des an den Antragsgegner zu 2) adressierten Beschlusses der Kammer vom 10.02.2011 am 11.02.2011in den Briefkasten der Antragsgegnerin zu 1) eine wirksame Ersatzzustellung an den Antragsgegner zu 2) in seinem Geschäftsraum im Sinne von § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dar. Geschäftsraum ist jeder Raum, in dem sich der Publikumsverkehr abspielt (Zöller, ZPO, 27. Auflage 2009, § 178 Rn. 15). Eine wirksame Ersatzzustellung setzt voraus, dass es sich um den Geschäftsraum des Zustellungsadressaten handelt, von dem aus seiner Erwerbstätigkeit nachgeht; für die dort erwerbstätigen Personen kann ein solcher Geschäftsraum Ort der Ersatzzustellung sein, wenn er in einem für den Publikumsverkehr bestimmten Geschäftsraum tätig ist oder zumindest den Rechtsschein hervorruft, er unterhalte als Geschäftslokal (Zöller, a.a.O., § 178 ZPO Rn. 16 und 17). Indem der Antragsgegner zu 2) auf dem Briefbogen der Antragsgegnerin zu 1) als dort tätiger Rechtsanwalt aufgeführt ist, erweckt er nach außen den Anschein, als betreibe er dort ein Geschäftslokal. Es besteht danach die Erwartung, dass die Weitergabe des Beschlusses an den Antragsgegner zu 2) als Zustellungsadressaten verlässlich gewährleistet sei. Die Antragsteller sind Mitbewerber der Antragsgegner im Sinne von §§ 8 Abs. 3 Nr. 1; 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

Auch wenn die Antragsgegner ausführen, sie böten nur Rechtsberatung und -vertretung an, so erbringen sie dennoch, wie auch die Antragsteller, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen. Dies genügt vor dem Hintergrund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise für das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses.

Der Antragsgegner zu 2) hat die betreffende Äußerung „behauptet” im Sinne von § 4 Nr. 8 UWG, indem er sie gegenüber Frau … tätigte. Unabhängig davon, ob es sich bei Frau … um eine Mitarbeiterin der Antragstellerin zu 1) handelt, wie die Antragsgegner bei ihr um eine dritte Person, der gegenüber die nach § 4 Nr. 8 UWG unzulässigen Tatsachenbehauptungen geäußert werden müssen. Denn der Begriff des Dritten ist im Interesse eines effektiven Schutzes weit zu fassen, so dass auch Angestellte oder Mitarbeiter des betroffenen Unternehmens darunter fallen können (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Auflage 2010, § 4 UWG Rn. 8.18). Da Frau … nach dem Vortrag der Antragsgegner jedoch auch als Vertreterin/Bevollmächtigte der … tätig ist, ist sie als „Dritte” anzusehen.

Die aus dem Teilantrag zu 1. bzw. aus dem Tenor der einstweiligen Verfügung zu a) ersichtliche Äußerung ist gemäß § 4 Nr. 8 UWG unlauter. Sie ist geeignet, den Betrieb der Antragstellerin zu 1) zu schädigen oder ihren Kredit zu gefährden. Die Antragsteller haben dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner zu 2) die Äußerung gegenüber Frau … getätigt hat. Aufgrund der eidesstattlichen Versicherung von Frau … vom 16.01.2011 und ihrer beglaubigten Übersetzung aus der englischen Sprache ist die Kammer überzeugt, dass der Antragsgegner zu 2) gegenüber Frau … äußerte, der Antragsteller zu 2) habe Software der Firma … gestohlen.

Diese Glaubhaftmachung haben die Antragsgegner nicht erschüttert. Insbesondere haben sie ihre Behauptung, der Antragsgegner zu 2) habe lediglich geäußert, es sei aufgrund einer Gesamtschau der Umstände nicht auszuschließen, dass der Antragsteller zu 2) bei der Entwicklung von Software auf fremdes Wissen der … zurückgriffen habe, nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr haben sie lediglich die Ausführungen zu den Umständen, die die Zweifel des Antragsgegners zu 2) begründen sollen, glaubhaft gemacht. Dies reicht jedoch nicht aus, die Annahme, der Antragsteller zu 2) habe den Begriff „gestohlen” verwendet, zu widerlegen.

