Der BGH hat in einer Entscheidung vom 8. März 2012 entschieden, dass Ansprüche wegen Verwechlungsschutz und identischer Verletzung den gleichen Streitgegenstand betreffen, ebenso wie Ansprüche wegen Bekannheitsschutz und Verwechslungsschutz.
Für den Inlandbezug läßt der BGH einen “commercial effect” ausreichen, wobei dieser zielgerichtet sein muss. Dies entspricht der bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit von Inhalten.
BGH Urteil vom 8.3.2012
I ZR 75/10
….
OSCAR
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3; Brüssel-I-VO Art. 5 Nr. 3
a) Im Verhältnis zum Verwechslungsschutz stellt die Geltendmachung einer
identischen Verletzung der Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
denselben Streitgegenstand dar. Werden aus einem Schutzrecht sowohl An-
sprüche wegen Verwechslungsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 als auch wegen
Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend gemacht, han-
delt es sich ebenfalls um einen einheitlichen Streitgegenstand (Fortführung
von BGH, Beschluss vom 24. März 2011 – I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 3
– TÜV I; Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 27
– TÜV II).
b) Ob eine zeichenrechtlich relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt,
hängt davon ab, ob das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevan-
ten Inlandsbezug (“commercial effect”) aufweist. Dabei ist eine Gesamtab-
wägung vorzunehmen, bei der auf der einen Seite zu berücksichtigen ist, wie
groß die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirt-
schaftlichen Interessen des Zeicheninhabers sind. Auf der anderen Seite ist
maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare
Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte dar-
stellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat oder ob dieser
etwa – zum Beispiel durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem
Inland oder die Lieferung auch ins Inland – zielgerichtet von der inländischen
Erreichbarkeit profitiert (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004
– I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 433 – HOTEL MARITIME).
BGH, Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 75/10 – Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 26. März 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1 Die Klägerin veranstaltet die jährlich in Hollywood/USA stattfindenden
“Academy Awards”, umgangssprachlich “Oscar-Verleihung” genannt, in deren
Rahmen die “Oscar-Statuetten” als Preise für herausragende Leistungen im
Spielfilmbereich vergeben werden. Sie ist Inhaberin der am 31. August 1984 für
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Unterhaltung, nämlich Förderung der Film-
industrie auf dem Gebiet der Unterhaltungsfilme, durch Verleihung von Preisen,
Prämien und Prädikaten innerhalb der Spielfilmbranche,
eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. 1067586 “OSCAR” (Klagemarke 1).
Außerdem ist für sie seit dem 25. Oktober 1993 die gleichlautende deutsche
Wortmarke Nr. DD653568 für “Erziehung und Unterhaltung” eingetragen (Kla-
gemarke 2). Die Klägerin erteilt jedes Jahr einer Fernsehgesellschaft die Lizenz
zur Übertragung der “Oscar-Verleihung” in Deutschland. Die Übertragung wird
umfangreich beworben; in den Medien wird darüber ausführlich berichtet.
2 Die Beklagten haben ihren Sitz in Italien. Die Beklagte zu 1 betreibt den
italienischen Fernsehsender RAI mit den Programmen RAI uno, RAI due, RAI
tre und RAI international. In den Programmen wurden in den Jahren 2000 bis
2006 Fernsehsendungen mit den Titeln “Oscar del vino”, “La Kore Oscar della
Moda” und “Oscar TV” gesendet, die italienische Preisverleihungsveranstaltun-
gen zum Inhalt hatten. Die italienischsprachigen Sendungen konnten in
Deutschland über Satellit und über das Kabelnetz empfangen werden.
3 Die Klägerin sieht darin eine Verletzung der Rechte an ihren bekannte
Marken und ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten. Gleiches gelte
im Hinblick auf eine Sendung mit dem Titel “Oscar della Musica”, die im Okto-
ber 2002 auch in Deutschland gesendet worden sei. Für die Rechtsverletzun-
gen sei auch die Beklagte zu 2 verantwortlich. Diese vertreibe seit ihrer Grün-
dung im Jahr 2003 die Programme von RAI mit Einverständnis der Beklagten
zu 1 im Ausland und lasse das Programm außerhalb Italiens senden.
4 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten unter Androhung näher be-
zeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung “Oscar” im Zu-
sammenhang mit der Übermittlung und Ausstrahlung audiovisueller Produktio-
nen, Programme oder Fernsehshows betreffend die Auslobung oder Verleihung
von Auszeichnungen, Preisen, Prämien, Prädikaten oder Trophäen und/oder die
Initiierung, die Organisation, die Durchführung oder die Werbung für derartige
Auslobungen oder Verleihungen zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbe-
sondere wenn dies mittels folgender Bezeichnungen geschieht: “Oscar del vino”,
“La Kore Oscar della Moda”, “Oscar TV”, “Oscar della Musica”;
5 Weiter hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zur Auskunftserteilung
und Rechnungslegung zu verurteilen und deren Verpflichtung zur Leistung von
Schadensersatz festzustellen.
6 Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben die internatio-
nale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Abrede gestellt.
