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Nicht jeder Fall einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts (hier: Recht am eigenen Bild) führt zu Schadenersatzansprüchen im Sinne einer „Lizenz“. Voraussetzung ist, dass der vermögensrechtliche Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen ist.

In einem aktuellen Fall wurde Gunter Sachs mit einer Ausgabe der Bild am Sonntag in der Hand auf einer Jacht abgebildet. Das Fotos wurde in dem redaktionellen Teil der Zeitung zum Zwecke der Eigenwerbung verwendet. Der BGH sah darin eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.

 

 

 

BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL vom 31. Mai 2012
I ZR 234/10

(…)

Playboy am Sonntag

KUG § 22 Satz 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1

In der Veröffentlichung eines Fotos im redaktionellen Teil einer Zeitung, das
eine sich unbeobachtet wähnende prominente Person bei der Lektüre einer
Ausgabe dieser Zeitung zeigt, kann ein zur Zahlung eines angemessenen Li-
zenzbetrags verpflichtender rechtswidriger Eingriff in den vermögensrechtlichen
Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn auch die das
Foto begleitende Wortberichterstattung ganz überwiegend werblichen Charak-
ter hat und sich die mit der Berichterstattung insgesamt verbundene sachliche
Information der Öffentlichkeit darauf beschränkt, dass die abgebildete Person

in
ihrer Freizeit ein Exemplar dieser Zeitung liest.

BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 – I ZR 234/10 – OLG Hamburg
LG Hamburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 31. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-
richts Hamburg, 7. Zivilsenat, vom 10. August 2010 wird auf Kos-
ten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1         Kläger sind die Erben des am 7. Mai 2011 verstorbenen Gunter Sachs
(im Folgenden: der Kläger). Die Beklagte verlegt die Wochenzeitung „Bild
am Sonntag“. In der Ausgabe vom 10. August 2008 veröffentlichte sie auf der
letz- ten Seite unter der Überschrift „Psst, nicht stören! Playboy (75) am
Sonntag“ den folgenden Beitrag:

2         Die Zwischenüberschrift des Beitrags lautete:

Auf einer Jacht in St.-Tropez schaukelt Gunter Sachs. Bild am Sonntag
ist sein Hafen.

3          Auf dem großformatigen, unscharfen Foto ist der Kläger zu

erkennen, wie er auf seiner Jacht sitzend die „Bild am Sonntag“ liest. Neben ihm
ist seine Ehefrau zu erkennen. Der Kläger war sich dabei nicht bewusst, dass er
fotogra- fiert wurde. Die Bildinnenschrift lautet:
Gunter Sachs auf der Jacht „Lady Dracula“. Er liest BILD am SONNTAG,
wie über elf Millionen andere Deutsche auch.

4          Den Beitrag illustrieren zudem zwei kleinere Fotos. Eines davon
zeigt den Kläger, wie er seine Jacht besteigt. Es trägt die Bildinnenschrift
„Sachs en- tert die Jacht im Hafen von St.-Tropez.“ Das andere zeigt den Kläger als
jungen Mann mit seiner damaligen Ehefrau Brigitte Bardot. Die Bildinnenschrift
erklärt dazu: „Gunter Sachs war drei Jahre mit Brigitte Bardot verheiratet.“ Die
beglei- tende Wortberichterstattung lautet wie folgt:

St.-Tropez – Als legendärer Playboy und weltberühmter Fotograf hat er
ein Auge für die schönen Seiten des Lebens. Im Sommer ist St.-Tropez
das Open-Air-Wohnzimmer von Gunter Sachs (75). Auch wenn seine
Wohnzimmer-Couch sich in diesem Fall auf einer Jacht befindet, darf
auch in Südfrankreich ein Stück Heimathafen nicht fehlen.

Entspannt sitzt der Millionär im Schatten, mit Polo-Shirt und Lesebrille.
Genüsslich blät- tert er durch die Seiten der BILD am SONNTAG. So vertieft,
dass er nicht einmal Ehefrau Mirja (65) neben sich bemerkt. Tut uns leid,
Mirja, wir sind einfach zu verführerisch… .

