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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI ZR 123/11                                                    Verkündet am:
20. März 2012

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 (Ah), § 812
Abs. 1, § 818 Abs. 2

a) Zur Frage, ob den Eltern einer bei einem Verkehrsunfall Getöteten eine
Geldentschädigung zusteht, wenn die Presse über das Unfallgeschehen be-
richtet und dabei ein ihr von dritter Seite übergebenes neutrales Porträtfoto
des Unfallopfers verbreitet hat, obwohl die Eltern die Veröffentlichung eines
Bildes ihrer Tochter abgelehnt hatten.

b) Berichtet die Presse über einen die Öffentlichkeit interessierenden schweren
Verkehrsunfall mit Todesopfer, stellt die Veröffentlichung eines kontextneut-
ralen Porträtfotos des Unfallopfers im Rahmen der Berichterstattung in der
Regel keine „kommerzielle Verwertung“ im Sinne einer Ausnutzung der dem
Bild zukommenden Verwertungsmöglichkeiten dar. Auf eine Lizenzgebühr
gerichtete Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche des Abgebildeten
bzw. seiner Erben bestehen in einem solchen Fall nicht.

BGH, Urteil vom 20. März 2012 – VI ZR 123/11 – OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Waldshut-Tiengen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und
Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Karlsruhe vom 25. März 2011 wird auf Kosten der
Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1         Die Kläger machen als Erben ihrer am 27. Oktober 2005 bei einem Ver-
kehrsunfall tödlich verunglückten Tochter gegen das beklagte Presseunterneh-
men Ansprüche auf Lizenzzahlung, Geldentschädigung und Erstattung vorge-
richtlicher Anwaltskosten wegen der mehrfachen Veröffentlichung einer Foto-
grafie ihrer Tochter in der von der Beklagten herausgegebenen Bild-Zeitung,
der Bild am Sonntag und auf einer Webseite geltend.

2         Die damals 32-jährige kinderlose und nicht verheiratete Tochter der Klä-
ger wurde am genannten Tag schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei
dem ihr Fahrzeug von einem entgegenkommenden schleudernden Fahrzeug
erfasst und von der Straße eine Böschung hinuntergestoßen wurde. Sie erlag
noch an der UnfallsteIle ihren schweren Verletzungen. In dem Fahrzeug des
Unfallverursachers hatte sich als Beifahrer der damals insbesondere wegen
seiner Teilnahme am „Eurovision Song Contest 2004“ bekannt gewordene Mu-
siker Max Mutzke befunden. Fahrer und Beifahrer dieses Fahrzeugs überlebten
den Unfall.

3         Zwei Tage nach dem Unfall wurde ein Mitarbeiter der im Verlag der Be-
klagten erscheinenden Bild-Zeitung bei den Klägern vorstellig und bat an der
Haustür um Informationen über die Getötete und ein Foto von ihr. Die Kläger
verweigerten jegliche Angaben und erklärten ausdrücklich, dass sie kein Foto
zur Verfügung stellen wollten und mit einer Veröffentlichung eines Fotos ihrer
Tochter in der Bild-Zeitung nicht einverstanden seien. In der Folge beschaffte
sich die Beklagte von unbekannter dritter Seite eine Porträtaufnahme der Getö-
teten. Dieses Foto veröffentlichte die Beklagte jeweils in Verbindung mit aus-
führlichen Berichten über die an dem Unfall beteiligten Personen und den Un-
fallhergang in den genannten Zeitungen. In dem Beitrag in der Bild-Zeitung
wurde auch über diverse Einzelheiten aus dem Privatleben der Getöteten be-
richtet, u.a. von einer zum Unfallzeitpunkt bestehenden Schwangerschaft.

4         Auf Aufforderung des Prozessbevollmächtigten der Kläger gab die Be-
klagte hinsichtlich der erneuten Verbreitung des beanstandeten Fotos eine Un-
terlassungsverpflichtungserklärung ab. Den daneben geltend gemachten Zah-
lungsanspruch wies die Beklagte zurück. Erstinstanzlich haben die Kläger die
Zahlung von 15.000  und Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt.
5.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger 3.000  und
650,53  vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen; die weitergehende Klage hat
es abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter
Zurückweisung der auf Zahlung von 10.000  und anteiliger Anwaltskosten ge-

richteten Anschlussberufung die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Be-

rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren
weiter.