7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-
rin hat das Berufungsgericht der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass der
Unterlassungsantrag durch Streichung des Wortes “insbesondere” auf die kon-
kreten Verletzungsformen bezogen wurde. Ferner hat das Berufungsgericht die
erst im Februar 2003 gegründete Beklagte zu 2 im Hinblick auf die Bezeichnung
“Oscar della Musica” von dem Unterlassungsgebot ausgenommen und ihre
Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung und die Feststellung
ihrer Schadensersatzpflicht nur für solche Handlungen ausgesprochen, die ab
Februar 2003 begangen worden sind.
8 Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die
Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landge-
richtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
9 I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der
deut schen Gerichte bejaht und die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche
aufgrund der Klagemarke 1 nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 5 und 6
MarkenG, § 242 BGB für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
10 Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge aus Art. 5 Nr. 3
der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-
scheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: Brüssel-I-VO). Auf-
grund der Aussendung der streitgegenständlichen Fernsehsendungen in das
deutsche Kabelnetz und per Satellit liege der Ort, an dem das schädigende Er-
eignis eingetreten sei, in Deutschland. Abweichendes ergebe sich nicht aus
dem Sendelandprinzip, wie es in der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom
27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungs-
schutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiter-
verbreitung vom 6. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 248 S. 15, nachfolgend: Satelliten-
und Kabelrichtlinie) geregelt sei. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprü-
che aus Marken- und Wettbewerbsrecht seien von der Satelliten- und Kabel-
richtlinie nicht erfasst; die Voraussetzungen für ihre analoge Anwendung lägen
nicht vor.
11 In Deutschland hätten nicht nur die Sendungen “Oscar del vino”, “La Ko-
re Oscar della Moda” und “Oscar TV”, sondern – im Oktober 2002 – auch die
Sendung “Oscar della Musica” empfangen werden können. Hierin liege ein
markenrechtlich relevantes Handeln in Bezug auf inländische Marken, weil die
Ausstrahlung der italienischen Fernsehprogramme nach dem eigenen Vortrag
der Beklagten zu 1 ihrem Auftrag gemäß darauf gerichtet sei, das Verständnis
und die Kenntnis der italienischen Kultur und Sprache in der Welt zu fördern.
Die angegriffenen Bezeichnungen seien markenmäßig benutzt worden, weil
ihnen nach dem in Deutschland anzutreffenden Verkehrsverständnis derjenigen
Deutschen, die der italienischen Sprache mächtig seien, und der hier aufge-
wachsenen Italiener eine herkunftshinweisende Bedeutung zukomme.
12 Es sei Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
gegeben. Bei der Klagemarke 1 handele es sich um eine im Inland bekannte
Marke mit entsprechend gesteigerter Kennzeichnungskraft. Die angegriffenen
Bezeichnungen seien der Klagemarke 1 in überdurchschnittlichem Maße ähn-
lich, weil sie durch den Bestandteil “Oscar” geprägt würden. Auch liege über-
durchschnittliche Dienstleistungsähnlichkeit vor. Nach diesen Umständen sei
eine Verwechslungsgefahr jedenfalls dergestalt anzunehmen, dass die ein-
schlägigen Verkehrskreise zu der irrigen Annahme verleitet würden, auch die in
Rede stehenden Veranstaltungen und deren Ausstrahlung in Deutschland seien
unter der Produktverantwortung der klagenden Markeninhaberin entstanden
oder die in Rede stehenden Dienstleistungen stammten zumindest aus wirt-
schaftlich miteinander verbundenen Unternehmen.
13 Ferner rechtfertigten sich die Klageansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 3
MarkenG unter den Gesichtspunkten einer unlauteren Ausnutzung der Wert-
schätzung und der Unterscheidungskraft sowie wegen unlauterer Beeinträchti-
gung der Unterscheidungskraft der bekannten Klagemarke 1.
14 Die Eingriffe in das Markenrecht der Klägerin seien widerrechtlich erfolgt.
Auf eine Gestattung der Verwendung aufgrund einer Einigung der Klägerin mit
der Produzentin der Sendung “La Kore Oscar della Moda” könnten sich die Be-
klagten nicht berufen, da die Ausstrahlung nach Deutschland davon nicht er-
fasst worden sei. Da die Benutzung des Zeichens “Oscar” in Deutschland nicht
beschreibend verstanden werde und zudem gegen die guten Sitten verstoße,
komme ein Benutzungsrecht nach § 23 Nr. 2 MarkenG nicht in Betracht. Die
Einrede der Nichtbenutzung der Klagemarke 1 sei unbegründet, weil die
“Oscar”-Verleihung mit Einwilligung der Klägerin jährlich auch in Deutschland
ausgestrahlt werde. Für die Markenverletzung sei ab ihrer Errichtung im Febru-
ar 2003 auch die Beklagte zu 2 verantwortlich, die zum selben Konzern gehöre
wie die Beklagte zu 1 und deren Geschäftszweck die Auslandsausstrahlung
und der Auslandsvertrieb von Fernsehprogrammen sei, den sie aktiv betrieben
habe. Weil die Klägerin erst im Juli 2006 Kenntnis von den Ausstrahlungen der
Fernsehsendungen in Deutschland erlangt habe, seien die Ansprüche im Zeit-
punkt der Klageerhebung im September 2006 weder verjährt noch verwirkt ge-
wesen.