5          Der Kläger hat darin eine unzulässige werbliche Vereinnahmung
seiner Person gesehen und die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in
Anspruch genommen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Das Landgericht
hat der Beklagten verboten, die folgende Aussage zu verbreiten:

„Psst, nicht stören!
Playboy am Sonntag
Auf einer Jacht in St.-Tropez schaukelt Gunter Sachs“,
insbesondere wenn dies wie in BILD vom 10. August 2008
geschieht.

6          Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (LG Hamburg, AfP 2010,
193). Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das Urteil des
Landgerichts abgeändert und die Beklagte weitergehend verurteilt, an den Kläger
eine Lizenzgebühr in Höhe von 50.000  nebst Zinsen zu zahlen (OLG Hamburg,
ZUM 2010, 884). Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückwei-
sung der Kläger beantragt, wendet sich die Beklagte gegen die
Verurteilung zur Zahlung einer Lizenzgebühr und begehrt die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

7  A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei dem Kläger
zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr nach § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1
Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG, § 812
Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet.

8 Durch die Veröffentlichung des großformatigen Fotos sowie die
beglei- tende Wortberichterstattung sei der Kläger in seiner Privatsphäre sowie
in seinem Recht am eigenen Bild verletzt worden, weil er in einer offensichtlich priva-
ten Situation der Öffentlichkeit präsentiert worden sei. Demgegenüber bestehe
nur ein geringes schutzwürdiges Informationsinteresse der Allgemeinheit.
Mit ihrer Berichterstattung habe die Beklagte auch in die vermögensrechtlichen Be-
standteile des Persönlichkeitsrechts des Klägers eingegriffen, indem sie
in Wort und Bild die Lektüre der von ihr verlegten Zeitung durch den prominenten
Kläger in den Vordergrund der Berichterstattung gestellt und damit den
Kläger unentgeltlich als Werbeträger für die Zeitung benutzt habe. Es habe sich um
einen offenkundig rechtswidrigen Beitrag gehandelt, der inhaltlich ganz
überwiegend den Charakter einer Werbeanzeige für das Produkt der Beklagten gehabt
habe.
Hierfür habe es der Einwilligung des Klägers bedurft, die im geschäftlichen Ver-
kehr bei derart weitgehenden und intensiven Vereinnahmungen einer Person
für Werbezwecke üblicherweise von der Zahlung einer angemessenen Lizenz
abhängig gemacht werde. Aufgrund der hohen Bekanntheit des Klägers, des
hohen Aufmerksamkeits- und Werbewerts des Beitrags und des hohen Verbrei-
tungsgrades der „Bild am Sonntag“ sei der vom Kläger geforderte Betrag
in Hö- he von 50.000  nicht übersetzt.

9       B. Das Verfahren ist nach §§ 239, 246 ZPO nicht unterbrochen,
weil der während des Revisionsverfahrens verstorbene Kläger zum Zeitpunkt seines
Todes durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten war und kein Ausset-
zungsantrag gestellt worden ist (§ 246 Abs. 1 ZPO).

10           C. Die Revision hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht der Anspruch
auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 50.000  nach § 812 Abs.
1 Satz 1 Fall 2 BGB zu.

11   Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen,
dass die Veröffentlichung der Fotografie, die den Kläger lesend mit der „Bild
am Sonntag“ zeigt, rechtswidrig in sein Persönlichkeitsrecht eingegriffen
hat (da- zu I). Es hat auch zu Recht angenommen, dass die Beklagte dem Kläger
des- wegen zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 50.000
verpflichtet ist (dazu II).

12           I. Die Klägerin hat rechtswidrig das Recht des Klägers am
eigenen Bild gemäß §§ 22, 23 KUG verletzt.

13           1. Die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung ist nach dem
abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, das sowohl mit
verfassungs- rechtlichen Vorgaben als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen
Ge- richtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (BGH, Urteil vom 26.
Oktober 2010 – VI ZR 190/08, GRUR 2011, 259 Rn. 13 = NJW 2011, 746 – Rosenball
in Monaco, mwN). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit
Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG).

Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es
sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme
gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die ein berechtigtes Interesse
des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG).

