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Sind Texte, die mir in Träumen von Jesus eingegeben werden und von mir aufgezeichnet werden, urheberrechtlich geschützt? Ja, denn f+r den Urheberschutz kommt es auf den realen Schaffensvorgang an. Der geistige Zustand des Werkschaffenden sei, so u.a. das OLG Frankfurt unerheblich. Die Behauptung, das von einem menschlichen Schöpfer hervorgebrachte Werk verdanke seine Entstehung ausschließlich metaphysischen Einflüssen, stehe einer Zuordnung des Werkes zu seinem menschlichen Schöpfer und der Zubilligung von Urheberrechtsschutz nicht entgegen.

Was aber, wenn der der Text einer amerikanischen „Autorin“ in den USA gar nicht (mehr) geschützt ist ? 

Macht nichts – nach dem Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Januar 1892 genießt das Werk eines amerikanischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland Urheberrechtsschutz nach inländischem Recht unabhängig davon, ob dieses Werk in den Vereinigten Staaten als dem Ursprungsland noch urheberrechtlich geschützt ist

 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urt. v. 13.05.2014, Az.: 11 U 62/13

 

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 6. Zivilkammer – vom 07.04.2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollsteckbar. Der Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000.- EUR und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in der Hauptsache Sicherheit in Höhe von 170.000,00 EUR und wegen der Kosten in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin – eine amerikanische Stiftung – nimmt den beklagten Verein wegen der vermeintlich urheberrechtswidrigen Veröffentlichung von Passagen aus dem Buch „A Course in Miracles“ u.a. auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch. Der streitbefangene Text – „der Kurs“ – wurde von einer US – amerikanischen Professorin für Psychiatrie, A, ab dem Jahr 1965 niedergeschrieben und mehrfach überarbeitet. A gab an, der Text sei ihr in aktiven Wachträumen von Jesus von Nazareth eingegeben und von ihr aufgezeichnet worden. 1975 stellte A eine redaktionell überarbeitete Version (C.-Edition) fertig, die von einer Stiftung, der „B“ zum amerikanischen Copyright-Register angemeldet wurde. In der Rubrik „ Autor“ ist im Copyright-Register eingetragen: „Anonymous (A)“. Die später in „D“ (D) umbenannte Stiftung hat – nach von der Beklagten in der Vorinstanz bestrittener Behauptung – der Klägerin 1998 das Copyright übertragen. Ausdem Urteil des United States District Court – Southern District of New York vom 24. Oktober 2003 in einem Rechtsstreit Penguin Books U.S.A. gegen New Christian Church of Full Endeavor geht hervor, dass die C.-Fassung in den USA keinen Copyright-Schutz genießt, weil sie ohne Copyright-Vermerk vorveröffentlicht worden war.

Die Klägerin wendet sich gegen die öffentliche Wiedergabe von Textpassagen aus der C.-Fassung in englischer Fassung gemäß der „English Brochure“ (Anlage K 1 a) sowie in deutscher Fassung gemäß der „German Brochure“ (Anlage K 1 b) im Internet. Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt:

Zwar bestünden keine ernsthaften Zweifel, dass die von der Klägerin behaupteten schuldrechtlichen Vereinbarungen zur Rechteübertragung geschlossen worden seien. Rechtliche Wirkungen hätten dadurch aber nicht entstehen können, weil A nicht Urheberin des Kurses gewesen sei. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils sei der Kurs das Resultat eines Diktats. Die Parteien seien sich darüber einig, dass A einen diktierten Text wortwörtlich niedergeschrieben habe.

A sei deshalb an der Entstehung des Sprachwerkes („Kurses“) nicht in schöpferischer Weise beteiligt gewesen. Der Kurs sei das Resultat eines Diktates, das sie von Jesus von Nazareth empfangen habe.

Werkschöpfer im Sinne von § 7 UrhG könne nur sein, wer eine persönliche geistige Schöpfung hervorgebracht habe. Die Niederschrift eines Diktates erfülle diese Voraussetzung nicht.

