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BPatG Beschluss vom 28.11.2022 (28 W (pat) 558/21)

Sollten IR Marken mit Wirkung für Deutschland angemeldet werden, prüft das DPMA die Eintragungfähigkeit, also ob absolute Eintragungshindernisse einer Eintragung entgegenstehen. Merdet man eine IR Marke auf Basis einer deutschen Basismarke an, erfolgt eine entsprechende Prüfung in den Markenämtern, in den Schutz beansprucht wird. Auch wenn Begriffe (noch) nicht lexikalisch nachgewiesen werden können, so können auch “Neuschöpfungen” beschreibend sein, sollten sie sachbezogene Informationen liefern. So in dem Fall “Tackpin”.

Das DPMA hatte die am 27. Oktober 2016 unter der Nummer 1 359 593 international registrierte und auf der USamerikanischen Basisanmeldung vom 27. April 2016 beruhende Wortmarke TACKPIN mit Beschluss vom 6. Juli 2021 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 1. Mai 2022 geltenden Fassung des MarkenG i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6quinquies B PVÜ) verweigert. Zur Begründung hat die Markenstele  ausgeführt, die Marke setze sich aus den beiden englischen Wörtern „TACK“ und „PIN“ zusammen. Das Wort „tack“ gehöre zum englischen Grundwortschatz und bedeute im Deutschen „etwas befestigen, anheften“. Das Substantiv „pin“ werde mit Pflock, Bolzen, Zapfen, Stift“ übersetzt. Andere Bedeutungen der Markenelemente seien im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nicht naheliegend.

Die Beschwerde der IR-Markenanmelderin war nicht erfolgreich. Auch das BPatG stellte die fehlende Unterscheidungskradt für die beanspruchten Waren der Klasse 6 fest. DIe beanspruchten Waren der Klasse 6 Befestigungselemente aus Metall,nämlich gewindelose Stifte mit einer stumpfen, bauchigen Spitze für den industriellen Einsatz beschreibe die IRMarke aus Sicht der angesprochenen inländischen Verkehrskreise im maßgeblichen Registrierungszeitpunkt damit unmittelbar. Der Annahme einer beschreibenden Angabe stehe nicht entgegen, dass das Markenwort „TACKPIN“ lexikalisch nicht nachgewiesen sei. Der Verkehr sei daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen vermittelt werden sollen. Er werde daher auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche und damit nicht als betriebliche Herkunftshinweise auffasse.

Die IRMarkeninhaberin könne sich nicht auf vergleichbare Voreintragungen der IRMarke in Großbritannien und den USA berufen. Die im Ausland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom EUIPO aufgrund der Unionsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse seien für nachfolgende
Verfahren in andern Mitgliedsstaaten unverbindlich.

Fragen zum Markenrecht? Wir beraten Sie gerne.

 

Kai Jüdemann

Fachanwalt für Urheber -und Medienrecht

Jüdemann Rechtsanwälte Berlin

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