14         2. Die Beklagte hat die Abbildung des Kläger entgegen § 22 Satz 1
KUG ohne seine Einwilligung in einem redaktionellen Beitrag für Werbezwecke
ver- wendet. Sie hat dadurch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Klägers in seiner besonderen Ausprägung als Recht am eigenen Bild eingegriffen.

15         a) Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis
für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher – vermögens-
rechtlicher – Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (BGH, Urteil vom 26. Oktober
2006 – I ZR 182/04, BGHZ 169, 340 = GRUR 2007, 139 Rn. 19 – Rücktritt des
Finanzministers; Urteil vom 11. März 2009 – I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 =
WRP 2009, 1269 Rn. 26 – Wer wird Millionär?; Urteil vom 29. Oktober 2009
– I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 = WRP 2010, 780 Rn. 14 – Der strauchelnde
Liebling; Urteil vom 18. November 2010 – I ZR 119/98, GRUR 2011, 647 Rn. 12
= WRP 2011, 921 – Markt & Leute; Urteil vom 20. März 2012 – VI ZR
123/11, NJW 2012, 1728 Rn. 27).

16         b) Ein Eingriff in diesen vermögensrechtlichen Bestandteil des
allgemei- nen Persönlichkeitsrechts ergibt sich im Streitfall aus dem Umstand,
dass der Kläger durch die beanstandete Abbildung und die begleitende
Textberichterstat- tung ohne seine Zustimmung für Werbezwecke vereinnahmt wurde.

17         aa) Dabei ist es ohne Belang, dass sich die Abbildung nicht in
einer als solche offen ausgewiesenen Werbung – etwa einer Anzeige für die „Bild am
Sonntag“ – befand, sondern in einem redaktionell aufgemachten Bericht
dieses Blattes. Die für die Beurteilung der Verwendung von Bildnissen im Rahmen
von Werbeanzeigen entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für eine
redaktionelle Bildberichterstattung, die (auch) der Eigenwerbung dient (zum
Titelbild von Zeitschriften vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1995 – VI ZR 52/94,
NJW-RR 1995, 789 f. – Chris-Revue; BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 24 ff. – Wer wird
Millionär?; GRUR 2011, 647 Rn. 12 ff. – Markt & Leute). Ein Eingriff in das
Recht am eigenen Bild kommt insoweit insbesondere dann in Betracht, wenn die
Ver- wendung des Bildnisses den Werbe- und Imagewert des Abgebildeten aus-
nutzt, indem die Person des Abgebildeten als Vorspann für die Anpreisung
des Presseerzeugnisses vermarktet wird (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 f. – Wer
wird Millionär?).

18          bb) Von diesen Grundsätzen ist zutreffend auch das Berufungsgericht
ausgegangen. Es hat angenommen, die angegriffene Berichterstattung habe
ganz überwiegend den Charakter einer Werbeanzeige für das Produkt der
Be- klagten. Sie sei dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte mit dem
Beitrag unter Verwendung der Abbildung des Klägers in Verbindung mit dem
Begleittext offen für ihr Produkt werbe. Im Unterschied zu Maßnahmen zum Verkauf
einer einzelnen Ausgabe eines Presseprodukts habe der Artikel generell
werbenden Charakter für das Produkt der Beklagten. Zwar lasse sich erkennen, dass
der Kläger nicht als „Testimonial“ für die Zeitung werbe. Es werde aber
durch das unmittelbare Nebeneinander von beworbenem Produkt und Abgebildetem das
Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die
Ware übertragen, weil der Betrachter eine gedankliche Verbindung zwischen dem
Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, die zu einem
Imagetrans- fer führe. Diese Beurteilung durch das Berufungsgericht lässt keine
Rechtsfehler erkennen.