Die Werkentstehung könne auch nicht mit der Tätigkeit einer hypnotisierten oder sich in Trance befindlichen Person verglichen werden. Bei solchen Personen seien Gedanken im Unterbewusstsein vorhanden, die durch die Hypnose oder Trance ans Licht gehoben würden, während A nichts Verborgenes ans Licht gehoben habe, sondern das Diktat von einem Dritten entgegengenommen und die ihr eingeflüsterten Worte nur für Dritte wahrnehmbar gemacht habe. Es gehe nicht um „Inspirationen aus dem Jenseits“, sondern um ein Diktat und eine wörtliche Niederschrift. Es gehe auch nicht um diffuse spiritistische jenseitige Wesen, sondern um eine historisch verbürgte natürliche Person als durchaus möglichem Subjekt des Rechts. Die Auffassung, der Text sei von Jesus eingegeben worden, sei keineswegs irrational; so weise u.a. das Grundgesetz einen Gottesbezug auf und finde seine fundamentalen Wurzeln letzten Endes damit auch im Metaphysischen.

Auch die nachfolgenden Rechteeinräumungen seien daher unwirksam. Dass sie sich zu einem späteren Zeitpunkt offenbar für eine Copyright-Registrierung entschlossen habe, ändere daran nichts, weil ihr subjektiver Wunsch diesen Mangel nicht habe heilen können.

Es verstoße gegen den Verhandlungsgrundsatz, wenn sich das Landgericht über den als unstreitig geltenden Vortrag der Parteien, Jesus von Nazareth habe den Kurs Wort für Wort erdacht, hinweggesetzt habe. Die Klägerin habe erstmals in der Berufungserwiderung und damit verspätet bestritten, dass A der Kurs wortwörtlich von Jesus diktiert worden sei. Das Bestreiten sei auch inhaltlich unzutreffend. Der Kurs sei nicht das Resultat göttlicher Inspiration und eigenschöpferischer Formgebung. Für die Anhänger des Kurses auf der ganzen Welt sei zweifelsfrei, dass sich A den Kurs nicht ausgedacht habe, sondern die Worte direkt von Jesus stammten. Auch der Präsident der Klägerin, E, habe sich in seinen Büchern immer wieder so geäußert.

Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass der Name A in der Copyright-Registrierung als Klammerzusatz hinter „Anonymous“ verzeichnet sei. Diese Eintragung beruhe nur darauf, dass Jesus nicht als Autor habe eingetragen werden können. Aus den näheren Umständen der Copyright-Anmeldung in den USA ergebe sich, dass A nicht Urheberin gewesen sei, letztlich habe sie sich nur auf Druck von Dritten bereiterklärt, sich als Autor eintragen zu lassen.

Selbst wenn man A als Urheberin der C.-Edition ansehen wolle, könne die Verbreitung der streitgegenständlichen Teile des Kurses nicht untersagt werden, weil eine Konstellation des Open Access i.S.v. § 32 Abs. 3 Satz 3 UrhG vorliege. Die zweite Version des Kurses sei ab 1972 mit Einverständnis A an mindestens 12 Personen verbreitet worden und damit gem. § 6 Abs. 1 UrhG veröffentlicht gewesen, wie auch dem Urteil des United States District – Court zu entnehmen sei. Die Verbreitung der damaligen Fassung des Kurses sei an der gesamten Westküste der Vereinigten Staaten bis nach Mexiko erfolgt, ohne dass vor dem Spätsommer 1975 von der Registrierung eines Copyrights die Rede gewesen sei. A sei deshalb mit einer unbeschränkten Verbreitung des Kurses einverstanden gewesen. Damit habe sie die Grundentscheidung einer unentgeltlichen Rechteeinräumung gegenüber Jedermann getroffen, die unumkehrbar sei.

Jedenfalls könne Schutz nicht über die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) herbeigeführt werden, da es sich nach der Entscheidung des New Yorker Gerichts aus dem Jahr 2003 um eine gemeinfreie Publikation handele. Die Gemeinfreiheit gelte auch für die Bundesrepublik Deutschland. Nach Sinn und Zweck des § 18 RBÜ gelte die Einschränkung der Anwendbarkeit der RBÜ nicht nur für Werke, die geschützt gewesen seien und deren Schutzfrist abgelaufen sei, sondern auch für Werke, die von Anfang an keinen Schutz genießen oder aus anderen Gründen gemeinfrei geworden seien. Auch insoweit überwögen die Interessen der Allgemeinheit daran, dass ein bereits gemeinfreies Werk nicht wieder der allgemeinen Nutzbarkeit entzogen werde.