15 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten führt
zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht. Es fehlen hinreichende Feststellungen für eine relevante
Verletzungshandlung im Inland.
16 1. Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei von der internatio-
nalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen.
17 a) Die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisions-
instanz von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher
Gerichte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 – I ZR 163/02, GRUR 2005,
431, 432 = WRP 2005, 493 – HOTEL MARITIME) ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 in
Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Brüssel-I-VO.
18 Danach kann eine Person, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Ver-
tragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes
verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn eine
unerlaubte Handlung oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den
Gegenstand des Verfahrens bilden. Unter die Zuständigkeit des Gerichtsstands
der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO fallen auch Klagen,
die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen Kennzeichenrechts-
verletzungen zum Gegenstand haben (vgl. BGH, GRUR 2005, 431, 432 – HO-
TEL MARITIME zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ; MünchKomm.ZPO/Gottwald, 3. Aufl.,
Art. 5 EuGVVO Rn. 56). Der Ort des schädigenden Ereignisses meint sowohl
den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des
Schadenserfolgs (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 1995 – C-68/93, Slg. 1995,
I-415 = GRUR Int. 1998, 298 Rn. 20 – Shevill). Der Gerichtsstand hängt nicht
davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt ist. Es
reicht aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein
ausgeschlossen werden kann (BGH, GRUR 2005, 431, 432 – HOTEL MARITI-
ME; BGH, Urteil vom 30. März 2006 – I ZR 24/03, BGHZ 167, 91 Rn. 21 – Arz-
neimittelwerbung im Internet; Urteil vom 15. Februar 2007 – I ZR 114/04, BGHZ
171, 151 Rn. 18 – Wagenfeld-Leuchte).
b) Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit bejaht und
19 sich dabei auf die Beurteilung des Landgerichts gestützt, wonach Verletzungs-
ort der im Streitfall in den geltend gemachten Verstößen gegen das Marken-
recht liegenden unerlaubten Handlungen auch Berlin sei, weil die angegriffenen
Fernsehsendungen dort im Kabelnetz und per Satellit empfangen worden seien.
Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
aa) Ohne Erfolg meint die Revision, der Umstand allein, dass die aus-
20
schließlich in Italien abgestrahlten Fernsehsendungen in Deutschland empfang-
bar seien, könne eine internationale Zuständigkeit nicht begründen. Erforderlich
sei vielmehr, dass sich die Sendungen bestimmungsgemäß auch an Fernseh-
zuschauer in Deutschland richteten.
21 Die Frage, ob für die Begründung des Gerichtsstands der unerlaubten
Handlung nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO wegen behaupteter Rechtsverletzun-
gen im Internet erforderlich ist, dass sich der Internetauftritt bestimmungsge-
mäß auch auf das Inland richtet, wird nicht einheitlich beantwortet (vgl. zu
Kennzeichenrechtsverletzungen BGH, GRUR 2005, 431, 432 – HOTEL MARI-
TIME, mwN; zu Wettbewerbsverstößen BGHZ 167, 91 Rn. 21 – Arzneimittel-
werbung im Internet; zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen vgl. BGH, Vorlage-
beschluss vom 10. November 2009 – VI ZR 217/08, GRUR 2010, 261 Rn. 18 =
WRP 2010, 108 sowie die insoweit ergangene Vorlageentscheidung EuGH,
Urteil vom 25. Oktober 2011 – C-509/09, GRUR 2012, 300 Rn. 48 ff. = WRP
2011, 1571 – eDate). Die Frage bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn
die hier in Rede stehenden Fernsehsendungen richten sich bestimmungsge-
mäß auch an die Verkehrskreise im Inland. Nach den Feststellungen des Land-
gerichts, auf die das Berufungsgericht konkret Bezug genommen hat, ist die
Satellitenausstrahlung der italienischen Fernsehprogramme durch die Beklagte
zu 1 darauf gerichtet, das Verständnis und die Kenntnis der italienischen Kultur
und Sprache in der Welt zu fördern, so dass sich die Programme nach dem ei-
genen Vortrag der Beklagten zu 1 auch an die deutsche Bevölkerung richten.
Die Revision hat nicht gerügt, dass diese Feststellung verfahrensfehlerhaft ge-
troffen worden sei. Soweit die Revision geltend macht, dass die Sendungen
allein in italienischer Sprache ohne deutsche Übersetzung gesendet worden
seien, steht dies der Annahme einer bestimmungsgemäßen Aussendung jeden-
falls an all diejenigen Fernsehzuschauer in Deutschland nicht entgegen, die die
italienische Sprache verstehen.
22 bb) Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich die alleinige internatio-
nale Zuständigkeit der Gerichte in Italien im Streitfall nicht aus einer entspre-
chenden Anwendung des Sendelandprinzips herleiten, das der Satelliten- und
Kabelrichtlinie zugrunde liegt.
