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1. Bei einer mehrteiligen Kombinationsmarke kommt es nicht auf die Schutzfähigkeit der einzelnen Markenteile, sondern auf die  Schutzfähigkeit der Marke in ihrer Gesamtheit an. Deshalb darf aus der fehlenden  Unterscheidungskraft der einzelnen Bestandteile einer Marke nicht ohne weiteres auch für die Kombinationsmarke ein Schutzhindernis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG hergeleitet werden.

2. Die Verbindung des Begriffs „Stadtwerke“ mit einem Städtenamen  wird von den angesprochenen Verkehrskreisen als betriebliches Unterscheidungskennzeichen verstanden 

(Leistsätze des Verfassers)

 

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 540/12

_______________________

(Aktenzeichen) 

Bundesadler

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

 betreffend die Markenanmeldung 30 2012 009 867.3

 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der 

Sitzung vom 12. Februar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Dr. Himmelmann


beschlossen:

 

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 15. Mai 2012 aufgehoben.

 

 

Gründe

 

I

 

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung der für die Waren und Dienstleistungen

 

Klasse 35: Erfassung des Energieverbrauchs von Nutzern von Energieversor-
gungseinrichtungen und -anlagen

Klasse 36: Abrechnung des Energieverbrauchs von Nutzern von Energieversor-
gungseinrichtungen und -anlagen

Klasse 37: Bau, Installation. Wartung und Reparatur von Energie-
versorgungseinrichtungen und -anlagen

Klasse 39: Transport und Verteilung von Elektrizität. Gas. Heizwärme (Nah- und
Fernwärme), Wasser. insbesondere Trinkwasser und Abwasser, Versorgung von
öffentlichen Einrichtungen. Gewerbebetrieben. Kommunen und privaten Haushal-
ten mit Energie. insbesondere Elektrizität. Gas, Heizwärme (Nah- und Fernwärme)
und Wasser

Klasse 40: Erzeugung von Energie. insbesondere Elektrizität. Gas. Heizwärme
(Nah- und Fernwärme) und Wasser; Wasserbehandlung. insbesondere Gewin-
nung und Aufbereitung von Trinkwasser

Klasse 42: technische Beratungsdienstleistungen im Energiebereich; technische
Planung und Konstruktionsplanung von Energieversorgungseinrichtungen
und -anlagen


bestimmten Marke

 

Stadtwerke Braunschweig

 

mit Beschluss vom 15. Mai 2012 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück-
gewiesen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

 

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, der angemeldeten Marke fehle
für die in der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen die Eignung, im Verkehr
als betriebliches Unterscheidungskennzeichen zu dienen, weil sie in unmittelbar
beschreibender Weise nur auf die Herkunft dieser Dienstleistungen aus einem
Versorgungsunternehmen hinweise, dessen Sitz die Stadt Braunschweig sei bzw.
dessen Geschäftstätigkeit auf die Stadt Braunschweig konzentriert sei. Angesichts
dieses deutlich erkennbaren beschreibenden Begriffsgehalts werde der Verkehr in
der Angabe „Stadtwerke Braunschweig“ nur eine beschreibende Sachaussage im
zuvor genannten Sinne sehen. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hänge
nicht von der Person der Markenanmelderin ab, so dass deren mögliche Monopol-
stellung in diesem Zusammenhang unerheblich sei. Ebenso wenig könne die Un-
terscheidungskraft mit dem Argument begründet werden, der Verkehr habe sich
im Hinblick auf die bisherige Benutzung der angemeldeten Marke daran gewöhnt,
in dieser Marke einen betrieblichen Herkunftshinweis zu sehen. Solche Entwick-
lungen bei der Wahrnehmung eines von Haus aus nicht unterscheidungskräftigen
Zeichens seien vielmehr ausschließlich unter den Voraussetzungen der Verkehrs-
durchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG zu würdigen und zu berücksichtigen.
Auch aus der Eintragung anderer ähnlicher Marken, wie der Marke „Stadtwerke
Dachau“ (BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 166/09), könne die Anmelderin keinen
Anspruch auf Eintragung ableiten, zumal die Schutzfähigkeit von Marken, die aus
dem Begriff „Stadtwerke“ und einer geographischen Angabe gebildet seien, durch
die Senate des Bundespatentgerichts unterschiedlich beurteilt werde und diesbe-
züglich eine höchstrichterliche Entscheidung nicht vorliege.


Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, zu deren Begründung
sie sich auf ihre Ausführungen gegenüber der Markenstelle sowie auf den Be-
schluss des 27. Senats des BPatG zu der Markenanmeldung „Stadtwerke Augs-
burg“ (PAVIS PROMA 27 W (pat) 83/12) bezieht. Gegenüber der Markenstelle hat
die Anmelderin die Auffassung vertreten, dass bei der Beurteilung der Unterschei-
dungskraft einer Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ein großzügiger Maß-
stab anzulegen sei und die angemeldete Marke nur dann zurückzuweisen sei,
wenn sie in ihrer Gesamtheit und nicht etwa in Bezug auf ihre Einzelbestandteile
schutzunfähig sei. Bei Anlegung dieses Maßstabs weise die angemeldete Marke
die erforderliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren und Dienst-
leistungen auf. Der Begriff „Stadtwerke“ stelle zwar einen gebräuchlichen Begriff
dar, der üblicherweise ein kommunales Unternehmen oder einen gemeindenahen
Betrieb bezeichne. Die Kombination dieses Begriffes mit einer geographischen
Angabe werde allerdings im Kontext mit einer geographischen Angabe als ein be-
triebliches Unterscheidungsmittel verstanden. Dem Verkehr sei bekannt, dass der
Begriff „Stadtwerke Braunschweig“ nicht irgendeinen beliebigen Anbieter im Be-
reich der Grundversorgung mit Strom, Wasser, Gas und Abwasserversorgung be-
zeichne, sondern einen ganz bestimmten Anbieter. Dieses Verkehrsverständnis
sei darauf zurückzuführen, dass es in jedem Ort, der über ein „Stadtwerk“ verfüge,
jeweils nur ein solches gebe, auch wenn es daneben in der Wahrnehmung des
Verkehrs durchaus auch privatwirtschaftliche Betriebe geben könne.

 

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

 

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 15. Mai 2012 aufzuheben.


II

 

Die gemäß § 64 Abs. 6 S. 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 u. 2 MarkenG zulässige Be-
schwerde der Anmelderin ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke
für die mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen steht das von der Mar-
kenstelle im angegriffenen Beschluss angenommene Schutzhindernis fehlender
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewoh-
nende (konkrete) Eignung, als betriebliches Unterscheidungsmittel für die Waren
und Dienstleistungen der Anmeldung zu dienen und die betreffenden Waren und
Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Unter-
scheidungskraft ist im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen.
Dabei ist auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, an-
gemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen
(EuGH GRUR 2004, 428 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM
2006).

Hiervon ausgehend ist die Wortabfolge „Stadtwerke Braunschweig“ dazu geeig-
net, einen einzelnen Betrieb zu spezifizieren und damit zur Kennzeichnung der
Herkunft von Waren und Dienstleistungen aus einem einzelnen Betrieb zu dienen.
Ihr Bestandteil „Stadtwerke“ ist zwar ein gebräuchlicher und im Allgemeinverkehr
bekannter Begriff, mit dem ein Wirtschaftsbetrieb bezeichnet wird, der sich in
kommunaler Trägerschaft befindet und sich um die Versorgung der Bevölkerung,
insbesondere mit Strom, Wasser und Gas, und/oder um die Abfall- und Abwas-
serentsorgung kümmert. Für sich genommen fehlt es diesem Begriff an der Eig-
nung auf ein bestimmtes, einzelnes Unternehmen hinzuweisen und damit an der
erforderlichen Unterscheidungskraft, da es eine Vielzahl von Stadtwerken in ver-
schiedenen deutschen Städten gibt. Das Gleiche gilt für das Wort „Braunschweig“
allein, das im Verkehr als Herkunfts- und Erbringungsort von Waren und Dienst-
leistungen verstanden wird. Bei einer mehrteiligen Kombinationsmarke kommt es

jedoch nicht auf die Schutzfähigkeit der einzelnen Markenteile, sondern auf die
Schutzfähigkeit der Marke in ihrer Gesamtheit an. Deshalb darf aus der fehlenden
Unterscheidungskraft der einzelnen Bestandteile einer Marke nicht ohne weiteres
auch für die Kombinationsmarke ein Schutzhindernis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-
kenG hergeleitet werden (EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2; BGH GRUR 2008,
1002 – Schuhpark). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer aus meh-
reren Bestandteilen bestehenden Marke stellt sich vielmehr stets die Frage, ob
sich aus der – möglicherweise subjektiven – Sicht der angesprochenen Verkehrs-
kreise die Kombinationsmarke in der bloßen Aneinanderreihung nicht unterschei-
dungskräftiger Angaben erschöpft oder einen darüber hinausgehenden, her-
kunftshinweisenden Gesamteindruck vermittelt (Ströbele/Hacker, Markengesetz,
10. Auflage, § 8 Rdn. 150). Letzteres ist bei der angemeldeten Marke der Fall.

