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Wortmarken fehlt  die erforderliche Unterscheidungskraft vor allem dann, wenn sie sich als bloße produktbeschreibende bzw. -anpreisende Aussage darstellen oder wenn sie sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den betreffenden Produkten oder Leistungen hergestellt wird.  Nach Ansicht des BPatG handele es sich bei der Anmeldemarke um eine sprachübliche Wortverbindung mit einer unmissverständlichen, produktbezogenen Sachaussage, so dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Das BPatG weist auch daraufhin, dass Voreintragungen nicht zu einer anderen Einschätzung führen können, da die Schutzfähigkeit einzig auf Grundlage gesetzlicher Vorgaben zu bewerten sei.

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 14/10

BESCHLUSS vom 20.12.2010 Brandenburger Wasserstoff Union

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 044 975.6

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am  20. Dezember 2010 unter Mitwirkung der Richterinnen Martens und Bayer sowie

des Richters Schell

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet ist die Wortmarke

Brandenburger Wasserstoff Union

als Kennzeichnung für die nachfolgend aufgeführten Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 4, 35, 39 und 40

“chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, photographische, land-, garten-und forstwirtschaftliche Zwecke, nämlich flüssige und gasförmige Wasserstoffe; Brennstoffe, insbesondere flüssige und gasförmige Brennstoffe einschließlich und insbesondere Motorentreib-und Kraftstoffe, nämlich flüssige und gasförmige Wasserstoffe (soweit in Klasse 4 enthalten); Brennstoffe, insbesondere flüssige und gasförmige Brennstoffe einschließlich und insbesondere Motorentreib-und Kraftstoffe, nämlich solche, die aus regenerativer Energie/regenerativen Energiequellen, insbesondere Windenergieanlagen gewonnen werden; elektrische Energie, nämlich solche, die aus regenerativer Energie/regenerativen Energieanlagen, insbesondere Windenergieanlagen gewonnen wird; Strom, nämlich solcher, der aus regenerativer Energie/regenerativen Energieanlagen, insbesondere Windenergieanlagen gewonnen wird; Dienstleistungen eines Einzelund Großhändlers mit vorgenannten Waren; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Dritte in Bezug auf vorgenannte Waren sowie in Produkt-, Handels-und Geschäftsangelegenheiten (Verbraucherberatung); Vermittlung von Verträgen fürDritte, über die Erbringung von Dienstleistungen, auch im Rahmen von e-commerce und über das Internet; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An-und Verkauf von Waren, auch im Rahmen von e-commerce und über das Internet; Büroarbeiten, insbesondere Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e-commerce und über das Internet; Transportwesen, nämlich Transport, Durchleitung, Leitung, Verteilung, Lieferung, Anlieferung und Versorgung von Dritten durch Lieferung und Anlieferung der vorgenannten Waren; Lagerung und Speicherung der vorgenannten Waren; Materialbearbeitung, nämlich Erzeugung der vorgenannten Waren; Erzeugung von flüssigen und gasförmigen Wasserstoffen durch Elektrolyse von Strom, der insbesondere aus regenerativer Energie/regenerativen Energiequellen, insbesondere Windenergieanlagen gewonnen wird; Erzeugung von Strom durch Elektrolyse von flüssigen und gasförmigen Wasserstoffen”.

Die Markenstelle für Klasse 4 des Deutschen Patent-und Markenamts hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen zurückgewiesen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist. Zur Begründung wurde ausgeführt, der angemeldeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Sie werde aufgrund ihres sachbezogenen Aussagegehalts von den angesprochenen Verkehrkreisen nur als Sachhinweis aufgefasst, nicht jedoch als betrieblicher Herkunftshinweis. Zwar sei die Sachbezeichnung “Brandenburger Wasserstoff Union” sehr umfassend, eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit sei aber nicht gegeben.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, der Wortfolge “Brandenburger Wasserstoff Union” könnten für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine absoluten Schutzhindernisse entgegengehalten werden. So beschreibe der Wortbestandteil “Union” weder unmittelbar noch mittelbar produktbezogene Merkmale, da mit der Anmeldung gerade keine Dienstleistungen einer Vereinigung beansprucht würden. Bei Anlegung des von der Rechtsprechung geforderten, großzügigen Beurteilungsmaßstabs könne der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen und auch ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit des Zeichens nicht bejaht werden. Die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke werde nicht zuletzt auch durch verschiedene Markeneintragungen mit dem Wortbestandteil “Union” bestätigt.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle vom 21. August 2009 und vom 21. Oktober 2009 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle die angemeldete Wortfolge “Brandenburger Wasserstoff Union” zurückgewiesen.