19          cc) Die Revision macht vergeblich geltend, dass für die Annahme
einer Ausnutzung des Werbewertes einer prominenten Person nicht jegliche
gedank- liche Verbindung genüge, sondern immer erforderlich sei, dass bei dem
Leser der Eindruck entstehe, die Person stehe zu diesem Produkt, empfehle es
oder stelle als Anreiz für den Kauf der Waren ihr Bild zur Verfügung. Sie
lässt dabei außer Acht, dass es für die Annahme eines erheblichen Eingriffs in den
vermögensrechtlichen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts nicht erforderlich
ist dass der Bildberichterstattung eine ausdrückliche Empfehlung des Abgebildeten
für das Produkt entnommen werden kann. Ausreichend kann es vielmehr sein,
wenn – wie vom Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei festgestellt – durch
die Abbildung im Kontext der begleitenden Wortberichterstattung eine
gedankliche Verbindung zwischen der abgebildeten Person und dem angepriesenen
Produkt hergestellt wird, die zu einem Imagetransfer führt (BGH, GRUR 2009,
1085 Rn. 29 ff. – Wer wird Millionär?, mwN; GRUR 2010, 546 Rn. 19 – Der
strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 – Markt & Leute).

dd) Die Revision wendet auch ohne Erfolg ein, dass die streitgegen-
ständliche Bildberichterstattung deshalb keine Ausnutzung des Werbewerts
des Klägers darstelle, weil es sich nur um eine Berichterstattung über eine
wahreTatsache handele. Zwar lässt sich dem abgedruckten Bild der unstreitige
Tatsachenkern entnehmen, dass der Kläger an jenem Tag, an dem das Bild auf-
genommen wurde, die „Bild am Sonntag“ gelesen hat. Darin erschöpft sich
die beanstandete Meldung aber nicht. Das Berufungsgericht ist vielmehr davon
ausgegangen, dass der Leser durch den Kontext der begleitenden
Wortberichterstattung, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, die
Berichterstattung vor allem als Eigenwerbung für das Blatt der Beklagten verstehen musste,
die über eine reine Tatsachenberichterstattung hinaus geht. So hat es
angenommen, der Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil des
Persönlichkeitsrechts des Klägers wiege deshalb so besonders schwer, weil die werbliche
Vereinnahmung des Klägers im Mittelpunkt der Berichterstattung stehe.

Die einzig aktuelle Information erschöpfe sich in der Lektüre des Blatts der
Beklagten. Diese Information habe aber keinen Nachrichtenwert und biete insofern
keine Orientierung im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sach-
debatte. Die übrige Wortberichterstattung verfolge allein den Zweck, den
Werbewert des Klägers zu vergrößern. Damit habe der Beitrag inhaltlich ganz
überwiegend den Charakter einer Werbeanzeige. Diese Beurteilung lässt
keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision geltend macht, der Umstand,
dass der Bericht mit dem Stilmittel leiser Ironie die Lektüre der „Bild
am Sonntag“ durch den Kläger zum Anlass nehme, diese Tatsache herauszustellen
und mit scherzhaften Bemerkungen zu versehen, ändere nichts daran, dass es
sich um eine redaktionelle Berichterstattung handele, setzt sie lediglich
ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der vom Berufungsgericht in
tatrichterlicher Würdi gung vorgenommenen und nicht erfahrungswidrigen Sachverhaltsbewertung.

21         3. Der Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist auch rechtswidrig.

22         a) Allerdings kann sich die Beklagte grundsätzlich auf die
Ausnahmebe- stimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 KUG für Bildnisse aus dem Bereich der
Zeitgeschichte berufen. Der Begriff der Zeitgeschichte ist, um der Bedeutung
und Tragweite der Pressefreiheit Rechnung zu tragen, nicht allein auf
Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung zu beziehen, sondern vom
Informations- interesse der Öffentlichkeit her zu bestimmen. Der Anwendungsbereich des
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist daher eröffnet, wenn eine Werbeanzeige nicht
ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden
Unternehmens, sondern daneben auch einem Informationsinteresse der
Öffentlichkeit dient (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 15 – Der strauchelnde Liebling; BGH
GRUR 2011, 647 Rn. 15 – Markt & Leute). So liegt es im Streitfall. Die
vom Kläger beanstandete Berichterstattung enthält zumindest auch eine
Information der Allgemeinheit über die Lesegewohnheiten des Klägers.