23 (1) Dagegen sprechen zunächst systematische Erwägungen. Die Richtli-
nie trifft keine Regelung zur internationalen Zuständigkeit. Die Vorschrift des
Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Satelliten- und Kabelrichtlinie bestimmt als “öffentli-
che Wiedergabe über Satellit” die Handlung, mit der die programmtragenden
Signale in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und
zurück zur Erde führt, eingegeben werden. Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der
Richtlinie findet die öffentliche Wiedergabe über Satellit nur in dem Mitgliedstaat
statt, in dem die Signale eingegeben werden. Dieses durch § 20a Abs. 1 UrhG
in das deutsche Recht umgesetzte Sendelandprinzip beschreibt weder die in-
ternationale Zuständigkeit, noch stellt es eine Kollisionsnorm zur Anwendbarkeit
des materiellen Rechts dar. Vielmehr kanalisiert es das Senderecht durch eine
materiellrechtliche Definition der entscheidenden Handlung auf eine einzige
Rechtsordnung (vgl. Ahrens in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wett-
bewerbsrechts, 4. Aufl., § 68 Rn. 26; MünchKomm.BGB/Drexl, 5. Aufl., Interna-
tionales Immaterialgüterrecht Rn. 124).
24 Die Regelung des Art. 1 Abs. 2 der Satelliten- und Kabelrichtlinie ist zu-
dem allein auf das materielle nationale Urheberrecht beschränkt und daher auf
die hier geltend gemachte Verletzung von Markenrechten nicht anzuwenden.
Die Richtlinie erfasst bereits nach ihrer Überschrift nur das Urheberrecht und
die Leistungsschutzrechte. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie beschränkt den Anwen-
dungsbereich des Sendelandprinzips zudem ausdrücklich auf die Zwecke der
Richtlinie. Nach den Erwägungsgründen 2 und 3 der Richtlinie sollen durch die
Richtlinie zwar Hindernisse im Bereich der grenzüberschreitenden Rundfunk-
sendungen abgebaut werden. Aus den Erwägungsgründen 5 bis 7 der Richtlinie
ergibt sich aber, dass der Gefahr der Rechtsunsicherheit und das damit einher-
gehende Hindernis für den freien Verkehr der Programme allein aufgrund un-
terschiedlicher nationaler Urheberrechtsvorschriften begegnet werden soll. Wie
aus Erwägungsgrund 12 folgt, soll die Satelliten- und Kabelrichtlinie als Ergän-
zung zur Fernsehrichtlinie einen einheitlichen Rechtsraum nur in Bezug auf das
Urheberrecht schaffen (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. November 2002
– I ZR 175/00, BGHZ 152, 317, 325 f. – Sender Felsberg).
25 (2) Der Zweck der Satelliten- und Kabelrichtlinie spricht ebenfalls gegen
eine Erstreckung des Sendelandprinzips in entsprechender Anwendung auf das
Markenrecht. Eine vergleichbare Interessenlage besteht nicht. Eine solche lässt
sich insbesondere nicht aus Erwägungsgrund 14 der Richtlinie herleiten, wo-
nach die die grenzüberschreitende Programmverbreitung über Satelliten behin-
dernde Rechtsunsicherheit durch eine Regelung auf Gemeinschaftsebene be-
seitigt werden soll. Im Bereich des hier in Rede stehenden nationalen Marken-
rechts fehlt es an der Gefahr, dass der Rechteinhaber seine Markenrechte in
allen Mitgliedstaaten geltend macht, in denen die Satellitensendung empfangen
werden kann, da der Schutz der inländischen Marke aufgrund des Territorial-
prinzips auf das Gebiet eines Mitgliedstaats beschränkt ist (vgl. BGH, GRUR
2005, 431, 432 – HOTEL MARITIME). Anders als das Urheberrecht ist das Mar-
kenrecht durch die Markenrechtsrichtlinie zudem gemeinschaftsweit harmoni-
siert, so dass die Problematik voneinander abweichender nationaler Vorschrif-
ten nicht einmal dann besteht, wenn ein Zeichen in verschiedenen Mitgliedstaa-
ten aufgrund mehrfacher Eintragung oder Verkehrsgeltung als Marke Schutz
beanspruchen kann.
26 Soweit die Revision geltend macht, eine der urheberrechtlichen Proble-
matik vergleichbare Interessenlage ergebe sich daraus, dass der Titel und die
über Satellit ausgestrahlte Sendung, der Urheberrechtsschutz zukomme, un-
trennbar miteinander verbunden seien, führt dies zu keiner abweichenden Beur-
teilung. Denn im Streitfall stützt sich die Klage gerade nicht auf einen Schutz
eines Titels, sondern allein auf den Schutz der eingetragenen Marken.
27 Ebenso macht die Revision erfolglos geltend, dass die Anwendung des
Sendelandprinzips zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit zwingend
geboten sei, um der Gefahr zu begegnen, dass im Fall eines auf Markenrecht
gestützten Verbots die Aussendung der technisch nicht auf das Gebiet eines
Mitgliedstaats zu beschränkenden europäischen Satellitensendung unmöglich
würde. Ob und in welchem Maße ein derartiges Verbot ausgesprochen wird, ist
keine Frage der internationalen Zuständigkeit, sondern beurteilt sich nach den
Regeln des anzuwendenden Rechts sowie des Bestehens und der Reichweite
eines materiellrechtlichen Unterlassungsanspruchs (vgl. dazu unten unter
II 3 b).