Der Berufungskläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.04.2013 die Klage abzuweisen.

Die Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, es sei nicht unstreitig, dass der Kurs Resultat eines Diktats von Jesus von Nazareth sei. Unstreitig sei lediglich, dass A eine Eingabe von Jesus gehabt habe. Jesus sei die Inspirationsquelle gewesen. Dass sie nach subjektiver Wahrnehmung empfunden habe, dass Jesus ihr den Text diktiere, bedeute nicht, dass er ihr tatsächlich in englischer Sprache den Text Wort für Wort vorgegeben habe. Da nur die Inspiration von Jesus stamme, habe A den Text in eigener schöpferischer Weise verfasst. Sie sei nicht mit einem menschlichen Werkzeug oder einer bloßen Stenografin vergleichbar. Das Werk bringe auch ihre Wahrnehmung einer gedanklichen Jesus-Erscheinung und ihre damit zusammenhängenden Gefühle und Einsichten zum Ausdruck.

A habe auch kein unentgeltliches Nutzungsrecht gegenüber Jedermann eingeräumt (§ 32 Abs. 3 Satz 3 UrhG). Die von dem amerikanischen Gericht angenommene Vorveröffentlichung habe mit der Einräumung eines unentgeltlichen einfachen Nutzungsrechtes gegenüber Jedermann nichts zu tun.

Das Verteilen von Kopien eines Buches an einen begrenzten Personenkreis ohne Copyright-Vermerk in den USA könne nicht als Einräumung eines weltweiten freien Nutzungsrechts angesehen werden. Gerade die Copyright-Registrierung und die Entgegennahme von Lizenzgebühren durch A zeigten, dass sie zu keinem Zeitpunkt den Willen gehabt habe, ihr Werk zur freien Benutzung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. A habe keine Kopien der C.-Edition an Dritte zur Vervielfältigung und unbeschränkten Nutzung des Werkes weitergegeben. Jedenfalls sei es eine maßlose Übertreibung, dass das Werk entlang der gesamten Westküste verbreitet worden sei.

II.

Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht einen Unterlassungsanspruch gem.

§§ 97 Abs. 1 UrhG sowie die entsprechende Folgeansprüche (§ 97 Abs. 2 UrhG) zuerkannt. Die dagegen gerichtete Berufung bietet keinen Anlass zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils.
1.

Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz vorgetragen, es bestünden auch aus seiner Sicht keine ernsthaften Zweifel, dass entsprechende schuldrechtliche Rechteeinräumungen – wie von der Klägerin dargelegt und im erstinstanzlichen Urteil festgestellt – tatsächlich geschlossen wurden. Infolge dessen ist als unstreitig davon auszugehen, dass A der D ein umfassendes Copyright einräumte, welches die D im Jahr 1998 auf die Klägerin übertragen hat.

2.

Dass es sich bei dem „Kurs“ um ein an sich urheberrechtlich schutzfähiges Schriftwerk handelt, bezweifeln die Parteien nicht. Im Streit ist nur die Urheberschaft als solche. In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass A Urheberin der streitbefangenen Schriften war und entsprechende Nutzungsrechte weiterübertragen konnte.

a)

Ansprüche, die der Inhaber einer ausschließlichen urheberrechtlichen Befugnis im Falle der Verletzung dieses Rechts geltend machen kann, richten sich gemäß dem deutschen internationalen Privatrecht nach dem Recht des Schutzlandes (BGH GRUR 1999, 152 – Spielbank – Affäre; BGHZ 118, 394 – ALF). Entstehung, Rechtsinhaberschaft und Übertragbarkeit des Urheberrechts richten sich deshalb im vorliegenden Fall nach deutschem Recht (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 7 Rn. 12) Nach dem deutschen Urheberrecht kommen als Schöpfer eines Werkes (§ 7 UrhG) nur natürliche Personen in Betracht. Durch den Schöpfungsakt findet der individuelle Geist des Schöpfers seinen Niederschlag im Werk. Abzugrenzen von dem eigentlichen Schöpfungsakt sind vorgelagerte Handlungen wie bloße Ideen und Anregungen, es sei denn, sie sind bereits soweit konkretisiert und ausgestaltet, dass sie ihrerseits persönliche geistige Schöpfungen darstellen. Das ist etwa anzunehmen, wenn jemand Memoiren erzählt und ein anderer die schriftliche Formulierung vornimmt (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 7 Rn.7; OLG Köln GRUR 1953, 499 – Kronprinzessin Cäcilie I).