23         b) Die Prüfung, ob die in dem Bericht der Beklagten verwendete
Fotografie des Klägers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne
von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden darf,
erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner
Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse
der Öffentlichkeit (BGHZ 169, 340 Rn. 18 – Rücktritt de Finanzministers; BGH
GRUR 2009, 1085 Rn. 15 – Wer wird Millionär; GRUR 2010, 546 Rn. 15 – Der
strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 29 – Markt & Leute).

24         aa) Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers wiegt,
wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, schwer.

25         (1) Gegen die Zulässigkeit einer werbenden Berichterstattung
spricht, dass durch die Verwendung des Bildnisses über eine bloße
Aufmerksamkeitswerbung hinaus der Werbe- und Imagewert des Abgebildeten ausgenutzt
wird, indem die Person des Abgebildeten als Vorspann für die Anpreisung des

Presseerzeugnisses vermarktet wird (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 f. – Wer
wird Millionär?). Dabei hat ein Eingriff besonderes Gewicht, wenn die Werbung
den Eindruck erweckt, die abgebildete Person identifiziere sich mit dem
beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 19 – Der
strauchelnde Liebling, mwN). Erhebliches Gewicht kommt einem Eingriff
aber auch dann zu, wenn – ohne dass der Bildberichterstattung eine ausdrückliche
Empfehlung des Abgebildeten für das Produkt entnommen werden kann –
durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der
Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren
Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine
gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt her-
stellt, die zu einem Imagetransfer führt (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 29
ff. – Wer wird Millionär?, mwN; GRUR 2010, 546 Rn. 19 – Der strauchelnde
Lieb- ling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 – Markt & Leute). Dagegen hat der Eingriff
geringeres Gewicht, wenn die Abbildung einer prominenten Person in der
Werbung weder Empfehlungscharakter hat noch zu einem Imagetransfer führt,
sondern lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt
lenkt (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 19 – Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647
Rn. 31 – Markt & Leute).

26         (2) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegan-
gen. Es hat angenommen, die angegriffene Berichterstattung sei dadurch
gekennzeichnet, dass die Beklagte mit dem Beitrag unter Verwendung der
Abbildung des Klägers in Verbindung mit dem Begleittext offen für ihr Produkt
werbe.
Zwar lasse sich erkennen, dass der Kläger nicht als „Testimonial“ für die Zei-
tung werbe. Es werde aber durch das unmittelbare Nebeneinander von bewor-
benem Produkt und Abgebildetem das Interesse der Öffentlichkeit an der
Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen, weil der Betrachter
eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen
Produkt herstellt, die zu einem Imagetransfer führe. Diese Beurteilung durch
das Berufungsgericht lässt keine Rechtsfehler erkennen. Wie dargelegt, macht
die Revision vergeblich geltend, für die Annahme einer Ausnutzung des Wer-
bewertes einer prominenten Person sei immer erforderlich, dass bei dem
Leser der Eindruck entstehe, die Person stehe zu diesem Produkt, empfehle es
oder stelle als Anreiz für den Kauf der Waren ihr Bild zur Verfügung.

27         bb) Auf der anderen Seite ist zugunsten der Beklagten die Pressefreiheit
zu berücksichtigen. Denn der kommerzielle Zusammenhang schließt nicht aus,
dass die Veröffentlichung auch der Information der Allgemeinheit dient (vgl.
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 – I ZR 277/03, GRUR 2007, 168 = WRP 2007,
78 Rn. 14 – kinski.klaus.de). Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt
sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen und auf reine Wirtschaftswer-
bung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat, und zwar auch auf
die Veröffentlichung eines Bildnisses, das die Meinungsäußerung transportiert
oder ergänzt. (BGH, GRUR 2007, 139 Rn. 15 – Rücktritt des Finanzministers,
mwN). Die eigene Werbung für ein Presseerzeugnis genießt ebenso wie das
Presseerzeugnis selbst den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, GRUR
2009, 1085 Rn. 28 – Wer wird Millionär?).