Entscheidungsgründe

I.

6             Das Berufungsgericht führt u.a. aus:

7             Ein Anspruch auf Geldentschädigung zum Ausgleich immaterieller Schä-
den wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der verstorbenen Tochter
der Kläger bestehe nicht. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG könne nur einer
lebenden Person zukommen. Demgegenüber wirke der Schutz durch das Ge-
bot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) über den Tod
hinaus. Im Streitfall scheide die geltend gemachte Geldentschädigung schon
deshalb aus, weil ein Anspruch auf Ausgleich erlittener immaterieller Schäden
nur dem noch lebenden Träger des Persönlichkeitsrechts zustehen könne.
Denn bei der Zubilligung einer Geldentschädigung wegen schwerer Persönlich-
keitsrechtsverletzung stehe regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung für
das Opfer im Vordergrund, die einem Verstorbenen nicht mehr verschafft wer-
den könne. Der Gedanke der Prävention allein vermöge die Gewährung einer
Geldentschädigung nach dem Tod einer Person nicht zu tragen. Im Übrigen
würde der Anspruch vorliegend auch deshalb scheitern, weil in der Veröffentli-
chung des Porträtfotos kein die Menschenwürde der Tochter der Kläger verlet-
zender Eingriff gesehen werden könne. Das Bildnis zeige eine sympathische,
hübsche junge Frau, die im Kontext der Berichterstattung als unschuldiges Op-
fer eines Verkehrsunfalles dargestellt werde.

8         Der Klageanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer
schwerwiegenden Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts der Kläger als
Eltern der Abgebildeten begründet. Gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht
könne nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den
Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur
mittelbar belastet werde, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung
des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren seien. Im Streitfall sei die
den Persönlichkeitsschutz der verstorbenen Tochter berührende Veröffentli-
chung von deren Bild nicht mit einer unmittelbaren Verletzung des Persönlich-
keitsrechts der Kläger als Eltern verbunden. Selbst wenn man annehmen wolle,
dass ein Teil der Leser aus der Abbildung den Schluss ziehen könnte, dass die
Kläger der Veröffentlichung des Fotos ihrer Tochter zugestimmt hätten, und
dies missbilligen könnte, läge darin jedenfalls keine Beeinträchtigung des Gel-
tungsanspruchs der Kläger von nennenswertem Gewicht.

9         Den Klägern stehe ebenfalls kein Anspruch auf eine fiktive Lizenzgebühr
unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder der Eingriffskondiktion
zu. Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses greife in den vermö-
gensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild wie auch des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein und begründe grundsätzlich neben dem
Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch einen Anspruch aus
Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr. Der Bereicherungs-
anspruch bestehe unabhängig davon, ob der Abgebildete bereit oder in der La-
ge ist, gegen Entgelt Lizenzen für die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe
seiner Abbildung zu gewähren. Unstreitig hätten kommerzielle Interessen in der
Person der Verstorbenen zu deren Lebzeiten nicht bestanden. Sie sei der Öf-
fentlichkeit nicht bekannt gewesen und ihrer Abbildung sei weder vor noch nach
ihrem Tod ein wirtschaftlicher Wert im Sinne etwa eines Werbewerts zugekom-
men. Allein die Umstände ihres Todes bei einem schweren Verkehrsunfall, an
dem ein bekannter Musiker beteiligt gewesen sei, hätten im Rahmen der Be-
richterstattung über dieses tragische Ereignis zu einem publizistischen Interes-
se an ihrer Person geführt. Nur in dieser Weise habe auch die Beklagte das
Porträtfoto der Tochter der Kläger verwendet. Bei dieser Fallgestaltung könne
nicht von einer kommerziellen Nutzung des Bildnisses der Verstorbenen und
einem daraus resultierenden Bereicherungsanspruch ausgegangen werden. Bei
der rein publizistischen Verwendung einer ansonsten kommerziell nicht ver-
wertbaren Abbildung zur Erläuterung eines redaktionellen Beitrags über ein
zeitgeschichtliches Ereignis wie hier verkörpere das veröffentlichte Bild für den
Abgebildeten keinen wirtschaftlichen Wert, der bei unbefugter Benutzung aus-
zugleichen wäre.

