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OLG Frankfurt a.M.: Keine markenmäßige Benutzung von Steiff-Marke bei dekorativer Abbildung eines Teddybärs auf Bekleidung

Nicht alle Teddybären sind gleich, insbesondere erkennt der Verkehr nicht in jedem auf Bekleidung abgebildeten Teddybären den berühmten Steiff-Teddybären

Mit seinem Beschluss vom 06. Mai 2021 wies das OLG Frankfurt am Main (Az. 6 W 34/21) eine Beschwerde der Inhaberin der berühmten Steiff-Marke gegen einen im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 17. März 2021, Az. 2-6 O 72/21 ab. Die Markeninhaberin begehrte, der Antragsgegnerin zu untersagen, Bärenköpfe zur Kennzeichnung von Bekleidungswaren zu benutzen. Die Antragstellerin sah Ihre Markenrechte verletzt. Das OLG Frankfurt am Main entschied aber, dass die Abbildung von stilisierten Tieren oder Teddybären auf der Vorderseite von Babykleidung nach den Erfahrungen des angesprochenen Verkehrs aus dekorativen Gründen erfolgt. Der Verkehr sehe in ihnen daher grundsätzlich kein Kennzeichnungsmittel, sondern ein kindgerechtes Gestaltungsmotiv.

Auch fehle es an einer hochgradigen Ähnlichkeit. Hierfür reiche es nicht aus, dass sich die Antragsgegnerin des Teddykopfmotivs bedient. Ein bloßer Motivschutz sei dem Markenrecht fremd. Der Schutz der Verfügungsmarken erstreckte sich daher nicht allgemein auf das Motiv eines Teddykopfes. Maßgeblich ist die konkrete Ausgestaltung. Diese unterscheide sich hier jedoch maßgeblich. Der Gesichtsumriss sei bei allen angegriffenen Gestaltungen plump und rund, während die Verfügungsmarken ein charakteristisch ausgebildetes Kinn aufweisen. Auch die Gestaltung innerhalb des Gesichtes weiche deutlich ab.

Für einen Herkunftshinweis der von der Antragsgegnerin verwendeten Motive könne es sprechen, wenn sich der Verkehr durch sie an einen typischen Steiff-Teddy erinnert fühlen würde, etwa durch einen “Knopf-im-Ohr” oder ein gelbes Fähnchen. Solche charakteristischen Merkmale seien bei den Motiven der Antragsgegnerin aber nicht erkennbar.

Soweit die Antragstellerin eine Gemeinsamkeit mit dem Steiff-Teddy in den “markanten Knopfaugen” sehen möchte, handele es sich schlicht um zwei runde Punkte, denen für sich genommen keinerlei Wiedererkennungswert zukommt.

Volltext der Entscheidung zu finden unter der URL: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210001023

Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender

Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: “Marina Shatskih” (https://www.pexels.com/de-de/foto/stofftier-auf-schnee-1800252/)