(3) Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen hinsichtlich der Aus-
28
legung der Satelliten- und Kabelrichtlinie keine vernünftigen Zweifel. Dement-
sprechend ist auch keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – Rs 283/81, Slg. 1982, 3415
= NJW 1983, 1257 Rn. 16 – Cilfit).
29 2. Die Klage ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit der Klageanträge
unzulässig.
30 Im Streitfall stützt die Klägerin ihr Klagebegehren auf zwei eingetragene
Marken, für die sie sowohl Verwechslungsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG als auch Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend
macht. Zudem hält sie das Verhalten der Beklagten für wettbewerbswidrig. Da-
mit hat die Klägerin ihr Klagebegehren jedenfalls insoweit alternativ auf ver-
schiedene Streitgegenstände gestützt, als sie aus zwei Klagezeichen und we-
gen wettbewerbswidrigen Verhaltens gegen die Beklagten vorgeht (vgl. BGH,
Urteil vom 17. August 2011 – I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 25 ff. = WRP
2011, 1454 – TÜV II).
31 Die alternative Klagehäufung, bei der ein einheitliches Klagebegehren
aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) hergeleitet wird
und dem Gericht die Auswahl überlassen bleibt, auf welchen Klagegrund es die
Verurteilung stützt, verstößt zwar gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO,
den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März
2011 – I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 10 – TÜV I). Auf den Hinweis des Senats
hat die Klägerin allerdings klargestellt, dass sie ihr Klagebegehren in erster Li-
nie auf die Klagemarke 1 und sodann hilfsweise auf die Klagemarke 2, äußerst
hilfsweise auf Ansprüche aus UWG stützt. Diese an sich schon in der Klage
gebotene Klarstellung konnte die Klägerin auch noch in der Revisionsinstanz
nachholen; sie ist verfahrensrechtlich unbedenklich, weil das Berufungsgericht
die Verurteilung sowohl auf Verwechslungsgefahr als auch auf einen Schutz der
bekannten Klagemarke gestützt hat (vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 37
– TÜV II).
Auf die von der Klägerin vorsorglich erklärte Reihenfolge von Ansprü-
32
chen aus der Verletzung einer bekannten Marke und Ansprüchen wegen Ver-
wechslungsgefahr kommt es nicht an. Im Verhältnis zum Verwechslungsschutz
stellt die Geltendmachung einer identischen Verletzung der Marke im Sinne von
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG denselben Streitgegenstand dar (vgl. BGH, GRUR
2011, 1043 Rn. 27 – TÜV II). Werden aus einem Schutzrecht sowohl Ansprüche
wegen Verwechslungsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als auch wegen
Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend gemacht, handelt
es sich ebenfalls um einen einheitlichen Streitgegenstand (noch offengelassen
in BGHZ 189, 56 Rn. 3 – TÜV I; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 27 – TÜV II). Ent-
sprechendes gilt im Hinblick auf den Schutz der geschäftlichen Bezeichnung
nach § 15 Abs. 2, Abs. 3 MarkenG.
33 3. Die Revision hat jedoch Erfolg, weil die bislang vom Berufungsgericht
getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um eine relevante Verletzungs-
handlung im Inland anzunehmen.
34 a) Nach dem im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzip
richtet sich der Schutz der inländischen Kennzeichen der Klägerin nach dem
Recht des Schutzlandes und damit nach deutschem Recht (BGH, GRUR 2005,
431, 432 – HOTEL MARITIME; BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 – I ZR 49/04,
BGHZ 173, 57 Rn. 26 – Cambridge Institute; Büscher in Büscher/Dittmer/
Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 14
MarkenG Rn. 67, jeweils mwN). Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist der
Schutzbereich einer inländischen Marke auf das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland beschränkt. Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2, Abs. 5
MarkenG setzt deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungs-
handlung im Inland voraus. Diese ist nach § 14 Abs. 3 Nr. 2, 3 MarkenG regel-
mäßig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistun-
gen angeboten werden (BGH, GRUR 2005, 431, 432 – HOTEL MARITIME,
mwN).
35 b) Allerdings ist nicht jede Kennzeichenbenutzung im Inland dem Schutz
von Kennzeichen nach der nationalen Rechtsordnung unterworfen. Ob eine re-
levante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf dann besonderer Fest-
stellungen, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten
seinen Schwerpunkt im Ausland hat. Anderenfalls droht die Gefahr, dass es
– im Widerspruch zur Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV – zu einer ufer-
losen Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte und zu einer
unangemessenen Beschränkung der wirtschaftlichen Entfaltung ausländischer
Unternehmen kommen kann (vgl. BGH, GRUR 2005, 431, 432 – HOTEL MARI-
TIME, mwN).
