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Ein falscher Vorwurf über Sie steht im Netz: in einem Beitrag, einem Kommentar oder einer Bewertung. Die Frage, die Betroffene in dieser Lage zuerst eingeben, lautet: „Was tun bei Verleumdung im Internet?“ Die Antwort hat drei Teile, und ihre Reihenfolge ist wichtiger als Tempo allein: Sichern Sie zuerst die Beweise, ordnen Sie den Beitrag rechtlich ein, und lassen Sie dann die Wege nebeneinander laufen, die das Gesetz Ihnen eröffnet.

Dieser Beitrag zeigt diese Reihenfolge. Er richtet sich an Privatpersonen, an Creators und an Inhaberinnen und Inhaber kleiner Unternehmen, die gerade eine falsche Behauptung oder eine Beleidigung über sich gefunden haben. Sie erfahren, was jeder Schritt leisten kann, wo er endet und welche Fristen Sie kennen müssen.

Zuerst: Sichern Sie die Beweise

Sichern Sie den Beitrag, bevor Sie irgendetwas melden oder anzeigen. Inhalte im Netz können genauso schnell wieder verschwinden, wie sie sich verbreitet haben, darauf weist auch die polizeiliche Kriminalprävention hin. Ein guter Screenshot zeigt den gesamten Kommentar, Datum und Uhrzeit, den Nutzernamen des Verfassers, den Beitrag, auf den sich die Äußerung bezieht, und die Plattform. Speichern Sie zusätzlich die Internetadresse des Beitrags und die des Profils, und bewahren Sie die Dateien selbst auf, nicht nur Ausdrucke.

Ein Bild ohne Adresse, Datum und Zusammenhang beweist wenig: Es zeigt nicht, wo und wann die Äußerung stand, und die Gegenseite kann ihre Echtheit bestreiten. Zwei weitere Gründe sprechen dafür, die Sicherung vor jede Meldung zu stellen. Eine erfolgreiche Meldung entfernt den Inhalt und damit Ihren Beweis. Und im gerichtlichen Auskunftsverfahren nach § 21 TDDDG darf der Anbieter den Nutzer über die Einleitung des Verfahrens unterrichten. Wer zuerst meldet, riskiert also, dass der Beitrag gelöscht wird, bevor er gesichert ist.

Was ist der Beitrag rechtlich: Tatsache oder Meinung?

Diese Einordnung entscheidet darüber, welche Wege Ihnen offenstehen. Tatsachenbehauptungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich sind; Werturteile und Meinungsäußerungen werden dagegen durch das subjektive Verhältnis des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Für die Einstufung kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der Äußerung an, und Äußerungen über die inneren Motive eines anderen sind eher als Meinung zu werten.

Bei Tatsachen gilt: Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für Sie nachteilig sind, unwahre dagegen nicht. Wer eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, Sie verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, trifft nach § 186 StGB das Risiko, ihre Wahrheit nicht beweisen zu können. Die Verleumdung nach § 187 StGB setzt mehr voraus: Der Verfasser muss die Unwahrheit der Tatsache gekannt haben. Viele Falschbehauptungen, die Betroffene als Verleumdung bezeichnen, sind rechtlich daher zunächst als üble Nachrede zu prüfen. Auch eine bewusst unvollständige Darstellung kann rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung behandelt werden, wenn die Auslassung einen im Kern falschen Eindruck erzeugt.

Bei Meinungen gilt das Gegenteil: Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit schützt auch die falsche und die nicht begründete Meinung. Eine scharfe oder unfaire Bewertung ist deshalb keine Verleumdung. Gerade harte, aber sachbezogene Kritik an einem Unternehmen ist häufig rechtmäßig; Einzelheiten dazu erläutern wir in unserem Beitrag zur Löschung von Google-Bewertungen.

In welcher Reihenfolge gehen Sie vor?

Die Reihenfolge lautet: sichern, einordnen, dann mehrere Wege parallel gehen. Konkret:

  1. Beweise sichern, am besten noch am selben Tag: Screenshot mit Kommentar, Datum, Uhrzeit, Nutzername, Zusammenhang und Plattform, dazu die Adressen von Beitrag und Profil.
  2. Einordnen: Handelt es sich um eine überprüfbare Tatsache oder um eine Meinung? Und ist der Verfasser bekannt oder anonym? Diese Antwort bestimmt Frist und Weg.
  3. Parallel vorgehen: Strafantrag innerhalb der Dreimonatsfrist, Meldung an die Plattform nach der Digital-Services-Verordnung, bei bekanntem Verfasser der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch, bei unbekanntem Verfasser der gerichtliche Auskunftsantrag nach § 21 TDDDG.
  4. Geld erst zum Schluss: Eine Geldentschädigung kommt nur in schweren Fällen in Betracht und ist der letzte Schritt, nicht der erste.