Bei der Anmeldemarke handelt es sich um eine sprachübliche Wortverbindung mit einer unmissverständlichen, produktbezogenen Sachaussage. Ihrer Eintragung steht bereits das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch von denen anderer Anbieter für den Verkehr unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH MarkenR 2006, 19, 22, Rdn. 45 -Standbeutel; EuGH GRUR Int. 2005, 135, Rdn. 19 -Maglite; BGH GRUR 2006, 850, 854 -FUSSBALL WM 2006). Diese Herkunftsfunktion von Marken ist nach ständiger Rechtsprechung als ihre Hauptfunktion anzusehen (vgl. EuGH GRUR 2009, 756, 761, Rdn. 58 -L’Oréal; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1014, Rdn. 27 -BioID; BGH GRUR 2008, 710, Rdn. 12 -VISAGE; BGH MarkenR 2006, 395, 397, Rdn. 18 -FUSSBALL WM 2006, m. w. N.). Kann eine angemeldete Marke diese Herkunftsfunktion nicht erfüllen, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 -SAT.2; EuGH GRUR Int. 2004, 631, 634, Rdn. 48 -Dreidimensionale Tablettenform I).

Nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Beurteilungsmaßstab ist Wortmarken die erforderliche Unterscheidungskraft vor allem dann abzusprechen, wenn sie sich als bloße produktbeschreibende bzw. -anpreisende Aussage darstellen oder wenn sie sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den betreffenden Produkten oder Leistungen hergestellt wird (vgl. nochmals BGH GRUR 2009, 778, Rdn. 11, 14 -Willkommen im Leben; BGH GRUR 2006, 850, 854; Rdn. 19 -FUSSBALL WM 2006; sowie Ströbele a. a. O., § 8 Rdn. 144 m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortfolge “Brandenburger Wasserstoff Union” jegliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da sie sich bezüglich aller verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen in einem ohne weiteres erkennbaren, produktbezogenen Aussagegehalt erschöpft.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Marke die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist, ist immer ihr Gesamteindruck maßgeblich (vgl. EuGH MarkenR 2007, 204, 209, Rdn. 79 -Celltech; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1014, Rdn. 31 -BioID; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 28 -SAT.2). Die Prüfung erfolgt dabei im Hinblick auf die Auffassung derjenigen Verkehrskreise, in denen die angemeldete Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. hierzu Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8, Rdn. 23 ff.). Dies sind im vorliegenden Fall neben Fachkreisen aus dem Energiesektor teilweise auch die allgemeinen Endabnehmer.

Wasserstoff zählt bereits seit längerem zu den besonders favorisierten alternativen Kraftstoffen. Er gilt als umweltneutral und aufgrund seiner spezifischen Eigenschaften vor allem auch als Energiespeicher besonders geeignet. Da die Nutzung von Wasserstoff letztlich aber immer nur so umweltfreundlich sein kann, wie die für seine Herstellung und Aufbereitung eingesetzte Energie, kommen für die Wasserstoff-Gewinnung vor allem regenerative Energiequellen in Betracht, insbesondere Solarenergie. In diesem Sinne wird die Wasserstofftechnologie sowohl auf europäischer wie auch auf nationaler und regionaler Ebene als wichtiges Energiekonzept angesehen, um die allgemein angestrebten, energie-und klimapolitischen Ziele erreichen zu können. Auch wenn eine diesen Zielsetzungen entsprechende Wasserstoffwirtschaft aktuell noch nicht in großem Umfang verwirklicht ist, sondern eher den Status eines Alternativ-Projekts besitzt, kommt Wasserstoffenergie bereits heute in verschiedenen stationären oder mobilen Anwendungen zum Einsatz. Zudem erschließen Wasserstoff-und Brennstoffzelltechnologien fortlaufend neue Geschäftsbereiche und Produktinnovationen, wie beispielsweise neue Fahrzeugkonzepte für die Automobilindustrie.

