Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen – Ihre Rechte und Ansprüche im Überblick
Wenn jemand eine Fensterscheibe einschlägt, ist klar: Der Schaden muss ersetzt werden. Doch wie sieht es aus, wenn Ihre Ehre, Ihr Ruf oder Ihre Privatsphäre verletzt wird? Auch in solchen Fällen besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Geldentschädigung. Dieser Beitrag zeigt, wann Ihnen bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Geldeschädigung zusteht – und in welcher Höhe.
Was ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht?
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die engere persönliche Lebenssphäre sowie die Würde des Einzelnen. Es ist nicht nur zivilrechtlich abgesichert (z. B. nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 826 BGB), sondern auch durch die Verfassung garantiert: Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährleistet diesen Schutz. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass dieses Grundrecht vor Äußerungen schützt, die das öffentliche Bild einer Person schädigen können (BVerfG, Beschl. v. 11.12.2013 – 1 BvR 194/13, Rn. 14).
Welche Formen der Persönlichkeitsrechtsverletzung gibt es?
Persönlichkeitsverletzungen können viele Gesichter haben – darunter:
Beleidigungen oder herabsetzende Aussagen in der Öffentlichkeit oder im Internet
Unwahre Tatsachenbehauptungen
Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
Verbreitung privater oder intimer Informationen ohne Einwilligung
Mögliche Ansprüche bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
In Fällen einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung kommen insbesondere folgende zivilrechtliche Ansprüche in Betracht:
Unterlassungsanspruch (§§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB)
Richtigstellung und Gegendarstellung
Entschädigungsanspruch in Geld (nur bei schwerwiegender Verletzung)
Letzterer kommt nur bei besonders intensiven Eingriffen in Betracht – etwa bei öffentlichkeitswirksamen Angriffen auf Ehre, Intimsphäre oder Menschenwürde. Die Entschädigung dient nicht nur dem Ausgleich, sondern auch der Genugtuung und Abschreckung.
Wie hoch ist die Geldentschädigung?
In Deutschland sind die Summen weitaus moderater als in den USA. Die genaue Höhe richtet sich nach dem Einzelfall und wird vom zuständigen Zivilgericht nach § 287 ZPO geschätzt. Einige Beispiele aus der Rechtsprechung:
15.000 € Entschädigung für eine rassistische Twitter-Äußerung eines Bundestagsabgeordneten („kleiner Halbneger“) – [LG Berlin, Urteil vom 15.01.2019 – 27 O 265/18]
5.000 € Entschädigung für die Weitergabe intimer Fotos der Ex-Partnerin – [LG Offenburg, Urteil vom 29.10.2020 – 2 O 177/20]
500 € Entschädigung für ehrverletzende Aussagen auf Facebook über einen Rechtsanwalt – [LG Hamburg, Urteil vom 17.04.2020 – 324 S 3/19]
Auch relevant: Bereicherungsrechtliche Ansprüche
Neben Entschädigungsansprüchen kommen Schadenersatz und bereicherungsrechtliche Ansprüche (§§ 812 ff. BGB) in Betracht – etwa bei der rechtswidrigen Nutzung eines Fotos zu Werbezwecken. Ist die Nutzung bereits erfolgt und kann das Bild nicht mehr zurückgegeben werden, besteht ein Anspruch auf Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB). Maßgeblich ist hier, was ein angemessener Lizenzbetrag für die Nutzung gewesen wäre.
Fazit: Ihr gutes Recht auf Entschädigung
Wer in seiner Ehre oder Privatsphäre verletzt wird, muss das nicht einfach hinnehmen. Ob Beleidigung, Rufschädigung oder unbefugte Bildveröffentlichung – in vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Geldentschädigung. Wichtig ist, frühzeitig rechtliche Schritte einzuleiten, um Ihre Rechte zu wahren und Beweise zu sichern.
Wir sind u.a. spezialisiert auf Medienrecht und Persönlichkeitsrecht. Gerne beraten wir Sie umfassend zu Ihren Ansprüchen – auch kurzfristig.