10         Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
§ 22 KUG komme nicht in Betracht. Zwar wirke das Recht am eigenen Bild
nach § 22 Satz 3 KUG über den Tod hinaus fort. Jedoch seien dem Wahrneh-
mungsberechtigten aus diesem Recht lediglich Abwehransprüche zuzuerken-
nen. Im Übrigen setze ein deliktischer Schadensersatzanspruch ebenfalls den
Eingriff in ein Ausschließlichkeitsrecht voraus, der üblicherweise nur gegen
Entgelt gestattet zu werden pflege, woran es hier fehle. Dies gelte auch für den
von den Klägern weiter geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach
§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB.

II.

11         Die Revision hat keinen Erfolg.

12         1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klä-
ger auf Zahlung des begehrten Geldbetrags verneint.

13         a) Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass den Klä-
gern als Erben ihrer getöteten Tochter kein Anspruch auf Geldentschädigung
wegen der Verletzung deren Persönlichkeitsrechts zustehe, wendet sich die
Revision nicht.

14         b) Entgegen der Ansicht der Revision ist auch die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, dass den Klägern kein Anspruch auf Geldersatz wegen der Ver-
letzung ihres eigenen Persönlichkeitsrechts zustehe, aus Rechtsgründen nicht
zu beanstanden.

15         aa) Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet ei-
nen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegen-
den Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedi-
gend ausgeglichen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des
Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erfor-
derlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt
werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs,
ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Ver-
schuldens zu berücksichtigen (st. Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteile vom
15. November 1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 12; vom 30. Januar 1996
– VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 27; vom 5. Oktober 2004 – VI ZR 255/03, BGHZ
160, 298, 306; vom 6. Dezember 2005 – VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 210;
vom 24. November 2009 – VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11). Bei der gebo-
tenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen,
weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen
den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar aus-
schließen können (vgl. Senatsurteil vom 24. November 2009 – VI ZR 219/08,
aaO). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von
der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände
des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedi-
gender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. Senatsurtei-
le vom 15. November 1994 – VI ZR 56/94, aaO S. 12 f.; vom 24. November
2009 – VI ZR 219/08, aaO).

16          bb) Ein Anspruch der Kläger bestünde nur, wenn sie selbst durch die Be-
richterstattung mit dem Porträtfoto ihrer tödlich verletzten Tochter in ihrem all-
gemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden wären. Denn gegen Eingriffe in
das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjeni-
ge vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeits-
recht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen
nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren
sind. Eine Verletzung des postmortalen Schutzbereichs Verstorbener verletzt
für sich genommen noch nicht die Würde der Angehörigen, so dass allein die
Abbildung der Tochter der Kläger in für Dritte identifizierbarer Weise nicht in das
Persönlichkeitsrecht der Kläger eingreift. Selbst aus einer spezifischen Krän-
kung der Familie würde noch kein eigener Anspruch auf eine Geldentschädi-
gung erwachsen. Erforderlich ist vielmehr, dass mit der Verletzung des Persön-
lichkeitsschutzes des Verstorbenen zugleich das Persönlichkeitsrecht des An-
gehörigen unmittelbar tangiert wird (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2005
– VI ZR 265/04, aaO S. 211; BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 – 1 BvR
402/06, ZUM 2007, 380, 382).

17          cc) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht unter den Umstän-
den des Streitfalls rechtsfehlerfrei verneint.

18          Zutreffend ist die Erwägung, dass selbst dann keine Beeinträchtigung
des Geltungsanspruchs der Kläger von nennenswertem Gewicht vorläge, wenn

ein Teil der Leser aus der Abbildung den Schluss zöge, die Kläger hätten der
Veröffentlichung des Fotos ihrer Tochter zugestimmt, und dies missbilligte.