Strafantrag: Welche Frist gilt?

Die Frist beträgt drei Monate, und sie beginnt nicht mit der Veröffentlichung. Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung werden grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt (§ 194 Abs. 1 StGB). Nach § 77b StGB beginnt die Frist mit Ablauf des Tages, an dem Sie von der Tat und von der Person des Täters Kenntnis erlangen. Bei einem anonymen Konto hat die Frist nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nicht zu laufen begonnen, weil Ihnen die Person des Verfassers unbekannt ist. Bei einem bekannten Verfasser, etwa einem Klarnamenprofil oder einem früheren Geschäftspartner, läuft sie ab dem Tag, an dem Sie den Beitrag gesehen haben. Die sichere Praxis lautet daher: Behandeln Sie den Tag der Kenntnisnahme als ersten Tag der Frist, und warten Sie den Ausgang des zivilen Wegs nicht ab.

Anzeige und Antrag sind zwei verschiedene Dinge. Mit der Strafanzeige teilen Sie die Tat mit, der Strafantrag ist das ausdrückliche Verlangen nach Strafverfolgung, und für diese Delikte kommt es auf den Antrag an. Anbringen können Sie beides bei der Staatsanwaltschaft, bei der Polizei und bei den Amtsgerichten; auf Ihren Antrag ist Ihnen der Eingang Ihrer Anzeige schriftlich zu bestätigen (§ 158 Abs. 1 StPO). Das Gesetz verlangt: „Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, müssen die Identität und der Verfolgungswille der antragstellenden Person sichergestellt sein“ (§ 158 Abs. 2 StPO). Geben Sie sich deshalb klar zu erkennen und erklären Sie ausdrücklich, dass Sie Strafantrag stellen.

Rechnen Sie ehrlich mit dem Ausgang: Die Staatsanwaltschaft erhebt bei diesen Delikten öffentliche Klage nur, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO). Sie kann Sie stattdessen auf die Privatklage verweisen, die der Verletzte selbst betreiben kann (§ 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO); für die Beleidigung ist dabei grundsätzlich ein vorheriger, erfolgloser Sühneversuch vorgesehen (§ 380 StPO).

Wie funktioniert die Meldung an die Plattform?

Die Plattform ist der Kanal, über den der Beitrag verbreitet wird, und sie hat dafür ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren. Nach Art. 16 der Digital-Services-Verordnung muss jeder Hosting-Anbieter ein leicht zugängliches, benutzerfreundliches und elektronisches Meldeverfahren einrichten. Eine wirksame Meldung enthält eine hinreichend begründete Erläuterung, warum Sie den Inhalt für rechtswidrig halten, die genaue Fundstelle, etwa die präzise Internetadresse, Ihren Namen und Ihre E-Mail-Adresse sowie eine Erklärung, dass Sie die Angaben in gutem Glauben als richtig und vollständig ansehen.

Diese Meldung ist der rechtliche Auslöser: Solange der Anbieter keine tatsächliche Kenntnis hat, ist er nicht verantwortlich; sobald er sie erlangt, muss er zügig tätig werden, um den Zugang zu sperren oder den Inhalt zu entfernen (Art. 6 Abs. 1 DSA). Der Anbieter muss den Eingang Ihrer Meldung bestätigen und Ihnen seine Entscheidung unverzüglich mitteilen, unter Hinweis auf die möglichen Rechtsbehelfe. Gegen die Entscheidung können Sie sich mindestens sechs Monate lang elektronisch und kostenlos über das interne Beschwerdesystem der Plattform wenden (Art. 20 DSA). Daneben können Sie eine zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle anrufen (Art. 21 DSA); sie darf den Parteien keine bindende Lösung aufzwingen, und der Weg vor Gericht bleibt Ihnen jederzeit offen, auch während oder nach einem solchen Verfahren. Ein Hinweis zur Einordnung: Das frühere NetzDG mit seinen Melde- und Löschpflichten ist weitgehend weggefallen; wer heute meldet, nutzt das Verfahren der Digital-Services-Verordnung.

Wie finden Sie heraus, wer hinter dem Beitrag steht?

Bei einem anonymen Verfasser führt der Weg über eine gerichtliche Anordnung nach § 21 TDDDG. Der Anbieter digitaler Dienste darf im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte erforderlich ist; vorausgesetzt ist, dass der Inhalt einen der im Gesetz aufgeführten Straftatbestände erfüllt, zu denen die §§ 185 bis 187 StGB gehören, und nicht gerechtfertigt ist. In diesem Umfang ist der Anbieter gegenüber Ihnen zur Auskunft verpflichtet. Die Liste ist eine Liste von Straftatbeständen: Ein lediglich unfairer oder unangenehmer Beitrag erfüllt die Voraussetzung nicht.

