Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Gastronomie-Versicherer nicht für Vandalismusschäden im versicherten Lokal aufkommen muss, nachdem dem Gastwirt die Zerstörung seines Lokals zuvor von einem so genannten Schutzgelderpresser mehrfach angedroht und dies dem Versicherer nicht als Gefahrerhöhung angezeigt worden war.
Der Kläger, früher Inhaber einer Gaststätte, forderte Versicherungsleistungen aus einer seit September 2005 bei der Beklagten gehaltenen Gastronomie-Versicherung, welche Versicherungsschutz auch für Sachschäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Beraubung gewährt.
Beginnend im Spätsommer 2006 war dem Kläger in mehreren anonymen Anrufen “Schutz und Versicherung” angeboten worden, “weil immer etwas passieren könne”. Später hatte der Anrufer für den angebotenen “Schutz” monatliche Zahlungen von 750 € verlangt und den Kläger aufgefordert, sich weder an die Polizei noch an andere Personen zu wenden.
Am 9. März 2007 waren erstmals Unbekannte in das Lokal eingebrochen und hatten Bargeld und technische Geräte entwendet. Bei der Schadensregulierung durch die Beklagte hatte der Kläger die vorangegangenen Erpressungsversuche verschwiegen. Unter ausdrücklichem Hinweis auf den Einbruch, ferner begleitet von weiteren Drohungen gegen den Kläger und seine Familie hatte der unbekannte Anrufer kurz darauf sein Zahlungsverlangen mehrfach vergeblich wiederholt. Am 21. April 2007 war das Auto des Klägers erheblich beschädigt, schließlich in der Nacht vom 3. auf den 4. Juni 2007 erneut die Gaststätte von Einbrechern heimgesucht worden. Sie hatten diesmal – vermutlich mit einer Axt – wesentliche Teile der Inneneinrichtung zerstört und eine große Menge schwarzer Lackfarbe im Lokal versprüht. Nach der Behauptung des Klägers waren außerdem Bargeld und eine Musikanlage entwendet worden. Der Kläger bezifferte diesen Schaden auf insgesamt knapp 150.000 €.
Nachdem er bei der neuen Schadensmeldung Mitarbeitern des Versicherers erstmals auch die vorangegangenen Erpressungsversuche geschildert hatte, hatte der Versicherer den Versicherungsvertrag gekündigt und außerdem die beantragte Versicherungsleistung abgelehnt, weil ihm die für das versicherte Lokal eingetretene Gefahrerhöhung nicht rechtzeitig angezeigt worden war.
Die Vorinstanzen hatten die Klage auf Versicherungsleistungen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg. Der Kläger hat geltend gemacht: Wenn ein Sachversicherer Schutz gegen vorsätzliche Vandalismusschäden verspreche, stelle es keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung für die versicherte Sache dar, dass ein Täter einen solchen Schädigungsvorsatz konkret fasse und diesen – wie im Fall der Schutzgelderpressung – auch kundgebe. Im Übrigen werde er als Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt, wenn er im Falle einer Schutzgelderpressung von der Versichertengemeinschaft allein gelassen und mithin der kriminellen Drohung schutzlos ausgeliefert werde.
Dem ist der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit den nachfolgenden Erwägungen entgegengetreten:
Durch die Bestimmungen der §§ 23 ff. VVG a. F. über die Gefahrerhöhung soll das bei Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde gelegte Gleichgewicht zwischen Prämienaufkommen und Versicherungsleistung erhalten bleiben. Die Annahme einer die Risikolage maßgeblich verändernden Gefahrerhöhung setzt voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens von einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden kann und so den Eintritt des Versicherungsfalls zu fördern geeignet ist. Der erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages mittels anonymer Anrufe kundgegebene, über mehrere Monate verfolgte Entschluss unbekannter Täter, den Kläger mittels Androhung (unter anderem) von Einbruchsdiebstählen und schwerwiegenden Sachbeschädigungen zu Schutzgeldzahlungen zu nötigen und diesem Verlangen auch durch wiederholte Anschläge auf die versicherte Gaststätte Nachdruck zu verleihen, hatte hier die Gefahr des Eintritts von Einbruchs- und Vandalismusschäden dauerhaft erhöht.
Der Kläger musste diese Gefahrerhöhung gemäß § 27 Abs. 2 VVG a. F.* der Beklagten auch anzeigen. Eine mitversicherte und damit im Sinne des § 29 VVG a. F. unerhebliche, nicht anzeigepflichtige Gefahrerhöhung lag hier nicht vor. Die eingetretene objektive Gefahrerhöhung wäre dem Versicherer vielmehr anzuzeigen gewesen, nachdem das Lokal nach vorangegangenen Drohungen erstmals am 9. März 2007 von Einbrechern heimgesucht worden war und der anonyme Anrufer zwei Tage später unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen ersten Vorfall seine Drohungen fortgesetzt hatte. Denn spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger sichere Kenntnis davon, dass eine ernsthafte Bedrohung für die versicherte Sache vorlag, die auf eine wiederholte, sich von Mal zu Mal steigernde Schädigung des Lokals zielte und jedenfalls deshalb eine erhebliche, nicht mehr “mitversicherte” Gefahrerhöhung im Sinne des § 29 VVG a. F.** darstellte.
Für eine anderslautende – von der Revision geforderte – wertende Betrachtung, derzufolge der Versicherer die Gefahrerhöhung aus kriminalpolitischen Gründen hinzunehmen hätte, geben die §§ 23 ff. VVG a. F. nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keinen Raum. Sie ist auch nicht aus Treu und Glauben geboten. Ob eine ungewollte Gefahrerhöhung im Sinne von § 27 Abs. 1 VVG a. F. vorliegt, bestimmt sich allein anhand objektiver Umstände. Entsprechendes gilt für die Frage der Erheblichkeit der Gefahrerhöhung und ihrer Anzeigepflicht. Dass die Erhöhung der Gefahr hier die Folge kriminellen Verhaltens Dritter war und dem Versicherungsnehmer als Tatopfer eines Erpressungsversuchs wenig Handlungsspielraum verblieb, der Gefahrerhöhung Erfolg versprechend zu begegnen, muss sich der Versicherer, der seinerseits keine Verantwortung für die veränderte Sachlage trägt, nicht entgegenhalten lassen.
Die Entscheidung war nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in dessen früherer, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (a. F.) zu treffen.
*§ 27 VVG a. F.: [Ungewollte Gefahrerhöhung]
(1) Tritt nach dem Abschluß des Vertrags eine Erhöhung der Gefahr unabhängig von dem Willen des Versicherungsnehmers ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Die Vorschriften des § 24 Abs. 2 finden Anwendung.
(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
§ 28 VVG a. F.: [Leistungsfreiheit]
(1) Wird die in § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
**§ 29 VVG a. F.: [Unerhebliche Gefahrerhöhung]
Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Gefahrerhöhung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, daß das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll.
Urteil vom 16. Juni 2010 – IV ZR 229/09
LG Hamburg – Urteil vom 20. Oktober 2008 – 415 O 48/08
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 3. März 2009 – 9 U 219/08
Karlsruhe, den 16. Juni 2010
Quelle: Pressestelle des BGH