Keine schöpferische Tätigkeit ist die bloße Gehilfenschaft beim Werkschaffen Anderer, die keine eigene Individualität entfaltet, wie etwa beim Sammeln, Sichten und Ordnen von Material nach Anweisung des Urhebers oder der Ausarbeitung einzelner Stellen nach genauer Weisung, ferner bei redaktionellen Korrekturen und Textglättungen. Auch wer auf Weisung des Schöpfers einen Satz niederschreibt, ist kein Urheber (Schulze a.a.O. Rn. 9; Schricker /Loewenheim, a.a.O. Rn. 8;OLG Köln, GRUR 1988, 762).

b)

Mit der Behauptung, der streitbefangene Text sei A von Jesus von Nazareth Wort für Wort diktiert und von A unverändert in Stenoschrift zu Papier gebracht worden, wendet der Beklagte unter Bezugnahme auf OLG Köln, GRUR 1988, 762 ein, A sei bei der Entstehung der Schrift lediglich die Rolle einer Gehilfin oder Schreibkraft ohne jeden individuellen persönlichen Gestaltungsspielraum zugekommen und könne deshalb nicht Urheberin sein. Dieser Ansicht kann sich der Senat nicht anschließen. Anders als in jener Entscheidung geht es im vorliegenden Fall nicht um das Zusammenwirken mehrerer natürlicher Personen und die Abgrenzung und Gewichtung ihrer Beiträge bei der Erschaffung eines urheberrechtlich schutzfähigen Werkes, sondern um die Frage, ob Urheber im rechtlichen Sinn eine metaphysische Eingebung sein kann, auf deren Einfluss der menschliche Schöpfungsakt zurückgeführt wird.

aa)

Nach einer in Schrifttum und Rechtsprechung allgemein vertretenen Auffassung, der das Landgericht gefolgt ist und der auch der Senat zuneigt, sind jenseitige Inspirationen rechtlich uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zuzurechnen (Schweizerisches Bundesgericht, GRUR Int. 1991, 570; Dreier/Schulze, a.a.O. § 2 Rn. 10; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 7 Rn. 10). Für diese Auffassung spricht, dass es für die Begründung von Urheberschutz auf den tatsächlichen Schaffensvorgang – den schöpferischen Realakt – ankommt und der geistige Zustand des Werkschaffenden unerheblich ist, so dass auch Geistesgestörte, Hypnotisierte und in Trance befindliche Personen Urheber sein können. Soweit die Berufung meint, damit sei der vorliegende Fall nicht vergleichbar, weil Quelle des Kurses nicht „diffuse spiritistische jenseitige Wesen“ seien, sondern die historisch verbürgte Person des Jesus von Nazareth, vermag diese Unterscheidung eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Auch wenn Jesus von Nazareth eine historisch verbürgte Person ist, lässt sich die Behauptung, er habe einen zeitgenössischen Text mittels eines menschlichen Mediums Wort für Wort in englischer Sprache vorgegeben, mit menschlichen und prozessualen Erkenntnismöglichkeiten ebenso wenig objektivieren wie sonstige spirituelle Einflüsse. Für die rechtliche Wertung kann nur darauf abgestellt werden, dass es sich um Vorgänge handelt, die sich einer näheren physisch – naturwissenschaftlichen Erfassung und objektiven Verifizierung entziehen. Für das Entstehen von Werken jedweder Art gilt generell, dass sie auf unberechenbaren, nicht messbaren Eingebungen in Hirn und Seele ihres Schöpfers beruhen und so wenig erklärbar sind, wie das Leben selbst (Nordemann a.a.O.Rn. 9). Lässt sich der jeweilige Einfluss mit menschlichen Erkenntnismöglichkeiten aber nicht erfassen, so kann die jeweilige reale Werkschöpfung in rechtlicher Hinsicht nur der natürlichen Person zugeordnet werden, die sie hervorgebracht hat und nicht – angeblich dahinter stehenden – spirituellen Einflüssen. Andernfalls müssten derartige Schöpfungen urheberrechtlich schutzlos bleiben, weil „außerirdische Wesen“ nicht Rechtssubjekte sein können. Ein Geisteswerk ist nach allem demjenigen Rechtssubjekt als Schöpfer zuzurechnen, das die Form gewordene Vorstellung erstmals zum Ausdruck gebracht hat (Schweizerisches Bundesgericht, a.a.O.).

