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Unterscheidungskraft fehlt auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten  Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird. Ein in diesem Sinne enger beschreibender Bezug ist nach Ansicht des BPatG insbesondere zwischen Bezeichnungen von Verkaufs- und Vertriebsstätten bzw. von Angebotsstätten und  den dort vertriebenen Produkten gegeben.