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Urteil in der Rechtssache T-508/08
Bang & Olufsen A/S / HABM

Eine Eintragung als Gemeinschaftsmarke ist nicht möglich, da die Marke ausschließlich aus der
Form dieses Lautsprechers besteht, die dem Produkt einen wesentlichen Wert verleiht

Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke1 ist eine Marke aus bestimmten, in dieser
Verordnung ausdrücklich aufgeführten Gründen von der Eintragung ausgeschlossen. Dies gilt u. a.
für Marken, die keine Unterscheidungskraft haben2, und für Zeichen, die ausschließlich aus der
Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht3.

Im September 2003 meldete das dänische Unternehmen Bang & Olufsen A/S beim
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das folgende dreidimensionale Zeichen zur
Eintragung als Gemeinschaftsmarke an:

Das HABM wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke keine
Unterscheidungskraft habe.

Im Dezember 2005 erhob Bang & Olufsen beim Gericht Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung.

Mit Urteil vom 10. Oktober 2007 gab das Gericht dieser Klage mit der Begründung statt, dass das
HABM der angemeldeten Marke rechtsfehlerhaft die Unterscheidungskraft abgesprochen habe.

Um die Konsequenzen aus diesem Urteil des Gerichts zu ziehen, erließ das HABM eine neue
Entscheidung, in der es die angemeldete Marke anhand anderer absoluter Eintragungshindernisse
prüfte und zu dem Ergebnis gelangte, dass das als Marke angemeldete Zeichen ausschließlich
aus der Form bestehe, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihe. Folglich wies es die
Anmeldung zurück.

Bang & Olufsen erhob daraufhin erneut Klage beim Gericht, um die Aufhebung dieser zweiten
Entscheidung zu erwirken.

In seinem heutigen Urteil weist das Gericht zunächst darauf hin, dass das HABM die relevanten
Tatsachen, aus denen sich ein absolutes Eintragungshindernis ergeben kann, von Amts wegen zu
ermitteln hat. Die Verordnung führt zwar die verschiedenen absoluten Eintragungshindernisse auf,
die einer Markenanmeldung entgegengehalten werden können, aber sie gibt keine bestimmte
Reihenfolge vor, in der diese Eintragungshindernisse zu prüfen sind. Zudem ist jedes dieser
Eintragungshindernisse von den anderen unabhängig und erfordert eine gesonderte Prüfung.
Unter diesen Umständen war die Beschwerdekammer durch nichts daran gehindert, ein
bestimmtes absolutes Eintragungshindernis zu prüfen, nachdem sie vorher bereits ein anderes
Eintragungshindernis geprüft hatte.

Das Gericht hebt weiter hervor, dass die Form einer Ware zu den markenfähigen Zeichen gehört.
Als Gemeinschaftsmarken können nämlich alle Zeichen eingetragen werden, die sich grafisch
darstellen lassen, wie Wörter, Abbildungen, die Form der Ware oder deren Aufmachung, sofern
diese Zeichen geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen
anderer Unternehmen zu unterscheiden. Jedoch sind von der Eintragung Zeichen
ausgeschlossen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert
verleiht.

Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass die als Marke angemeldete Form ein ganz
besonderes Design aufweist. Dieses Design bildet ein wichtiges Element der Markenstrategie von
Bang & Olufsen und erhöht den Wert des fraglichen Produkts. Weiter kann Auszügen aus
Internetseiten von Vertriebshändlern, Online-Auktionshäusern und Second-hand-Shops
entnommen werden, dass die ästhetischen Merkmale dieser Form an erster Stelle hervorgehoben
werden und dass eine solche Form als eine Art reiner, schlanker und zeitloser Skulptur zur
Wiedergabe von Musik wahrgenommen wird, was ihr als Verkaufselement erhebliches Gewicht
verleiht.

Das Gericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass das HABM fehlerfrei entschieden hat, dass ­
unabhängig von den übrigen Merkmalen des fraglichen Produkts ­ die als Marke angemeldete
Form dem Produkt einen wesentlichen Wert verleiht.

Die Klage von Bang & Olufsen wird daher abgewiesen.

HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig
erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union
oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die
Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa
entstehende Regelungslücke zu schließen.

HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein
auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2007, Bang & Olufsen/HABM (Form eines Lautsprechers) (T-460/05).

1
Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in
geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die
Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]).
2
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94.
3
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 40/94.

Quelle: PM des EuGH