Bei den beanspruchten Waren kann es sich um flüssige oder gasförmige Wasserstoffe selbst handeln oder um aus regenerativen Energiequellen gewonnene, zur Herstellung von Wasserstoff bestimmte Primärenergie (Brennstoffe, elektrische Energie, Strom). Die mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen gehören sämtlich zum einschlägigen Leistungsspektrum von Energieversorgern, wie auf den Handel mit Wasserstoff bezogene Dienstleistungen, entsprechende Informations und Beratungsleistungen, die Vermittlung von Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung, Lieferung oder Produktion von Wasserstoff sowie so genannte begleitende Dienstleistungen, wie Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung. Die beanspruchten Logistikleistungen können ebenfalls im Zusammenhang mit Wasserstoff stehen, und sich bspw. mit dem Transport, der Durchleitung, Anlieferung und Verteilung sowie mit der Versorgung mit Wasserstoff befassen. Darüber hinaus wird die Erzeugung entsprechender Produkte beansprucht, wie flüssige und gasförmige Wasserstoffe sowie die Erzeugung von Strom durch Elektrolyse von flüssigen und gasförmigen Wasserstoffen. Die Anmeldemarke erweist sich somit hinsichtlich aller beanspruchten Waren und Dienstleistungen als gattungsmäßige Angabe, die den Unternehmensgegenstand bzw. das Leistungsspektrum (irgend)einer Brandenburger Firmenvereinigung beschreibt (vgl. zum Begriffsgehalt des Wortes “Union”: Duden -Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 [CD-ROM]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Wortfolge “Brandenburger Wasserstoff Union” lediglich als eine branchenübliche Sachbezeichnung ansehen, ihr aber keinen betriebskennzeichnenden Hinweis entnehmen werden. Der beantragten Eintragung in das Register steht somit bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Frage, ob an der freien Verwendbarkeit der angemeldeten Wortfolge auch ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, ist bei dieser Sachlage nicht entscheidungserheblich und kann somit dahingestellt bleiben.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Eintragung von vermeintlich vergleichbaren Marken beruft, begründet dies keine andere Wertung. Die Schutzfähigkeit einer Marke ist ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben und nicht etwa auf der Grundlage von Voreintragungen zu beurteilen (vgl. EuGH MarkenR 2009, 478, 484, Rdn. 57 -American Clothing). Dies gilt selbst für den Fall, dass die identische Marke für denselben Anmelder bereits einmal für schutzfähig erachtet und eingetragen wurde (vgl. BGH GRUR 2009, 411, 412, Rdn. 14 -STREETBALL). Der Umstand, dass Voreintragungen -zu Recht oder zu Unrecht -erfolgt sind, kann lediglich in die Schutzfähigkeitsprüfung des konkreten Einzelfalls miteinbezogen werden (vgl. EuGH MarkenR 2009, 201 -Schwabenpost; BGH GRUR 2009, 778, 779, Rdn. 18 -Willkommen im Leben). In diesem Sinne hat der Senat bei der Beurteilung des streitgegenständlichen Zeichens die vom Anmelder angeführte Voreintragung berücksichtigt, ohne dass sich hieraus jedoch schutzfähigkeitsbegründende Gesichtspunkte ergeben hätten.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Nachdem das Bundespatentgericht über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 69 MarkenG) und im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung weder von der Beschwerdeführerin beantragt wurde noch nach Wertung des Senats sachdienlich gewesen wäre, konnte diese Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen.

Martens Bayer Schell

Bb

Quelle: PPatG