Das BPatG hat in einer aktuellen Entscheidung dem Wortbildzeichen
die Unterscheidungskraft für
für
Klasse 5: Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und
Früchtetees) für medizinische Zwecke, auch vitaminisiert und/oder
aromatisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert;
Klasse 30: Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräutertees und
Früchtetees) für Genusszwecke, auch vitaminisiert und/oder aromatisiert
und/oder instantisiert und/oder mineralisiert und/oder mit
Gewürzen und/oder mit Milchbestandteilen; Tee-Extrakte; Eistee;
Getränke auf der Basis von Tee/Kräutertee/Früchtetee (auch in
trinkfertiger Form); Zubereitungen überwiegend bestehend aus
Tee-Extrakten und/oder Extrakten aus teeähnlichen Erzeugnissen
in pulverisierter und/oder granulierter und/oder instantisierter
Form, auch aromatisiert und/oder vitaminisiert und/oder mineralisiert
und/oder mit Gewürzen und/oder Milchbestandteilen
und/oder weiteren Zutaten; Getränkepulver und Fertiggetränkeaus teeähnlichen Erzeugnissen
in pulverisierter und/oder granulierter und/oder instantisierter
Form, auch aromatisiert und/oder vitaminisiert und/oder mineralisiert
und/oder mit Gewürzen und/oder Milchbestandteilen
und/oder weiteren Zutaten; Getränkepulver und Fertiggetränke
(soweit in Klasse 30 enthalten), insbesondere auf der Basis von
Tee, Tee-Extrakten, Kaffee, Kaffee-Extrakten, Kaffee-Ersatzmitteln,
Kaffee-Ersatzmittelextrakten, Kakao, Malz, Zucker, Zuckerersatzmitteln,
Zichorie und/oder anderen geschmackgebenden Zutaten
(jeweils einzeln und/oder in Kombination miteinander); Kakao;
Kaffee; Kaffee-Ersatzmittel;
Klasse 32: alkoholfreie Getränke, insbesondere Getränke unter
Beimischung von Tee/Kräutertee/Früchtetee; Energie-Getränke
(Energy-Drinks); Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Mineralwässer
und andere kohlensäurehaltige Wässer; Sirupe und andere Präparate
für die Zubereitung von Getränken; Instantgetränkepulver zur
Herstellung alkoholfreier Getränke; Extrakte und Essenzen zur
Herstellung alkoholfreier Getränke.
abgesprochen und damit eine Entscheidung des DPMA bestätigt.
Zwar ist einem Mandanten anzuraten, statt einer Wortmarke eine Wortbildmarke
anzumelden, wenn Eintragungshindernisse bestehen; das darin enthaltene Wortzeichen sollte jedoch stets untergeordnete Funktion haben und die grafischen Elemente dominieren. Andernfalls fehlt es an einer Individualisierung des Wortbildzeichens und es droht, wie hier, die Zurückweisung.
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