28         cc) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen,
dass im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit
nicht überwiegt. Es hat insoweit angenommen, der Eingriff in
den vermögensrechtlichen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts des Klägers
wiege deshalb besonders schwer, weil die werbliche Vereinnahmung des Klä-
gers im Mittelpunkt der Berichterstattung stehe. Die einzig aktuelle Information
erschöpfe sich in der Lektüre des Blatts der Beklagten. Diese Information habe
aber keinen Nachrichtenwert und biete insofern keine Orientierung im Hinblick
auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. Diese Beurteilung hält
der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

29         Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht
berücksichtigt, dass dem vermögensrechtlichen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts
des Klägers kein verfassungsrechtlicher, sondern nur ein einfachgesetzlicher
Schutz beizumessen sei.

30         Allerdings ist der vermögensrechtliche Bestandteil des Persönlichkeits-
rechts, bei dem es um die Entscheidung geht, ob und in welcher Weise das ei-
gene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, im Gegen-
satz zu den ideellen Teilen des Persönlichkeitsrechts nur einfachgesetzlich,
nicht auch verfassungsrechtlich geschützt (BVerfG, Beschluss vom 22. August
2006 – 1 BvR 1168/04, GRUR 2006, 1049, 1050 = WRP 2006, 1361 – Werbung
mit blauem Engel; BGHZ 169, 340 Rn. 21 – Rücktritt des Finanzministers; BGH,
GRUR 2010, 546 Rn. 21 – Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 34
– Markt & Leute, mwN; VersR 2012, 630 Rn. 29). Deshalb kommt den nur ein-
fachrechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönlich-
keitsrechts nicht grundsätzlich der Vorrang gegenüber der verfassungsrechtlich
geschützten Pressefreiheit zu (BGH, GRUR 2011, 647 Rn. 40 – Markt & Leute,
mwN). Dieser Umstand führt im Streitfall aber nicht zu einem Überwiegen der
Interessen der Beklagten. Zum einen ist der Kläger durch die angegriffene Be-
richterstattung nicht nur im einfachgesetzlich geschützten vermögensrechtli-
chen Teil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen, sondern auch in
dessen verfassungsrechtlich geschützten ideellen Teil. Zum anderen überwie-
gen die Interessen des Klägers auch dann, wenn man allein von der Betroffen-
heit des vermögensrechtlichen Teils seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts
ausgeht.

31         (1) Das Berufungsgericht hat – entgegen der Auffassung der
Revision im Streitfall rechtsfehlerfrei auch eine Verletzung der Privatsphäre und
damit des verfassungsrechtlich geschützten ideellen Bestandteils des Persönlichkeits-
rechts bejaht.

32         Es hat insoweit angenommen, der Kläger werde durch das große Foto,
welches ihn lesend auf seiner Jacht im Hafen von Saint-Tropez zeige, sowie die
begleitende Wortberichterstattung in seiner Privatsphäre sowie seinem Recht
am eigenen Bild verletzt, weil ihn das Bild und der Begleittext in einer
offensichtlich privaten Situation der Öffentlichkeit präsentierten, in der er habe davon
ausgehen können, unbeobachtet zu sein. Demgegenüber bestehe nur ein ge-
ringes schutzwürdiges Informationsinteresse der Allgemeinheit über den Um-
stand, dass der Kläger am Sonntag auf seiner Jacht die „Bild am Sonntag“lese.
Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

33         Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgerichthabe
eine Verletzung der verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre nich an-
nehmen dürfen, weil es insoweit an hinreichendem Sachvortrag und ausrei-
chenden Feststellungen fehle. Der Kläger habe die Bildveröffentlichungnämlich
nicht als solche, sondern ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der werbli-
chen Vereinnahmung des Klägers angegriffen. Insoweit sei aber allein de nur
einfachgesetzlich geschützte kommerzielle Aspekt des Persönlichkeitsrechts
betroffen. Damit dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgerichthat seine
Beurteilung auf den zwischen den Parteien unstreitigen Umstand gestützt,dass
das große Foto, das den Kläger an Bord seiner Jacht bei der Lektüre der „Bild
am Sonntag“ zeigt, aufgenommen wurde, ohne dass sich der Kläger des Um-
standes bewusst war, fotografiert zu werden. Das Berufungsgericht hatzudem
auf die Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen, wonach dieses
„Paparazzi-Foto“ in erheblichem Maße in die Privatsphäre des Klägers eingreift.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts erfolgte damit auf einer hinrei-
chenden tatsächlichen Grundlage.

