Obergrenzen bei Cannabiskonsum fehlten bislang – nunmehr hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass bereits bei einer THC-Konzentration von 1,3 ng/ml im Blutserum ausreicht, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Anders als bei “harten” Drogen ist beim Cannabiskonsum nicht generell von der fehlenden Eignung auszugehen. Voraussetzung ist allerdings eine ausreichende Trennung von Konsum und Fahren. Dies ist nur der Fall, wenn eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit unter keinen Umständen eintreten kann.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass bei dem Fahrer angesichts des gemessene THC-Pegelseine ausreichende Trennung nicht gewährleistet sei. Gegen die im Revisionsverfahren als Tatsachenfeststellung nur eingeschränkt überprüfbare Annahme des Berufungsgerichts, dass eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum nicht ausgeschlossen werden könne, habe der Kläger keine revisionsrechtlich erheblichen Rügen erhoben.
Quelle: Pressemeldung – BVerwG