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Hinweis auf Herstellergarantie für Onlinehändler erforderlich

Nach einer Entscheidung des LG Bochum müssen Onlinehändler künftig auf bestehende Garantien des Herstellers der von ihnen angebotenen Produkte hinweisen (Urt. v. 27.11.2019, Az. I-15 O 122/19). Diese Hinweispflicht bestehe unabhängig davon, ob Händler mit der Herstellergarantie geworben haben oder werben möchten. Sobald ein Hersteller eine Garantie auf ein Produkt gebe, müssten auch Onlinehändler im Rahmen ihres Angebots darauf hinweisen und sämtliche weiteren Pflichtinformationen bezüglich der Garantie erteilen.

Bislang mussten Händler Pflichtangaben bezüglich der Garantie nur machen, wenn sie aktiv mit der Garantie des Herstellers geworben hatten. Zu diesen Informationen zählt neben der Nennung der gesetzlichen Rechte der Verbraucher und dem Hinweis, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, auch der jeweilige Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die zur Geltendmachung erforderlich sind, insbesondere Dauer und räumlicher Geltungsbereich des Schutzes, sowie Name und Anschrift des Garantiegebers.

Die meisten Onlinehändler verzichteten bislang darauf, mit Herstellergarantien zu werben, da hiermit großer Aufwand verbunden ist: Es müssen die jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers für jeden einzelnen Artikel eingeholt und zudem geprüft werden, ob diese auch den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und alle der oben genannten Pflichtangaben enthalten. Jede fehlende Information im Rahmen der Garantiewerbung kann hierbei zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen, weshalb nur wenige Händler dieses Risiko eingingen und gar nicht erst mit Herstellergarantien warben. Nach dem LG Bochum besteht diese Wahl zukünftig allerdings nicht mehr.

Ein Ebay-Händler hatte gegen einen Mitbewerber geklagt, der auf der Verkaufsplattform Smartphones und Smartwatches anbot. Für eine vom Beklagten offerierte neue „Apple Watch 2“ bestand eine Garantie des Herstellers, die sog. Apple-Garantie, die weder in dem vorgenannten eBay-Angebot noch während des Bestellvorgangs Erwähnung fand. Aufgrund dieser fehlenden näheren Information zur Herstellergarantie mahnte der Kläger den Beklagten zunächst ab und reichte nach fruchtlosem Verstreichen der Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Klage ein.

Das LG Bochum erkennt in den fehlenden Informationen zur Garantie einen Verstoß gegen die Informationspflicht des §312 d Abs.1 S.1 BGB, weil es sich vorliegend um den Vertrieb von Waren durch Kaufvertrag handele, die außerhalb von Geschäftsräumen über das Internet geschlossen werden. Daher müssten Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246 a §1 EGBGB informiert werden. Um den Anwendungsbereich der Regelung zu eröffnen, sei eine besondere werbliche Hervorhebung der Garantie nicht nötig, so das LG. Zur Bestimmung der inhaltlichen Reichweite des §312 d Abs.1 S.1 i.V.m. Art. 246 a §1 Abs.1 Nr.9 EGBGB müsse die Wertung aus §479 BGB herangezogen werden, der die genannten Pflichtangaben enthält. Im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes gelte diese Pflicht nicht nur, wenn das Warenangebot einen Hinweis auf die Garantie enthält.

Noch ist das Urteil des LG Bochum nicht rechtskräftig, doch sollten sich andere Gerichte der Auffassung des LG Bochum anschließen, stehen Onlinehändler risikoreiche Zeiten bevor. Sie müssen aktiv auf das Bestehen einer Garantie vonseiten des Herstellers hinweisen und zusätzlich alle Pflichtinformationen für das jeweilige Produkt zur Verfügung stellen. Wer dies nicht tut, setzt sich dem Risiko einer Abmahnung aus. Ebenso abmahngefährdet sind allerdings jene Händler, die zwar einen Hinweis auf das Bestehen der Garantie platzieren, dann jedoch unvollständige oder falsche Pflichtangaben zur Verfügung stellen. Onlinehändler sollten daher besondere Achtsamkeit bei der Garantiewerbung an den Tag legen.

 

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