34         Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das beanstandete Foto
sei im öffentlich einsehbaren Hafen von Saint-Tropez aufgenommen worden,
wo sich der Kläger an Deck der Jacht mit der Lektüre der „Bild am Sonntag“
beschäftigt habe. Diese Umstände stehen der Annahme einer Verletzung der
Privatsphäre nicht entgegen.

35         Bei der Bildberichterstattung sind für die Gewichtung der Belange des
Persönlichkeitsschutzes auch der Anlass und die Umstände zu berücksichtig-
ten, unter denen die Aufnahme entstanden ist, etwa unter Ausnutzung von
Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung. Auch ist bedeutsam, in welcher
Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Die Beeinträchti-
gung des Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung
durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenenEin-
zelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn
der Betroffene nach den Umständen typischer Weise die berechtigte Erwartung
haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei
einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtli-
cher Abgeschiedenheit auch in Momenten der Entspannung oder des Sich-
Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des
Alltags der Fall sein (BGH, Urteil vom 1. Juli 2008 – VI ZR 243/06, GRUR 2008,
1024 Rn. 24 = NJW 2008, 3138 – Shopping mit Putzfrau auf Mallorca).

36         Die Beurteilung des Berufungsgerichts entspricht diesen Grundsätzen
und lässt auch sonst keine Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat
sich insbesondere nicht von unzutreffenden Maßstäben leiten lassen. Es hat die
Bedeutung und Grenzen der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit nicht ver-
kannt. Art. 5 Abs. 1 GG gebietet es nicht, generell anzunehmen, dass mit jeder
visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen
ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden ist, der es aufgrund ihrer positiven
oder negativen Leitbildfunktionen für sich allein rechtfertigt, die Belange des
Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen. Zwar gilt die Pressefreiheit auch für
unterhaltende Beiträge über das Privat- oder Alltagsleben von Prominenten und
über ihr soziales Umfeld einschließlich der ihnen nahestehenden Personen.
Denn der Unterhaltung dienende Beiträge stellen einen wesentlichen Bestand-
teil der Medienbetätigung dar. Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden
Inhalten in besonderem Maß der abwägenden Berücksichtigung der kollidieren-
den Rechtspositionen der Betroffenen (BGH, GRUR 2008, 1024 Rn. 20
– Shopping mit Putzfrau auf Mallorca). Auch nach Art. 10 EMRK ist das Recht
auf Meinungsäußerung der Presse bei der Berichterstattung über Personen des
öffentlichen Lebens oder allgemein bekannte Personen eng auszulegen, wenn
sich die veröffentlichten Fotos und die Berichte dazu auf Einzelheiten des Pri-
vatlebens beziehen und nur die öffentliche Neugier befriedigen sollen (EGMR,
NJW 2012, 1056 Rn. 110 – von Hannover/Deutschland Nr. 2). Die Grenze der
zulässigen Berichterstattung über das Alltagsleben prominenter Personenwird
daher – wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat – ebenfalls maß-
geblich vom Informationswert der Berichterstattung bestimmt.

37         Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass das Beru-
fungsgericht den Informationswert des vorliegenden Beitrags – den Lebens- und
Lektüregewohnheiten des Klägers am Sonntag – als so gering eingestuft hat,
dass er zur öffentlichen Meinungsbildung ungeeignet ist. Denn ein Informati-
onswert, der über den aus dem Bild erkennbaren Umstand, dass der Klägerdas
Blatt der Beklagten liest, und einer darauf möglicherweise aufbauenden positi-
ven Bewertung und Bewerbung des eigenen Blatts hinausgeht, lässt sich aus
dem Kontext der begleitenden Wortberichterstattung nicht entnehmen.

Soweit die Revision im Übrigen meint, die angegriffene Berichterstattungliefere einen
hinreichend schutzwürdigen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, setzt sie
damit ihre eigene Beurteilung an die Stelle des Berufungsgerichts, ohne dabei
einen Rechtsfehler aufzuzeigen.