Die Auskunft erfordert eine vorherige gerichtliche Anordnung, die Sie beantragen. Zuständig ist das Landgericht am Ort Ihres Wohnsitzes oder Sitzes, ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der Anbieter wird am Verfahren beteiligt und darf den Nutzer über dessen Einleitung unterrichten; die Kosten der Anordnung tragen Sie, die Beschwerde ist möglich. Das Oberlandesgericht Köln hat betont, dass das Gericht von den Feststellungen, die es seiner Entscheidung zugrunde legt, überzeugt sein muss, und dass die Unwahrheit einer Äußerung nicht allein daraus gefolgert werden darf, dass der Nutzer auf eine Aufforderung des Anbieters zur Vorlage von Belegen nicht reagiert hat (Beschluss vom 9. April 2026, 15 W 13/26). Das ist die Auffassung eines Gerichts; die Rechtsbeschwerde ist zugelassen. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem Beschlüsse aufgehoben, die eine Auskunftsanordnung ohne die notwendige Abwägung der betroffenen Rechtspositionen abgelehnt hatten (Beschluss vom 19. Dezember 2021, 1 BvR 1073/20). Seien Sie sich der Grenzen bewusst: Die Auskunft ist an gesetzliche Voraussetzungen gebunden und setzt stets eine gerichtliche Anordnung voraus.

Was erreicht die Unterlassung?

Der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch zielt darauf, dass die Äußerung nicht wiederholt wird. Der Bundesgerichtshof stützt ihn auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes. Praktisch bedeutsam ist: Ein Unterlassungsanspruch ist grundsätzlich schon dann gegeben, wenn eine Äußerung mehrdeutig ist und in einer nicht fernliegenden Deutung das Persönlichkeitsrecht verletzt; für Geldansprüche gilt dagegen die für den Äußernden günstigere Deutung. Das Stoppen einer Äußerung ist rechtlich daher leichter zu erreichen als Geld dafür.

Nach einer erfolgten Rechtsverletzung wird die Wiederholungsgefahr vermutet; diese Vermutung kann in der Regel nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entkräftet werden. Und wenn Sie eine schnelle gerichtliche Anordnung im Wege der einstweiligen Verfügung wollen, müssen Sie selbst schnell handeln: Wer zu lange wartet, kann den Eilweg verlieren.

Bekommen Sie Geld für die Verletzung?

Eine Geldentschädigung gibt es nur bei einem schwerwiegenden Eingriff, der sich nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt, und sie setzt eine schuldhafte Verletzung voraus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen zu den Maßstäben die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, das Ausmaß der Verbreitung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Rufschädigung sowie Anlass und Beweggrund des Handelnden und der Grad seines Verschuldens. Auch ein bereits erwirkter Unterlassungstitel ist in die Gesamtwürdigung einzubeziehen und kann den Geldanspruch beeinflussen oder im Zweifel ausschließen. Geld steht am Ende der Reihenfolge, nicht an ihrem Anfang.

Häufige Fragen

Läuft die Dreimonatsfrist ab dem Tag des Beitrags? Nein. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Sie von der Tat und von der Person des Verfassers Kenntnis erlangen. Bei einem anonymen Konto hat sie nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nicht begonnen; handeln Sie trotzdem früh, sobald Sie den Beitrag sehen.

Reicht ein Screenshot als Beweis? Ein Screenshot allein ist schwach, wenn Adresse, Datum und Zusammenhang fehlen, denn er zeigt nicht, wo und wann die Äußerung stand. Sichern Sie die vollständige Seite samt Internetadresse und bewahren Sie die Datei auf.

Muss die Plattform auch sinngleiche Kopien löschen? Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat eine Plattform verpflichtet, nach einem anwaltlichen Hinweis nicht nur den gemeldeten Beitrag, sondern auch sinngleiche Inhalte zu sperren (Urteil vom 25. Januar 2024, 16 U 65/22). Der Fall ist in der Revision beim Bundesgerichtshof anhängig (VI ZR 64/24); die Frage ist damit noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Gibt es bald ein Gesetz gegen digitale Gewalt? Das Bundesjustizministerium hat am 17. April 2026 einen Referentenentwurf zum Schutz vor digitaler Gewalt vorgelegt; am 7. Oktober 2026 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf beschlossen. Ein Gesetz ist das noch nicht (Stand: Oktober 2026).

Wenn Sie einen konkreten Beitrag über sich gefunden haben und einen ersten Blick auf Ihre Lage wünschen, finden Sie weitere Informationen auf unserer Seite zum Persönlichkeitsrecht in Berlin.

Jüdemann Rechtsanwälte
Dr. Moritz Ott, Rechtsanwalt
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Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.