36 Der Senat hat deshalb entschieden, dass die Anwendung des nationalen
Kennzeichenrechts auf Kennzeichenbenutzungen im Internet nicht dazu führen
darf, dass jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen
bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichen-
rechtliche Ansprüche auslöst. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen
hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug (“commercial effect”) auf-
weist (BGH, GRUR 2005, 431, 433 – HOTEL MARITIME; vgl. auch Ingerl/
Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., Einl. Rn. 59; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Einl. H
Rn. 40). Dabei ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der auf der einen
Seite zu berücksichtigen ist, wie groß die Auswirkungen der Kennzeichenbe-
nutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers
sind (BGH, GRUR 2005, 431, 433 – HOTEL MARITIME). Auf der anderen Seite
ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare
Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt,
auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat oder ob dieser etwa –
zum Beispiel durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland
oder die Lieferung auch ins Inland – zielgerichtet von der inländischen Erreich-
barkeit profitiert (vgl. Ingerl/Rohnke aaO Einl. Rn. 59 f.) und die Beeinträchti-
gung des Zeicheninhabers dadurch nicht nur unwesentlich ist (BGH, GRUR
2005, 431, 433 – HOTEL MARITIME; Fezer aaO Einl. H Rn. 48). Diese Grund-
sätze sind nicht auf Kennzeichenbenutzungen im Internet beschränkt, sondern
gelten auch für entsprechende Sachverhalte, bei denen – wie im Streitfall – ein
im Ausland vorgenommenes Verhalten Auswirkungen auf inländische Schutz-
rechte hat.
37 c) Das Berufungsgericht hat ein markenrechtlich relevantes Handeln in
Bezug auf inländische Marken unter Bezugnahme auf die Feststellung des
Landgerichts bejaht, wonach die Ausstrahlung der italienischen Fernsehpro-
gramme nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 1 darauf gerichtet ist, das
Verständnis und die Kenntnis der italienischen Kultur und Sprache in der Welt
zu fördern. Diese Feststellung allein reicht jedoch für die Annahme eines hinrei-
chenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezugs nach den dargelegten Grund-
sätzen nicht aus. Erforderlich ist darüber hinaus eine Gesamtabwägung der
Interessen der Parteien, in die neben dem Gewicht der Auswirkungen der
Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des
Zeicheninhabers auch einfließen muss, inwieweit es den Beklagten möglich und
zumutbar war, Rechtsverletzungen im Inland zu vermeiden. Die Beklagten ha-
ben dazu vorgetragen, dass die Satelliten Eutelsat und ASTRA das Abstrah-
lungsgebiet eines Fernsehprogramms nicht auf einen Mitgliedstaat beschrän-
ken könnten, sondern die über diese Satelliten verbreiteten Fernsehprogramme
immer in mehreren Mitgliedstaaten empfangbar seien. Eine europäische Satelli-
tensendung werde unmöglich, wenn ihr Titel auch nur in einem Mitgliedstaat
dort bestehende Kennzeichenrechte verletze.
38 III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Die Sache ist zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-
rufungsgericht zurückzuverweisen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung
reif ist. Insbesondere kann die Klage entgegen der Auffassung der Revision
nicht deswegen abgewiesen werden, weil es an den weiteren Voraussetzungen
einer Markenrechtsverletzung durch die Beklagten fehlt.
39 Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG jedenfalls in der Form angenommen, dass die einschlä-
gigen Verkehrskreise zu der irrigen Annahme verleitet würden, auch die in Re-
de stehenden Veranstaltungen und deren Ausstrahlungen in Deutschland seien
unter der Produktverantwortung der klagenden Markeninhaberin entstanden
oder die in Rede stehenden Dienstleistungen stammten zumindest aus wirt-
schaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Das Berufungsgericht hat
weiter angenommen, dass sich ein Anspruch auch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3
MarkenG ergibt. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
40 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von einer markenmäßigen Ver-
wendung im Inland ausgegangen. Ohne Erfolg rügt die Revision in diesem Zu-
sammenhang, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten unbeach-
tet gelassen, dass jedenfalls in Italien der Begriff “Oscar” ein generischer Begriff
für alle Arten von Preisen sei. Hieraus ergebe sich auch eine Prägung der in
Deutschland lebenden Italiener und der Deutschen mit ausreichenden italieni-
schen Sprachkenntnissen, auch wenn sie sich nicht in Italien aufhielten. Das
Berufungsgericht hat das – von der Klägerin bestrittene – Vorbringen der Beklag-
ten nicht unbeachtet gelassen. Es hat im Zusammenhang mit der Prüfung des
Markenschutzes nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angenommen, die Beklagte
zu 1 habe die angegriffenen Bezeichnungen markenmäßig benutzt. Dass der
Begriff “Oscar” in Italien möglicherweise beschreibend verstanden werde, stehe
einer Verwendung als Marke in Deutschland nicht entgegen. Anders als die Re-
vision annimmt, kann die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht als wider-
sprüchlich oder mit der Lebenserfahrung unvereinbar angesehen werden.
41 2. Die Revision rügt ferner ohne Erfolg, eine gedankliche Verknüpfung
zwischen der Klagemarke und den angegriffenen Bezeichnungen scheide aus,
weil der Verkehr in Deutschland den “Oscar” eindeutig der in den USA ansässi-
gen Klägerin als Veranstalterin der bekannten Film-Preisverleihung zuordne.