19         Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, die schwere Persönlich-
keitsrechtsverletzung der Kläger selbst liege im Streitfall deshalb vor, weil sich
die Mitarbeiter der Beklagten das später veröffentlichte Foto beschafft hätten,
obwohl die Kläger jegliche Angaben verweigert und ausdrücklich erklärt hätten,
dass sie kein Foto zur Verfügung stellen wollten und mit einer Veröffentlichung
eines Fotos ihrer Tochter in der Bild-Zeitung nicht einverstanden seien; damit
habe sich die Beklagte über den von den Klägern geäußerten Willen mit beson-
derer Rücksichts- und Skrupellosigkeit hinweggesetzt.

20         Daraus ergibt sich keine eine Geldentschädigung erfordernde Verletzung
des Persönlichkeitsrechts der Kläger. Wie das Berufungsgericht in anderem
Zusammenhang feststellt, führten allein die Umstände des Todes ihrer Tochter
bei einem schweren Verkehrsunfall, an dem ein bekannter Musiker beteiligt
war, im Rahmen der Berichterstattung über dieses tragische Ereignis zu einem
publizistischen Interesse an der Person der Tochter und wurde ihr Porträtfoto
nur in diesem Zusammenhang verwendet. Auch die von den Klägern missbillig-
te Wortberichterstattung über die Tochter ist in diesem Zusammenhang zu se-
hen. Dabei ist nichts ersichtlich, was im Rahmen der Berichterstattung den Gel-
tungsanspruch der Tochter oder der in den Artikeln in keiner Weise erwähnten
Kläger in irgendeiner Weise in Frage stellen könnte.

21         Der Hinweis auf das Selbstbestimmungsrecht der Kläger als Eltern hilft
nicht weiter. Die von der Revision zitierte Rechtsprechung zur Ausstrahlungs-
wirkung des Art. 6 GG (BVerfGE 101, 361, 385 f.) ist auf die Berichterstattung
über den Aufsehen erregenden schweren Verkehrsunfall der 32 Jahre alten
Tochter der Kläger ersichtlich nicht zugeschnitten. Auch der Hinweis darauf, die

Beklagte habe sich das Bild durch eine strafbare Handlung verschafft, rechtfer-
tigt nicht die Annahme, den Klägern stehe eine Geldentschädigung zu. Selbst
wenn die Vermutung der Revision zuträfe, die Mitarbeiter der Beklagten hätten
gegenüber dem ursprünglichen Besitzer des Fotos verschwiegen, dass die
Veröffentlichung ohne die Zustimmung der Kläger erfolgen werde, und wenn
man ihrer rechtlichen Wertung folgte, dass darin eine strafbare Handlung zu
sehen sei, könnte eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die eine
Geldentschädigung erfordert, nicht bejaht werden.

22         c) Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Zahlung einer angemesse-
nen Lizenzgebühr zu.

23         aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schützen das all-
gemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Ausprägungen über die
ideellen Interessen hinaus auch vermögenswerte Interessen der Person. Wer-
den diese vermögenswerten Bestandteile des Rechts durch eine unbefugte
Verwendung des Bildnisses, des Namens oder anderer kennzeichnender Per-
sönlichkeitsmerkmale schuldhaft verletzt, steht dem Träger des Persönlichkeits-
rechts unabhängig von der Schwere des Eingriffs ein Ersatzanspruch zu. Die
vermögenswerten Bestandteile bestehen nach dem Tode des Trägers des Per-
sönlichkeitsrechts jedenfalls fort, solange die ideellen Interessen noch ge-
schützt sind. Die entsprechenden Befugnisse gehen auf den Erben des Trägers
des Persönlichkeitsrechts über und können von diesem entsprechend dem
ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen ausgeübt werden.
(BGH, Urteile vom 1. Dezember 1999 – I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 220 ff.
– Marlene Dietrich – und – I ZR 226/97, VersR 2000, 1160, 1161 – Der Blaue En-
gel; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. August 2006 – 1 BvR 1168/04,
NJW 2006, 3409, 3410).