bb)

Selbst wenn man eine Zuordnung des Urheberrechts zu seinem menschlichen Schöpfer in Fällen dieser Art nicht generell vornehmen wollte, bliebe das Ergebnis im vorliegenden Fall dasselbe.

(a)

Zu Unrecht meint der Beklagte zunächst, in der Vorinstanz sei unstreitig geblieben, dass A den Kurs als bloße Kopistin niedergeschrieben habe. Selbst wenn es sich bei dieser Behauptung zumindest im Kern um eine Tatsache handelte, die zugestanden werden könnte (§ 138 Abs. 3 ZPO), weil sie jedenfalls nicht unmöglich erscheint und ihr Gegenteil auch nicht offenkundig ist (Musielak/Huber, ZPO, 10. Aufl., § 288 Rn. 10), ergibt sich zumindest aus den übrigen Erklärungen der Klägerin, dass sie diese Behauptung bestreiten wolle (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin hat sich auf die Urheberschaft A berufen, daraus eigene Rechte abgeleitet und die Auffassung vertreten, dass eine menschliche Zuordnung eines Urhebers erforderlich sei. Dies, so hat sie weiter vorgetragen, könne nur A sein, die den Kurs aufgeschrieben und zu einem veröffentlichungsreifen Manuskript geformt habe. Dieser Vortrag steht der Behauptung eines Schöpfungsvorgangs, bei dem A ausschließlich Kopistin ohne schöpferischen Gestaltungsspielraum gewesen sein soll, der Sache nach entgegen. Soweit das Landgericht abweichend hiervon gemeint hat, nach der Behauptung der Parteien stehe fest, dass jedenfalls der Urtext wortwörtlich von Jesus stamme, bestehen insoweit zumindest Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Feststellungen. Der ergänzende Vortrag der Klägerin, auch wenn nach A subjektiver Wahrnehmung Jesus ihr den Kurs diktiert habe, bedeute dies nicht, dass er ihr die Schrift Wort für Wort in englischer Sprache vorgegeben habe, sondern, dass Jesus für sie eine Inspirationsquelle gewesen sei, ist deshalb nicht neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO, sondern stellt sich als Konkretisierung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags dar, der ohne weiteres zuzulassen ist (BGH, NJW 2007, 1531 m.w.N.). Der Vortrag betrifft aber auch einen Gesichtspunkt, den das Landgericht ersichtlich für unerheblich gehalten hat (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
(b)

Besteht – wie hier – keine widerlegliche Vermutung der Urheberschaft, muss derjenige, der sich auf ein Urheberrecht beruft, seine Rechtsinhaberschaft beweisen. Der Nachweis der Urheberschaft kann auch durch Indizien geführt werden (Dreier / Schulze a.a.O. § 7 Rn. 10). Vorliegend ist jedenfalls unstreitig, dass A die streitbefangenen Texte selbst hervorgebracht hat. Im Anschluss an die unstreitig von ihr überarbeitete C.–Edition hat sie ihr Copyright an die D übertragen, zu deren Gunsten ein Eintrag im Copyright–Register erfolgte, wo A als Autorin angegeben worden ist. Schließlich hat sie unstreitig Tantiemen aus der Veröffentlichung der Schrift bezogen.
Die äußeren Umstände sprechen daher indiziell eindeutig für eine Schöpfung A. Wird die Urheberschaft substantiiert behauptet, muss der Verletzer substantiiert darlegen, wer, weshalb Urheber sein soll (Dreier/Schulze a.a.O. § 7 Rn. 10). Somit ist der Beklagte für seine rechtsvernichtende Behauptung, der Text sei A Wort für Wort diktiert und von ihr wie von einer Schreibgehilfin ohne jeden individuellen persönlichen Schöpfungsspielraum zu Papier gebracht worden, beweisbelastet.