38         (2) Im Übrigen erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis auchdann als richtig, wenn nur der einfachgesetzliche Schutz des vermögenswerten Bestandteils des Persönlichkeitsrechts des Klägers bei der Abwägung zugrunde gelegt wird. Denn die werbliche Vereinnahmung des Klägers für das Blat der
Beklagten hat ein ganz erhebliches Gewicht. Dies folgt nicht nur aus dem Um-
stand, dass die Werbung, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat,
im Mittelpunkt der redaktionellen Berichterstattung steht und die begleitende
Wortberichterstattung weitgehend dazu dient, den Werbewert des Kläger in
seiner Eigenschaft als Leser der „Bild am Sonntag“ zu steigern.

39         Hinzu tritt, dass die dem Kläger durch die begleitende Wortberichterstat-
tung untergeschobene positive Beziehung zum Blatt der Beklagten jeglicherobjektiver
Anknüpfungspunkte entbehrt. Erschöpft sich eine Berichterstattung wie im Streitall –
aber nur darin, einen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person zu schaffen,
weil ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht
erkennbar ist, begrenzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten
nicht nur die Berichterstattung (vgl. dazu BGH, GRUR 2011, 259 Rn. 17 – Rosenball in Monaco, mwN),
sondern auch die Werbung für das Presseerzeugnis (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 28 – Wer wird Millionär?).

40         Vor diesem Hintergrund kommt der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und
Art. 10 EMRK geschützten Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit im Streitfall
kein überwiegendes Gewicht zu. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hat hinter dem vermögensrechtlichen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts des
Klägers zurückzustehen. Nichts anderes ergibt sich aus dem von Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG, Art. 10 EMRK erfassten Schutz der Eigenwerbung. Ist die Veröffent-
lichung schon als redaktionelle Berichterstattung nicht zulässig, so kommt eine
Werbung gleichen Inhalts ebenfalls nicht in Betracht.

41         II. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Be-
klagte dem Kläger zur Zahlung von 50.000  verpflichtet ist.

42         1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzge-
bühr aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB zu. Die unbefugte kommerzielle Nutzung
seines Bildnisses stellt – wie dargelegt – einen Eingriff in den vermögensrechtlichen
Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild dar und begründet
grundsätzlich – neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzan-
spruch – einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Li-
zenzgebühr (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 34 – Wer wird Millionär, mwN). Ob im
Streitfall darüber hinaus auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1
BGB gegeben ist, weil die Beklagte sich mit dem beanstandeten Beitrag er-
kennbar im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt und deshalb zumin-
dest fahrlässig gehandelt hat, kann offenbleiben.

43         2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision die vom Berufungsgericht zuer-
kannte Höhe der an den Kläger zu zahlenden Lizenzgebühr. Das

Berufungsge-
richt hat einen Betrag in Höhe von 50.000  angesichts des hohen Bekannt-
– 19 –

heitsgrads des Klägers, des hohen Aufmerksamkeitswerts der Werbung und
der hohen Auflage des Blattes als angemessen erachtet. Dies ist aus Rechts-
gründen nicht zu beanstanden. Inwieweit sich daraus ein einschüchternder Ef-
fekt für die Tätigkeit der Beklagten ergeben soll, ist nicht hinreichend

dargelegt.
Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wird die
Einwilligung zu einer werblichen Vereinnahmung einer Person nach Art der an-
gegriffenen Berichterstattung üblicherweise von der Zahlung einer Lizenzge-
bühr abhängig gemacht. Handelte es sich nur der Form nach um eine redaktio-
nelle Berichterstattung und in der Sache ganz überwiegend um eine Eigenwer-
bung zur Blattbindung der Leser, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb die

Be-
klagte gegenüber anderen Werbetreibenden allein aufgrund ihrer – mit dem an-
gegriffenen Beitrag aber nicht hinreichend betroffenen – publizistischen

Funktion
zu privilegieren ist. Eine Verletzung der nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK
geschützten Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit lässt sich daher allein aus
der Höhe der zuerkannten Lizenzgebühr nicht ableiten.
– 20 –

44         D. Nach alledem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge

aus
§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Bornkamm                          Pokrant

Kirchhoff

Koch                              Löffler

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.12.2009 – 324 O 338/09 –
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.08.2010 – 7 U 130/09 –

Quelle: BGH