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Kommt drauf an!

Grundsätzlich ist Urheber derjenige, der schöpfend an der Entstehung des Werkes mitwirkt.

Der ausübende Künstler interpretiert zumeist  das Werk. Im stehen damit zwar Leistungsschutzrechte zu – durch die Interpretation wird er aber noch nicht Urheber. Die bloße Interpretation einer Komposition durch einen ausübenden Künstler nämlich führt regelmäßig – bei weitgehender Werktreue – nicht zu eigenen kompositorischen (Mit-) Urheberrechten an der Werkaufnahme, sondern nur zu Leistungsschutzrechten des ausübenden Künstlers  nach §§ 73ff. UrhG (so dass Kammergericht s.u,).

So hatte das Kammergericht in Berlin 2003  hatte über eine Klage eines Background Sängers von Modern Talking zu entscheiden. Birger Corleis hatte Dieter Bohlen und seinen Musikverlag BMG verklagt, weil er wirtschaftlich an dem  Erfolg eines Comeback Albums „Back for Good, das 1998 veröffentlicht wurde, nicht beteiligt war. Corleis hatte 1998 für Aufnahmen 1.000,00 DM erhalten. Der Sänger trug vor, durch seinen Falsett Gesang Miturheber geworden zu sein.  Nach dem Corleis vor dem Landgericht Berlin noch erfolgreich war, wies das Kammergericht die Klage ab.

In einer anderen Entscheidung sprach das Landgericht Mannheim einer Sängerin, die eine Melodie über einen vorgegebene Track Sang, (Mit-)Urheberrecht an der Komposition zu.

Ebenso im Fall eines Jazzmusikers, der über die reine Interpretation hinaus das Werk bearbeitet.

Nach dem LUG war die Rechtsanlage noch anders – dieses schützte den Künstler durch ein fiktives

Bearbeiter-Urheberrecht.

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