Sie macht vergebens geltend, aufgrund der überragenden Bekanntheit und der
ausschließlichen Verwendung des Begriffs “Oscar” für die jährlich in den Verei-
nigten Staaten stattfindende Verleihung der “Oscar-Statuette” im Rahmen die-
ser Preisverleihung nehme der Verkehr eine gedankliche Verbindung mit der
bekannten Marke nicht vor und gehe von vornherein nicht von wirtschaftlichen
oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen der Klägerin und der Be-
klagten zu 1 aus.
42 Zwar mag die Gefahr tatsächlicher Verwechslungen mit zunehmendem
Bekanntheitsgrad des Zeichens sinken, weil das Zeichen dem Verkehr so häu-
fig begegnet, dass er Fehlvorstellungen über sein tatsächliches Aussehen we-
niger unterliegen wird. Es werden jedoch erfahrungsgemäß dem Verkehr be-
sonders kennzeichnungskräftige, insbesondere bekannte oder sogar berühmte
Kennzeichnungen eher in Erinnerung bleiben. Solche ihm bekannten Kenn-
zeichnungen wird der angesprochene Verkehr deshalb auch eher in einer ande-
ren Kennzeichnung wiederzuerkennen glauben. Demgemäß genießen beson-
ders kennzeichnungskräftige oder sogar bekannte Marken grundsätzlich einen
umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist
(vgl. Erwägungsgrund 11 MarkenRL; EuGH, Urteil vom 11. November 1997
– C-251/95, Slg. 1997, I-6191 = GRUR 1998, 387 Rn. 24 – Sabèl/Puma; Urteil
vom 29. September 1998 – C 39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922
Rn. 18 – Canon; BGH, Urteil vom 5. April 2001 – I ZR 168/98, GRUR 2002, 171,
175 = WRP 2001, 1315 – Marlboro-Dach, mwN; Ingerl/Rohnke aaO § 14
Rn. 604 f.). Hinzu kommt die erhöhte Schutzbedürftigkeit intensiv benutzter
Marken. Denn je bekannter die Marke ist, desto größer ist die Zahl der Wettbe-
werber, die ähnliche Zeichen benutzen möchten (EuGH, Urteil vom 10. April
2008 – C-102/07, Slg. 2008, I-2439 = GRUR 2008, 503 Rn. 36 – adidas/Marca
Mode CV).
43 3. Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass
sich die Beklagte zu 1 nicht auf eine Zustimmung der Klägerin zur Benutzung
berufen kann. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass eine Einigung zwi-
schen der Klägerin und der Produzentin der Sendung “La Kore Oscar della
Moda” zustande gekommen ist, wonach diese Titelbezeichnung in Deutschland
benutzt werden darf. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Zu-
stimmung zur Zeichenbenutzung, die in einer Einigung zwischen der Klägerin
und der Produzentin der Sendung aus dem Jahr 2004 enthalten war, eine Aus-
strahlung in Deutschland nicht erfasste. Hiergegen wendet die Revision ohne
Erfolg ein, diese Feststellungen verstießen gegen die Denkgesetze, weil die
Sendung lediglich in Italien ausgestrahlt worden und in Deutschland lediglich zu
empfangen gewesen sei. Das Berufungsgericht hat den Begriff “Ausstrahlung”
nicht im Sinne einer reinen Aussendung des Signals in Italien verstanden, son-
dern in dem Sinne, dass das Fernsehsignal in Deutschland empfangen werden
kann. Diese Sichtweise lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
4. Entgegen der Ansicht der Revision steht auch § 23 Nr. 2 MarkenG ei-
nem Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Das Berufungsgericht
hat angenommen, dass die Benutzung von “Oscar” für in Deutschland ausge-
strahlte Preisverleihungen bereits keine Angabe über Merkmale oder Eigen-
schaften von Dienstleistungen darstelle, sondern sich an die herkunftshinwei-
sende, von der Klägerin ins Leben gerufene und bekannt gemachte Bezeich-
nung für die amerikanische Filmpreisverleihung anlehne. Das Berufungsgericht
hat zudem einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 MarkenG
angenommen, weil die angegriffenen Bezeichnungen die Wertschätzung der
bekannten Klagemarke ausnutzten und zudem deren Unterscheidungskraft be-
einträchtigten und ausnutzten. Auch diese Beurteilung lässt Rechtsfehler nicht
erkennen.
45 5. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Annahme eines Unterlas-
sungsanspruchs verstoße gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit
nach Art. 56 AEUV, weil es sich bei dem Wort “Oscar” in Italien um eine Gat-
tungsbezeichnung für Preise und Auszeichnungen handele und die Beklagten
in Italien wegen der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen nicht in An-
spruch genommen werden könnten. Es stellt keine unzulässige Behinderung
des innergemeinschaftlichen Handels dar, wenn einem in einem Mitgliedstaat
ansässigen Unternehmen wegen Verwechslungsgefahr mit einem ähnlichen
ursprungsgleichen Zeichen die zeichenmäßige Verwendung einer Bezeichnung
verboten wird, die der Verwender in seinem Heimatstaat rechtmäßig benutzt
(vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 1994 – C-9/93, Slg. 1994, I-2789 = GRUR Int.