24            Insoweit kann ein Bereicherungsanspruch unabhängig davon bestehen,
ob der Abgebildete bereit oder in der Lage ist, gegen Entgelt Lizenzen für die
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe seiner Abbildung zu gewähren. Die
unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses stellt einen Eingriff in den
vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild wie auch
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und begründet grundsätzlich – neben
dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch – einen Anspruch
aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr. Bereicherungs-
gegenstand ist die Nutzung des Bildnisses. Da diese nicht herausgegeben wer-
den kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Wer das Bildnis
eines Dritten unberechtigt für kommerzielle Zwecke ausnutzt, zeigt damit, dass
er ihm einen wirtschaftlichen Wert beimisst. An der damit geschaffenen vermö-
gensrechtlichen Zuordnung muss sich der Verletzer festhalten lassen und einen
der Nutzung entsprechenden Wertersatz leisten. Dies gilt unabhängig davon,
ob der Abgebildete bereit und in der Lage gewesen wäre, die Abbildung gegen
Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zu gestatten; denn der Zahlungs-
anspruch fingiert nicht eine Zustimmung des Betroffenen, er stellt vielmehr den
Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff in eine dem Betroffenen ausschließ-
lich zugewiesene Dispositionsbefugnis dar (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006
– I ZR 182/04, BGHZ 169, 340 Rn. 12 – Rücktritt des Finanzministers).

25            bb) Die Revision meint, mit dieser Rechtsprechung stehe die Rechtspre-
chung des erkennenden Senats in Widerspruch. Das Berufungsgericht, das
letztlich der Senatsrechtsprechung folgt, sieht, wie seine Ausführungen zeigen,
zumindest Abgrenzungsschwierigkeiten. Ein Widerspruch zwischen der Recht-
sprechung des erkennenden Senats und der des I. Zivilsenats besteht indes
nicht.

26         (1) Der erkennende Senat hat entschieden, dass die zum Ersatz bei Ver-
letzung vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts auch nach
dem Tod entwickelten Grundsätze sich nicht auf Fallgestaltungen übertragen
lassen, bei denen es – wie im Streitfall – um die Presseberichterstattung über die
Öffentlichkeit interessierende Ereignisse geht und bei denen kommerzielle Inte-
ressen einer (verstorbenen) Person, die Gegenstand der Berichterstattung war,
nicht bestanden (Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 – VI ZR 265/04, aaO
S. 209 f.). Der Grund liegt darin, dass bei beiden Fallgestaltungen Schutzgut
und Interessenlage unterschiedlich sind.

27         (2) Die Ersatzpflicht bei der Verletzung vermögenswerter Bestandteile
des Persönlichkeitsrechts beruht auf folgender Überlegung: Der Abbildung, dem
Namen sowie sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit wie etwa der Stimme
kann ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen, der im Allgemeinen auf
der Bekanntheit und dem Ansehen der Person in der Öffentlichkeit – meist
durch besondere Leistungen etwa auf sportlichem oder künstlerischem Gebiet
erworben – beruht. Die bekannte Persönlichkeit kann diese Popularität und ein
damit verbundenes Image dadurch wirtschaftlich verwerten, dass sie Dritten
gegen Entgelt gestattet, ihr Bildnis oder ihren Namen, aber auch andere Merk-
male der Persönlichkeit, die ein Wiedererkennen ermöglichen, in der Werbung
für Waren oder Dienstleistungen einzusetzen. Durch eine unerlaubte Verwer-
tung ihrer Persönlichkeitsmerkmale etwa für Werbezwecke werden daher häufig
weniger ideelle als kommerzielle Interessen der Betroffenen beeinträchtigt, weil
diese sich weniger in ihrer Ehre und ihrem Ansehen verletzt fühlen, als vielmehr
finanziell benachteiligt sehen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 – I ZR 49/97,
aaO S. 219 – Marlene Dietrich).

28         (3) Diese Erwägungen spielen dann keine maßgebliche Rolle, wenn die
Presse über die Öffentlichkeit interessierende Ereignisse berichtet und nicht
ersichtlich ist, dass kommerzielle Interessen einer – der Öffentlichkeit bislang
unbekannten – (verstorbenen) Person, die Gegenstand der Berichterstattung
war, bestanden haben könnten. In solchen Fällen geht es der Presse nicht da-
rum, sich die kommerzielle Verwertungsbefugnis der Person, über die berichtet
wird, anzumaßen. Vielmehr steht das Berichterstattungsinteresse im Vorder-
grund. Die möglicherweise bestehende Absicht, durch die Gestaltung der Nach-
richt mit einem Bild des Betroffenen zusätzlichen Gewinn durch eine Steigerung
der Auflage zu erzielen, ist nur ein mitwirkendes Element. Die Veröffentlichung
des Bildes stellt in solchen Fällen keine „kommerzielle Verwertung“ im Sinne
einer Ausnutzung der dem Bild zukommenden Verwertungsmöglichkeiten dar.

