Eine weitere Entscheidung zu einem nur beschreibenden Wortbildzeichen
Das BPatG hat in einer aktuellen Entscheidung dem Wortbildzeichen
die Unterscheidungskraft für
für folgende Klassen versagt:
Klasse 5: Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und
Früchtetees) für medizinische Zwecke, auch vitaminisiert und/oder
aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert;
Klasse 30: Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und
Früchtetees) für Genusszwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert
und/oder instantisiert und/oder mineralisiert; Tee-Extrakte;
Eistee; Getränke auf der Basis von Tee/Kräutertee-
/Früchtetee (auch in trinkfertiger Form); Zubereitungen überwiegend
bestehend aus Tee-Extrakten und/oder Extrakten aus teeähnlichen
Erzeugnissen in pulverisierter und/oder granulierter
und/oder instantisierter Form, auch aromatisiert und/oder vitaminisiert
und/oder mineralisiert und/oder mit Gewürzen und/oder
Milchbestandteilen und/oder weiteren Zutaten; Getränkepulver
und Fertiggetränke (soweit in Klasse 30 enthalten), insbesondere
auf der Basis von Tee, Tee-Extrakten, Kaffee, Kaffee-Extrakten,
Kaffee-Ersatzmitteln, Kaffee-Ersatzmittelextrakten, Kakao, Malz,
Zucker, Zuckerersatzmitteln, Zichorie und/oder anderen geschmackgebenden
Zutaten (jeweils einzeln und/oder in Kombination
miteinander); Kakao; Kaffee; Kaffee-Ersatzmittel;
Klasse 32: alkoholfreie Getränke, insbesondere Getränke unter
Beimischung von Tee/Kräutertee/Früchtetee; Energie-Getränke
(Energy-Drinks); Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Mineralwässer
und andere kohlensäurehaltige Wässer; Sirupe und andere Präparate
für die Zubereitung von Getränken; Instantgetränkepulver zur
Herstellung alkoholfreier Getränke; Extrakte und Essenzen zur
Herstellung alkoholfreier Getränke.
Die Entscheidung war voraussehbar.
Zwar ist einem Mandanten anzuraten, statt einer Wortmarke eine Wortbildmarke
anzumelden, wenn Eintragungshindernisse bestehen; das darin enthaltene Wortzeichen sollte jedoch stets untergeordnete Funktion haben und die grafischen Elemente dominieren. Andernfalls fehlt es an einer Individualisierung des Wortbildzeichens und es droht, wie hier, die Zurückweisung.
Das BPatG hat erneut darauf hingewiesen, dass einer vorgängigen Amtspraxis kommt keine entscheidende Bedeutung zu und die Eintragungsfähigkeit nicht auf Voreintragungen gestützt werden kann.
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