Der Beklagte hat zum Beweis seiner Behauptung keine geeigneten Beweismittel angeboten. Er bezieht sich auf Äußerungen A zur Entstehung des Werkes sowie auf Äußerungen Dritter, die Äußerungen A wiedergeben sollen. Damit lässt sich ein (Urkunds-) Beweis für die behauptete innere Tatsache, der Text sei A von Jesus von Nazareth wortwörtlich diktiert worden, nicht erbringen. Keine der in Bezug genommenen Äußerungen außenstehender Personen beschreibt einen realen Vorgang, sondern gibt (angeblich) nur wieder, was A zur Entstehung des Werkes gesagt haben soll. Auch deren Aussagen können jedoch nicht ohne weiteres wörtlich verstanden werden, weil sie sich auf Vorgänge beziehen, die außerhalb der menschlichen Erkenntnis- und Vorstellungskraft liegen. Sie beschreiben einen Schöpfungsvorgang, wie sie ihn selbst empfunden haben mag. Die Behauptung, der Text sei ihr von Jesus „eingegeben“ worden, enthält aber keinen ausreichenden Tatsachenkern, um ihre eigene Urheberschaft auszuschließen. Die subjektiven Vorstellungen des Schöpfers und damit auch deren Beschreibung sind für die Tatsache, dass ein Werk geschaffen wurde, irrelevant (Nordemann a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Wie der Beklagte wiederholt ausgeführt hat, bestehen für die Anhänger „des Kurses“ weltweit nicht die geringsten Zweifel, dass es sich bei dem Kurs um die Worte Jesu handele. Gerade daran wird deutlich, dass die Vorstellungen der Anhänger vom Glauben und nicht von realen Geschehnissen bestimmt werden. Juristisch verwertbare Ereignisse können mit derartigen Wertungen aber nicht unter Beweis gestellt werden. Wie der Beklagte ferner eingeräumt hat, besteht der spirituelle und der wirtschaftliche Wert des „Kurses“ gerade darin, dass Jesus der Autor ist. Nach allem lässt sich nicht ausschließen, dass auch A selbst diesen Wert erkannt und die von ihr referierte Entstehungsgeschichte darauf ausgerichtet hat, der Schrift eine „höhere Autorität“ zu verleihen.

3.

Das streitgegenständliche Werk genießt in der Bundesrepublik Deutschland Urheberrechtsschutz unabhängig davon, ob es in den USA (noch) urheberrechtlich geschützt ist oder geschützt war. Nach dem Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Januar 1892 genießt das Werk eines amerikanischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland Urheberrechtsschutz nach inländischem Recht unabhängig davon, ob dieses Werk in den Vereinigten Staaten als dem Ursprungsland noch urheberrechtlich geschützt ist (BGHZ 70, 268, 270 – Buster Keaton Filme; BGH GRUR 1978, 302 – Wolfsblut; Senat, GRUR-RR 2004, 99 – Anonyme Alkoholiker). Den Angehörigen der Vereinigten Staaten wird nach dem Abkommen vom 15.01.1892, das in seinem Fortbestand durch die Weltkriege unberührt geblieben ist (Deutsches Gesetz vom 18. Mai 1922, RGBl. I 129 und Proklamation des Präsidenten der USA vom 25.05.1992; Notenwechsel vom 06.02.1950 und 20.06.1950, GRUR 1950, 414) Urheberrechtsschutz nach inländischem Recht gewährt, und zwar für alle Werke, die für Inländer nach Inlandsrecht geschützt wären (Allfeld, Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, 2. Aufl., Anm. 1 zu Art. 1 des Übereinkommens). Das Recht des Schutzlandes als anwendbares Recht entscheidet demnach über die Entstehung eines Urheberrechts unter dem Aspekt der Werkqualität, der Rechtsinhaberschaft und der Aktivlegitimation bei vertraglicher Einräumung eines Nutzungsrechts (Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 4. Aufl., vor §§ 120 ff. Rn. 129).

