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Vor der Eintragung von Marken sollte man stets prüfen, ob das begehrte Kennzeichen überhaupt eintragungsfähig ist. So können für die beanspruchte Klasse beschreibende Zeichen nicht eingetragen werden.

Hier ein aktueller Fall:

Nach Ansicht des BPatG ist die Bezeichnung GATEKEEPER für Computersoftware (Kl.9) nicht eintragungsfähig.

Das BPatG führt hierzu aus, dass die Bezeichnung „GATEKEEPER“  ausschließlich aus einer Angabe bestehe, die geeignet sei, Merkmale der beanspruchten  Ware „Computersoftware“ zu beschreiben.

Das angemeldete Wort sei auch für die angesprochenen Nutzer ohne weiteres er-
kennbar aus den Wörtern bzw. Wortbestandteilen „GATE“ und „KEEPER“ zu-
sammengesetzt. Der Zeichenbestandteil „GATE“ bedeutetim Englischen „Tor,
Gatter, Pforte, Sperre, Schleuse“. Im inländischen Sprachgebrauch bezeichne der
Begriff u. a. einen „Flugsteig“ im Terminal eines Flughafens. Im Bereich der EDV
bzw. der Halbleiterbauelemente bezeichne der Begriff „Gate“ u. a. den Steueran-
schluss bestimmter Halbleiterbauelemente. Der ebenfalls englischsprachige Zeichenbestandteil „KEEPER“ stehe für „Wächter, Wärter, Aufseher“. Im inländischen Sprachgebrauch werde der Begriff u. a. verwendet als synonymer Begriff für „Fußballtorwart“, wobei der Begriff im Inland auch in Wortverbindungen wie z. B. „Barkeeper“ genutzt werde.

In der Kombination werde die angemeldete Bezeichnung von den hier angespro-
chenen Verkehrskreisen nahe liegend im Sinn von „Torwächter, Türwächter,
Schrankenwärter, Pförtner“ oder auch „Türsteher“ verstanden.

Die angemeldete Gesamtbezeichnung „Gatekeeper“ sei auf dem Gebiet EDV / IT zudem als Fachbegriff eingeführt. Ein „Gatekeeper“ sei ein Gerät, das wesentliche Gateway-Funktionalitäten zwischen IP-Netz und Telefonnetz in einer IP-Telefonie Installation übernehme (vgl. Anlage 2 zum Ladungszusatz). Es setze die im H.323 Rahmenstandard definierten Schnittstellenfunktionen um und diene hauptsächlich der Emulation des PSTN-Verbindungsaufbaus über das IP-Netz und der Anpassung der Datenströme. Dazu übernehme er die Signalisierung, die notwendige

Im Hinblick auf die Eignung zur Beschreibung der beanspruchten Waren werde die angemeldete Marke auch nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst, so dass ihr auch die Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.

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