29         Auch der I. Zivilsenat geht davon aus, dass eine Verletzung der vermö-
genswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts nur nach sorg-
fältiger Abwägung angenommen werden kann, was insbesondere gilt, wenn
sich der in Anspruch Genommene für seine Handlungen auf Grundrechte wie
die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der
Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen kann, wobei die mitwirkende Absicht der Ge-
winnerzielung die Unbedenklichkeit des Vorgehens nicht ohne weiteres aus-
schließt (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 – I ZR 277/03, BGHZ 169, 193
Rn. 14 – kinski-klaus.de – unter Berufung auch auf das Senatsurteil vom 14. No-
vember 1995 – VI ZR 410/94, VersR 1996, 204 – Willy Brandt-Medaille). Auch
nimmt der I. Zivilsenat zutreffend an, dass den nur einfachrechtlich geschützten
vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts gegenüber der
verfassungsrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich
kein Vorrang zukommt (BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 – I ZR 96/07, VersR 2009,
1543 Rn. 14 – Zerknitterte Zigarettenschachtel).

30         Dem von der Revision herausgestellten Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 26. Oktober 2006 (I ZR 182/04, aaO) ist nichts Abweichendes zu entneh-
men. Dort ging es darum, dass ein Leasingunternehmen ein Foto von Oskar
Lafontaine unter Bezugnahme auf dessen Rücktritt als Finanzminister für eine
Werbeanzeige verwendet hatte. Der Bundesgerichtshof hat die auf Zahlung
einer fiktiven Lizenzgebühr gerichtete Klage Oskar Lafontaines zwar deshalb
abgewiesen, weil die Verbreitung der Fotografie in der Werbeanzeige gemäß
§ 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG erlaubt gewesen sei. Es ist aber nicht ersichtlich,
dass die allgemeinen, für die Entscheidung des Rechtsstreits letztlich unerheb-
lichen Erwägungen (Rn. 12) als Abweichung von den oben erläuterten Grund-
sätzen auch des I. Zivilsenats zur Geltendmachung von Ansprüchen bei der
Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlich-
keitsrechts verstanden werden sollen.

31         cc) Danach ist der von den Klägern im Streitfall geltend gemachte An-
spruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr zu verneinen. Das Berufungsgericht
stellt fest, kommerzielle Interessen in der Person der verstorbenen Tochter der
Kläger an einer Vermarktung ihrer Person hätten zu deren Lebzeiten nicht be-
standen. Sie sei der Öffentlichkeit nicht bekannt gewesen, ihrer Abbildung sei
weder vor noch nach ihrem Tod ein wirtschaftlicher Wert im Sinne etwa eines
Werbewerts zugekommen. Diese Feststellungen stellt die Revision nicht in Fra-
ge.

32         Unter diesen Umständen nimmt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei an,
dass bei der rein publizistischen Verwendung einer ansonsten kommerziell
nicht verwertbaren Abbildung zur Erläuterung eines redaktionellen Beitrags
über ein zeitgeschichtliches Ereignis das veröffentlichte Bild für den Abgebilde-
ten keinen wirtschaftlichen Wert verkörpert, der bei unbefugter Benutzung aus-
zugleichen wäre.

33           dd) Der Anspruch auf eine Lizenzentschädigung scheidet danach auch
dann aus, wenn als Anspruchsgrundlage nicht die Vorschriften über die unge-
rechtfertigte Bereicherung, sondern deliktsrechtliche Vorschriften in Betracht
gezogen werden.

Galke                                Zoll                             Wellner

Diederichsen                         Stöhr

Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 09.07.2009 – 2 O 223/07 –
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 25.03.2011 – 14 U 158/09 –