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Die  GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) muss nicht in jedem Fall aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einräumen muss. Dies hat der BGH nunmehr entschieden.

Die Klägerin hatte bei der GEMA, die die Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverlage an Musikwerken wahrnimmt, beantragt, ihr die Nutzungsrechte an zwölf Musikstücken einzuräumen, die 1993 in den USA von der Klägerin mit dem Sänger Xavier Naidoo aufgenommen worden waren. Xavier Naidoo war an dem Rechtsstreit als Streithelfer auf Seiten der GEMA beteiligt. Die Klägerin beabsichtigte, eine CD mit diesen Musikstücken herzustellen und zu vertreiben. Dazu benötigte sie neben den Rechten, die in der Person von Xavier Naidoo in seiner Eigenschaft als Komponist und Textdichter dieser Musiktitel entstanden sind und die von der GEMA wahrgenommen werden, auch die urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte, die Xavier Naidoo als Sänger dieser Musikaufnahmen zustehen. Diese Leistungsschutzrechte werden von der GEMA nicht wahrgenommen. Die Klägerin war der Ansicht, sie habe die entsprechenden Leistungsschutzrechte bereits durch einen mit Xavier Naidoo im Jahre 1993 geschlossenen Künstlerexklusivvertrag erworben. Xavier Naidoo und die GEMA haben dagegen geltend gemacht, dieser Vertrag sei wegen einer sittenwidrigen Übervorteilung Xavier Naidoos nichtig. Die GEMA hat sich daher geweigert, der Klägerin die verlangten Nutzungsrechte einzuräumen.

Der Bundesgerichtshof, der über die Revision der Klägerin zu entscheiden hatten, stellte fest, dass der Abschlusszwang der GEMA vor deren Monopolstellung zu sehen ist. § 11 UrhWG solle vor einem Mißbrauch der Monopolstellung schützen. Hieraus ergäbe sich aber, dass wenn ein Mißbrauch ausnahmsweise nicht zu befürchten sei, eine Abschlusspflicht nicht bestehe. 

Hier könne die  Verwertungsgesellschaft dem Verlangen auf Einräumung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegenhalten, weil die Klägerin an der beabsichtigten Herstellung des Tonträgers wegen der Weigerung Xaviers Naidoos, ihr die insoweit benötigten Leistungsschutzrechte zu übertragen, und der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommenen Nichtigkeit des Vertrags von 1993 aus Rechtsgründen gehindert sei. Unter diesen Umständen sei es der GEMA unter Berücksichtigung ihrer aus dem Wahrnehmungsvertrag mit Xavier Naidoo folgenden Treuhandstellung nicht zumutbar, der Klägerin Nutzungsrechte zu übertragen, die diese nicht rechtmäßig nutzen könne.

Quelle: BGH