Unerheblich ist, ob das streitgegenständliche Werk in den Vereinigten Staaten jemals Urheberrechtsschutz genoss. Maßgeblich ist nur, ob Werke der entsprechenden Gattung in den Vereinigten Staaten Urheberrechtsschutz grundsätzlich genießen und die dafür gewährte Schutzfrist noch nicht abgelaufen war. Ist beispielsweise ein Werk eines US-Amerikaners in den USA nicht geschützt, weil die dort notwendigen Förmlichkeiten nicht eingehalten wurden, kann nicht auch der Schutz in den übrigen Vertragsstaaten versagt werden, denn die Schutzversagung in den USA bezieht sich nur auf den Einzelfall und nicht auf die gesamte Werkkategorie (Senat a.a.O.; Drexel, GRUR Int. 1990, 35, 41).

Entsprechendes gilt nach der RBÜ, der die USA 1989 beigetreten sind. Entscheidend ist danach nur, dass die Schutzfrist für das konkrete Werk in Deutschland noch nicht abgelaufen ist und in den USA für Werke der entsprechenden Gattung noch laufen würde. Letzteres ist unstreitig der Fall, weil das US-amerikanische Urheberrecht eine Schutzfrist von 28 Jahren für Schriftwerke vorsieht. Diese wäre im konkreten Fall selbst dann nicht abgelaufen, wenn man nicht – wie die Klägerin – für den Schutzbeginn auf das Jahr 1975, sondern auf die Schaffung der ersten Versionen Mitte bis Ende der 60-er Jahre abstellen würde.
4.

Der Zubilligung von Urheberrechtsschutz steht auch nicht die Einräumung eines freien Nutzungsrechts für jedermann entgegen. Die Entscheidung des United State District Court beruht darauf, dass schon vor dem Copyright–Antrag einige Exemplare des „Kurses“ an Bekannte verteilt worden waren. Damit lagen zwar die Voraussetzungen für einen Copyright–Schutz nach US-amerikanischem Recht nicht mehr vor. Daraus folgt aber nicht, dass A ein freies Nutzungsrecht für jedermann einräumen wollte. Die Behauptung, die Schrift sei schon vor 1975 massenhaft verbreitet worden, ist nicht nur unsubstantiiert, sondern auch unergiebig. Da sich die Voraussetzungen eines Urheberschutzes nach dem deutschen Recht richten, kommt es auf die behauptete massenweise Verbreitung der Schrift an der amerikanischen Westküste für die Schutzfähigkeit nicht an. Nach deutschem Recht entfällt der durch einen Realakt entstandene Urheberschutz nicht, weil das Werk anschließend „massenhaft“ verbreitet wird.

Selbst wenn von einer massenhaften Verbreitung auszugehen wäre, ergibt sich daraus noch keine stillschweigende Einräumung eines freien Nutzungsrechts gegenüber jedermann. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass ein Nutzungsrecht für jedermann nicht eingeräumt worden ist (Schricker/Haedicke in: Schricker /Loewenheim, UrhR, 4. Aufl. § 32 Rn. 43). Solche Zweifel ergeben sich bereits daraus, dass A als Autorin im Copyright-Register eingetragen wurde und aus der Verbreitung der Schrift selbst Tantiemen bezogen hat.

5.

Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif, ohne dass dem Beklagten noch ein Schriftsatznachlass eingeräumt werden musste. Der Beklagte hatte ausreichend Gelegenheit, zur (aus seiner Sicht fehlenden) Urheberschaft A und zu deren Beschreibung der Werkschöpfung vorzutragen. Der neue Vortrag in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen des Beklagten vom 27.4. sowie 8. und 9.5.2014 ist deshalb nicht mehr zu berücksichtigen (§ 296 a ZPO). Soweit dort als Ergebnis neuer Recherchen auf die Autobiographie A Bezug genommen wird, ist dieser Vortrag gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen, weil nicht ersichtlich ist, dass er im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht werden konnte, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.

Ungeachtet dessen würde auch der neue Sachvortrag an dem Ergebnis der Entscheidung nichts ändern, insoweit kann auf die Ausführungen unter II. 2. B) Bezug genommen werden.

6.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da es sich um einen Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung handelt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsstellung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).