Die Äußerung, die sich die Antragsgegnerin zu 1) gemäß § 831 BGB zurechnen lassen muss, verstößt aus den genannten Gründen zudem gegen § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 186, 187 StGB, da der Antragsgegner zu 2) eine unwahre Tatsache verbreitet, die den Antragsteller zu 2) verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist.

Die Dringlichkeit wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet.

Die für den Unterlassungsanspruch als Voraussetzung erforderliche Wiederholungsgefahr ist aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, die nicht abgegeben wurde. Die Antragsteller haben hingegen hinsichtlich der im Tenor der einstweiligen Verfügung unter 1. b) aa) und bb) genannten Äußerungen keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 8 UWG gegen die Antragsgegner.

Die Antragsgegner haben dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die behauptete und durch die eidesstattliche Versicherung von Frau … glaubhaft gemachte Äußerung des Antragsgegners zu 2), die Antragstellerin zu 1) erbringe unzuverlässige Recherchedienstleistungen, der Wahrheit entspricht. Die Antragsgegnerin zu 1) hat demnach von der … erfahren, dass die Antragstellerin zu 1) IP-Daten von Anschlussinhabern ermittelt, die selbst keine Filmwerke der Öffentlichkeit zugänglich machen, also keinen „Upload” vornehmen. Dies lässt sich der als Anlage AG 17 vorgelegten Präsentation der … vom 13.01.2011 entnehmen. Daraus folgt, dass der betreffende Film „… ” unter der IP-Adresse der … im Rahmen eines Testscreenings gelaufen ist, die … den Film aber nicht als Upload angeboten hat. Dennoch ermittelte die Software der Antragstellerin zu 1), durch die lediglich urheberrechtswidrige Uploads ermittelt werden sollten, die IP-Daten der … . Darauf mahnte die Antragsgegnerin zu 1) mit dem als Anlage AG 18 vorgelegten Schreiben – zu unrecht – ab. Dieser glaubhaft gemachte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, dass die streitgegenständliche Äußerung der Wahrheit entspricht.

Weiterhin entspricht auch die behauptete und glaubhaft gemachte Äußerung des Antragsgegners zu 2), in den USA sei eine Sammelklage von 4.300 Personen anhängig, der Wahrheit. Aus den von den Antragsgegnern eingereichten Anlagen AG 19 und 20 folgt, dass bei dem … eine entsprechende Klage anhängig ist.

Die Äußerung ist auch nicht deshalb unlauter, weil sie, wie die Antragsteller meinen, von dem Antragsgegner zu 2) im Zusammenhang mit einem Abwerben von Mandanten erfolgt sei. Ein solches unlauteres Abwerben von Mandanten liegt aus den nachfolgenden Gründen nicht vor.

Schließlich haben die Antragsteller keinen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der unter 1. b) cc) der einstweiligen Verfügung genannten Äußerung. Diese ist nicht unlauter im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG.

Die Äußerung des Antragsgegners zu 2) stellt kein unlauteres Abwerben von Kunden der Antragstellerin zu 1) dar, sondern ein erlaubtes Werben um Mandanten.

Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Antragsgegner Informationen beschafft hätten, an die sie ohne die Geschäftsbeziehung zur Antragstellerin zu 1) nicht gelangt wären. Jedenfalls handelt es sich nach den Ausführungen der Antragsteller und von Frau … in der eidesstattlichen Versicherung bei dem von der Aussage betroffenen Unternehmen … um eine Mandantin der Antragsgegnerin zu 1), so dass der Antragsgegner zu 2) eine eigene Mandantin kontaktiert hätte.

Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass sich die Antragsgegner in unlauterer Weise an die … gewendet haben. Insoweit haben die Antragsteller weder Umstände dargelegt noch glaubhaft gemacht, aus denen sich die Unlauterkeit ergeben soll.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

 

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