Das Landgericht Hamburg hat heute den Antrag der GEMA und anderer Verwertungsgesellschaften auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube mangels Eilbedürftigkeit zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen wollten im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erreichen, dass YouTube verboten wird, insgesamt 75 Kompositionen aus dem von den Antragstellerinnen als Verwertungsgesellschaften beanspruchten Musikrepertoire über den Dienst „You Tube“ im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Hintergrund ist, dass YouTube nach dem Auslaufen einer bis zum 31.03.2009 gültigen Nutzungsvereinbarung derzeit keine Lizenzen für die öffentliche Zugänglichmachung der Videos, welche unter anderem die streitgegenständlichen Kompositionen enthalten, an die Antragstellerinnen zahlt und diesbezügliche Verhandlungen bislang ergebnislos verliefen.
Das Landgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerinnen hätten die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Anders als in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten wird bei einem urheberrechtlichen Anspruch eine solche Dringlichkeit nicht vermutet. Die dringlichkeitsbegründenden Umstände sind vielmehr von der Antragstellerseite darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies ist hier nicht gelungen. Für die Kammer hat sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die Antragstellerinnen erst wenige Wochen vor dem Einreichen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von den konkreten Rechtsverletzungen erfahren haben. Dass Musikkompositionen im Dienst „You Tube“ genutzt werden, war den Antragstellerinnen lange bekannt. Auch das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren ist über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorbereitet worden.
Da bereits die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit nicht vorlag, hat das Gericht nicht über die Frage entschieden, ob die Antragstellerinnen grundsätzlich von YouTube verlangen können, es zu unterlassen, die fraglichen Videos mit den Musikstücken zu veröffentlichen. Diese Frage müsste in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden, sofern es den Beteiligten nicht gelingt, sich außergerichtlich zu einigen. Allerdings hat das Gericht darauf hingewiesen, dass viel dafür spreche, dass den Antragstellerinnen prinzipiell ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht. Es liege nahe, dass die Antragsgegnerin zumutbare Prüfungspflichten bzw. Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Rechtsverletzungen nicht wahr- bzw. vorgenommen habe.
Die Antragstellerinnen können gegen das Urteil binnen eines Monats nach seiner Zustellung Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht einlegen.
Zum rechtlichen Hintergrund:
Das Verfügungsverfahren ist ein Eilverfahren und dient der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs. Es gelten abgekürzte Fristen und besondere, erleichternde Vorschriften für die Beweiserhebung. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, dass ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund vorliegen. Das heißt, zum einen muss der Antragsteller vom Antragsgegner ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen können. Zum anderen muss hinzukommen, dass die besondere Eilbedürftigkeit eine vorläufige gerichtliche Regelung erfordert. Liegt letztere Voraussetzung nicht vor, muss der Kläger seinen Anspruch im „normalen“ Klagewege durchsetzen.
Quelle: Pressestelle des Landgerichts Hamburg