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Das BPatG hat in einer aktuellen Entscheidung dem Wortzeichen „Haarschmiede“ die Unterscheidungskraft

für die Waren und Dienstleistungen

„Mittel  zur  Körper-  und  Schönheitspflege;  Dienstleistungen  eines  Friseursalons“.

abgesprochen, da das Zeichen eine erkennbaren beschreibenden Inhalt für die beanspruchten Dienstleistungen habe. Aus dem Umstand, dass der Verkehr einen Friseursalon anhand seines Namens von einem anderen Friseursalon unterscheidet, könne nicht allgemein und uneingeschränkt auf die markenrechtliche Schutzfähigkeit des Namens geschlossen werden. Die namensmäßige Unterscheidungskraft nach § 5 Abs. 2 MarkenG könne der konkreten Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht gleichgesetzt werden, dem stehe die unterschiedlicheFunktion von Unternehmenskennzeichen und Marke entgegen (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 5 Rdn. 27 ff.). Weiterhin genössen besondere Geschäftsbezeichnungen (Etablissementbezeichnungen) nur einen auf das Wirkungsgebiet des sog. Platzgeschäftes örtlich beschränkten Schutz.

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