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Als Steuerzahler erlaube ich mir an dieser Stelle polemisches Anmelder-Bashing, was sonst nicht meine Art ist.

Es ist  kaum zu glauben, dass es niemanden aufgefallen sein soll, dass die Namen von Kliniken nicht ohne weiteres als Marken eintragbar sind – gerade als Wortmarke.

So wurde aktuell der Versuch unternommen, folgende Marken zu sichern:

Uni-Krankenhaus Köln

Universitätskrankenhaus Köln

Medizinische Kliniken der Universität zu Köln

Universitätsklinikum zu Köln

Unikliniken Köln

Universitätsklinikum Köln

Uniklinikum Köln

Dies stets für folgende  Waren und Dienstleistungen:
„Bücher; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Schriften
(Veröffentlichungen); Zeitschriften; Ausbildung, insbesondere Veranstaltung
und Durchführung von Seminaren; Bereitstellen von elektronischen
Publikationen (nicht herunterladbar); Herausgabe von Verlagsund
Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet;
Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch
im Internet; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften;
medizinische Dienstleistungen und Gesundheitspflege, insbesondere
ambulante Pflegedienstleistungen, Dienstleistungen eines Arztes,
Dienstleistungen eines Krankenhauses, Dienstleistungen eines medizinischen
Labors, Dienstleistungen eines Rehabilitationszentrums,
Dienstleistungen eines Sanitäters, Dienstleistungen von Kliniken,
Dienstleistungen von Polikliniken (Ambulanzen), Durchführung medizinischer
und klinischer Untersuchungen, Gesundheitsberatung, Krankenpflegedienste,
therapeutische und ärztliche Versorgung und Betreuung“.

 

Nicht nur, dass es nahe liegt, dass alle Markenbestandteile beschreibend sind –  warum man zahlreiche Variationen eines Namens einreicht, wenn bereits eine oder wenige  Marken gereicht hätten (Eintragungsfähigkeit unterstellt), um sich gegen verwechslungsfähige Kennzeichen zu verteidigen, ist nicht nachzuvollziehen.

 

Nur wer  sich als Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes NRW  aus Steuermitteln finanziert, kann sich einen solchen Blödsinn leisten. Ein kleines Unternehmen hätte sich sicherlich sorgfältiger beraten lassen.

Bei Gegenstandswerten von unbenutzten Marken zwischen 20 und 50 TSD Euro ein wahrer Spaß für alle Betroffenen.

Universitätsklinik ? Anstalt öffentlichen Rechts ? Unternehmen ? Anwaltshaftpflicht ?  Rufen Sie uns an.