Die Verbindung des Begriffs „Stadtwerke“ mit einem Städtenamen – hier Braun-
schweig – wird von den angesprochenen Verkehrskreisen als betriebliches Unter-
scheidungskennzeichen verstanden (ebenso bereits: BPatG PAVIS PROMA
27 W (pat) 166/09 – Stadtwerke Dachau; 27 W (pat) 83/12 – Stadtwerke Augs-
burg); denn der normal informierte und angemessen aufmerksame und verstän-
dige Durchschnittsverbraucher weiß auf Grund einer langjährigen Verkehrsübung,
dass Stadtwerke in kommunaler Trägerschaft bzw. Verantwortung stehen und es
in jeder deutschen Stadt nur ein einziges Unternehmen mit der Bezeichnung
„Stadtwerke“ in kommunaler Trägerschaft gibt, das unter dieser Bezeichnung in
Verbindung mit dem Namen der betreffenden Stadt firmiert und im geschäftlichen
Verkehr auftritt. Wegen dieser Besonderheit kann die Kombination des Begriffs
„Stadtwerke“ mit einem Städtenamen auch nicht mit Kombinationsmarken gleich-
gesetzt werden, die aus Bezeichnungen wie „Wasserwerk“ oder „Elektrizitätswerk“
und dem Namen einer Stadt bestehen, da solche Werke – anders als Stadtwerke –
auch in anderer als städtischer Trägerschaft stehen können und es folglich an ein
und demselben Ort mehrere solcher Unternehmen geben kann.


Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke i. S. d. § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kommt es entgegen der Begründung des angegriffenen Be-
schlusses der Markenstelle auch nicht darauf an, ob die Anmelderin in Braun-
schweig gegenwärtig eine Monopolstellung hat. Zwar ist es angesichts der Privati-
sierungstendenzen im kommunalen Bereich und angesichts der Liberalisierung
des Energiemarkts nicht ausgeschlossen, dass in Zukunft in Braunschweig wei-
tere Anbieter von Daseinsvorsorge-Leistungen auf dem Markt auftreten. Stadt-
werke kommunaler Träger stehen dazu jedoch nur wirtschaftlich, nicht jedoch in
der Namensgebung in Konkurrenz, weil die Bezeichnung „Stadtwerke“ die kom-
munale Trägerschaft zum Ausdruck bringt (BPatG a. a. O. – Stadtwerke Dachau
bzw. Stadtwerke Augsburg) und es nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten
Grundsätzen (BGH GRUR 2007, 1079 – Bundesdruckerei) zudem wettbewerbs-
widrig wäre, die Bezeichnung „Stadtwerke“ ohne eine Trägerschaft durch eine
Kommune zu verwenden.

Auch der inländische Verkehr wird den Begriff „Stadtwerke“ – unabhängig von ge-
setzlichen Vorschriften – stets nur so verstehen, dass der Träger eines so be-
zeichneten Unternehmens eine Stadt ist. Dass Stadtwerke ihre Leistungen unter-
dessen auch in verschiedenen Gebietskörperschaften anbieten, hindert die Ver-
braucher ebenfalls nicht daran, den Begriff „Stadtwerke“, sofern er mit einer be-
stimmten geographischen Angabe benutzt wird, einem einzelnen kommunalen
Unternehmen zuzuordnen, weil sie annehmen werden, das so bezeichnete Unter-
nehmen (etwa einer benachbarten Stadt) übernehme auch die Versorgung in Ho-
heitsgebieten anderer Kommunen und trage insoweit die Verantwortung. Die Zu-
rückweisung der angemeldeten Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) kann daher rechtlich keinen Bestand haben.

Wegen weiterer Eintragungshindernisse hat die Markenstelle die angemeldete
Marke weder zurückgewiesen noch beanstandet. Insoweit hat auch der Senat kei-
nen Anlass für eine Nachbeanstandung der Anmeldung gesehen, da es sich bei
dem Bestandteil „Stadtwerke“ der angemeldeten Marke und damit auch bei der

angemeldeten Marke insgesamt nicht um eine Angabe handelt, die zur Bezeich-
nung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft
oder sonstiger Eigenschaften der beanspruchten Dienstleistungen dienen kann
(§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), sondern die die Art eines Unternehmens bezeichnet,
und die angemeldete Marke auch nicht ersichtlich zur Täuschung des Verkehrs
geeignet ist (§§ 8 Abs. 2 Nr. 4, 37 Abs. 3 MarkenG), da es sich bei der Anmelderin
um ein in der Stadt Braunschweig ansässiges Versorgungsunternehmen handelt,
das ganz oder mehrheitlich im Eigentum der Stadt Braunschweig stehen und in
privatrechtlicher Form, aber unter der Einwirkungsmöglichkeit und – zumindest
mittelbaren – Verantwortung der Stadt Braunschweig die mit der Markenanmel-
dung beanspruchten Versorgungsdienstleistungen erbringen kann, so dass die
Möglichkeit einer nicht irreführenden Benutzung der Marke besteht.

 

 

Dr. Fuchs-Wissemann ist
in den Ruhestand getre-
ten und daher an der
Unterzeichnung gehin-
dert.

Reker

Dr. Himmelmann

Reker

 

 Anwalt Markenrecht Berlin