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BPatG Beschluss vom 5. Juni 2015 (26 W (pat) 3/15) dateforemore

Es macht stets Sinn, vor einer Markenanmeldung eine erfahrene Kanzlei zu kontaktieren. Viele Markenanmeldungen scheitern, da die begehrten Zeichen beschreibend sind und keine Unterscheidungskraft besitzen und daher Eintragungshindernisse bestehen. So wie im Fall von „dateformore“ für Dienstleistungen aus dem Bereich der Telekommunikation, der Unterhaltung und der  Partnervermittlung.

Wortzeichen besitzen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden. Dies gilt auch für solche Zeichen, die die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen

Nach Ansicht des BPatG kommt dem angemeldeten Wortzeichen die Gesamtbedeutung zu:  „Termin, Treffen, Verabredung oder Date für mehr; Begleiter/in für mehr“ oder „Verabrede dich für mehr“.  Dem werde der Sinn entnommen, dass es sich um eine Begegnung handelt, die über ein normales Treffen hinausgeht, z. B. mit der Chance oder dem Ziel auf ein erotisches Abenteuer, eine sexuelle Beziehung, auf eine dauerhafte Lebenspartnerschaft oder auf sonstige über das Übliche hinausgehende zwischenmenschliche Erfahrungen.

Damit ist das Zeichen beschreibend und nicht eintragungsfähig.

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