1994, 614 Rn. 60 – Ideal Standard II). Die Ausübung gewerblicher nationaler
Schutzrechte ist insoweit nach Art. 36 Satz 1 AEUV vorrangig gerechtfertigt
(vgl. Ingerl/Rohnke aaO Einl. Rn. 26; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG,
10. Aufl., Einl. Rn. 8; zur Dienstleistungsfreiheit vgl. Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza,
UWG, 5. Aufl., Einf. C Rn. 25). Die Gefahr einer unverhältnismäßigen Ausdeh-
nung des nationalen Schutzrechts ist zudem dadurch begegnet, dass es für das
Verbot – wie bereits ausgeführt – eines hinreichenden wirtschaftlich relevanten
Inlandsbezugs bedarf.
46 6. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch
die Sendung “Oscar della Musica” im Oktober 2002 in den Programmen der
Beklagten zu 1 gesendet wurde und in Deutschland zu empfangen war.
47 Die Revision wendet sich gegen diese Feststellung vergebens mit der
Rüge, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Beklagte zu 1 das dahin-
gehende Vorbringen der Klägerin hinreichend bestritten habe und die Klägerin
die Ausstrahlung dieser Sendung lediglich ins Blaue hinein behauptet habe. Die
Klägerin hat zur Verletzungshandlung ausreichend substantiiert vorgetragen.
Insbesondere ist die Darlegung, die Beklagte zu 1 habe die Sendung “Oscar
della Musica” im Oktober 2002 gesendet und nach Deutschland ausgestrahlt,
geeignet, ihre Rechtsbehauptung zu stützen. Einer weiteren Substantiierung
hätte es nur dann bedurft, wenn die Beklagte zu 1 die Behauptung der Klägerin
hinreichend bestritten hätte. Dies hat sie indes nicht getan. Nach den Feststel-
lungen des Berufungsgerichts hat sie sich auf die Behauptung der Klägerin al-
lein mit Nichtwissen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO erklärt. Auch die Revision
zeigt kein weiteres Bestreiten der Beklagten zu 1 auf, sondern verweist eben-
falls nur auf das Bestreiten in der Klageerwiderung, das sich auf die Erklärung
mit Nichtwissen beschränkt hat. Eine solche Erklärung ist aber nur zulässig,
wenn sich der behauptete Vorgang außerhalb des eigenen Geschäfts- und
Verantwortungsbereichs der Partei befindet, die sich mit Nichtwissen erklärt
(vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 138 Rn. 16). Der Umstand, ob eine be-
stimmte Fernsehsendung in einem der Programme der Beklagten zu 1 gesen-
det und nach Deutschland ausgestrahlt worden ist, steht nicht außerhalb des-
sen, was im Geschäfts- und Verantwortungsbereich der Beklagten zu 1 liegt.
Als Folge der nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht zulässigen Erklärung ist das Beru-
fungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorbringen der Klägerin
nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt (vgl. Zöller/Greger aaO § 138
Rn. 13).
48 7. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch die Haftung der Beklagten
zu 2 – im zuerkannten Umfang – für die Markenverletzungen angenommen.
49 Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die für die Aktivitäten der Be-
klagten zu 1 im Ausland zuständige “RAI international” bis zum Jahr 2003 eine
unselbständige Abteilung der Beklagten zu 1 war; 2003 sei dann die Beklagte
zu 2 in der Rechtsform einer italienischen Aktiengesellschaft gegründet worden.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 2 das für
die Ausstrahlung und den Vertrieb von Fernsehprogrammen im Ausland ver-
antwortliche Unternehmen war. Sie sei im Rahmen ihres Geschäftszwecks
auch tatsächlich aktiv geworden. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Ge-
schäftsberichten der “RAI GROUP”, die für die Jahre 2003 bis 2005 ein variie-
rendes Umlaufvermögen zwischen etwa 55.000 und rund 508.000 auswie-
sen. Soweit ein der Beklagten vorgelegter Handelsregisterauszug aus dem Jahr
2007 die Beklagte zu 2 mit dem Status “inaktiv” führe, besage dies nichts für die
Jahre 2003 bis 2006, in denen die Verletzungshandlungen begangen worden
seien. Es hätte der Beklagten zu 2 oblegen, im Rahmen ihrer sekundären Dar-
legungslast näher zu erläutern, weshalb sie existiere und in den Geschäftsbe-
richten als aktives Unternehmen geführt werde, wenn gleichwohl nicht sie, son-
dern die Beklagte zu 1 nach wie vor die internationalen Aktivitäten betreibe.
Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern.
50 Ohne Erfolg wendet die Revision ein, das Berufungsgericht habe sich
rechtsfehlerhaft über den Inhalt des Handelsregisterauszugs hinweggesetzt.
Das Berufungsgericht hat den Inhalt des Registerauszugs beachtet. Dessen
Inhalt steht den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zwingend entge-
gen. Denn es ist keineswegs erfahrungswidrig, dass Umstände, die in ein öf-
fentliches Register von Rechts wegen einzutragen sind, dort tatsächlich nicht
zur Eintragung gelangen.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2007 – 15 O 760/06 –
KG Berlin, Entscheidung vom 26.03.2010 – 5 U 189/07 –