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Der Bundesgerichtshof hatte bereits 2009 entschieden, dass eine Markenverletzung bei einer Weiterleitungsdomain, bei der selber kein Content entscheidet, vorliegen kann. Für die Beurteilung der markenmäßigen Verwendung käme es auch
nicht entscheidend darauf an, ob sich die Domainnamen airdsl und air-dsl auf der mit „adsl.de/DSL Informations- und Shopportal“ überschriebenen Internetseite befanden. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts erfolge bei Aufruf der Domainnamen airdsl und air-dsl eine automatische Weiterleitung auf die unter dem Domainnamen adsl.de erreichbaren Inhalte. Auch im Falle einer Weiterleitung auf eine andere Internetseite werde der Verkehr in einem unterscheidungskräftigen Domainnamen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistungen sehen.

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I ZR 231/06                                                 
14. Mai 2009
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:      ja
BGHZ:               nein
BGHR:                 ja

airdsl

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, §§ 5 und 15 Abs. 2 und 4

a) Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3
MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domain-
namen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist.

b) Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titel-
schutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internet-
seite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus.

c) Eine markenmäßige Benutzung eines Domainnamens kommt auch dann in
Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterlei-
tung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite
erfolgt.

BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 – I ZR 231/06 – OLG Köln
LG Köln

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 14. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 1. Dezember 2006 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Beru-
fung der Beklagten die Klage abgewiesen hat. Die Anschlussrevisi-
on der Beklagten wird zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln
vom 9. März 2006 zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufungs- und der Revisionsin-
stanz.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1           Die Kläger sind Inhaber der mit Priorität vom 26. August 2002 für „Da-
tenverarbeitungsgeräte und Computer; Telekommunikation; Entwurf und Ent-
wicklung von Computerhardware“ eingetragenen Wortmarke Nr. 30242431.8
air-dsl. Die e     -net GmbH, die die Dienstleistungen eines Internet-Service-
Providers erbringt, hat eine Lizenz an der Marke erworben und kennzeichnet
damit eine von ihr angebotene besonders schnelle Internetverbindung per
Funk.

Die Beklagte ist ebenfalls als Internet-Service-Provider tätig. Für sie sind
seit dem Jahr 1998 die Domainnamen airdsl.de und air-dsl.de bei der DENIC
registriert. Unter diesen Domainnamen betrieb sie das aus dem Klageantrag
ersichtliche Informations- und Shop-Portal, das sich auch zu Internetzugängen
über DSL verhielt.

Die Beklagte ist Inhaberin der nachfolgenden farbigen Wort-/Bildmarke
Nr. 30110464.6, bei der die Zunge des skizzierten Gesichts rot gestaltet ist:

Die Marke ist mit Priorität vom 16. Februar 2001 unter anderem einge-
tragen für

E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Vermittlung und Abschluss von Han-
delsgeschäften über Onlineshops; Vermittlung von Wirtschaftskontakten im In-
ternet; Bereitstellung einer E-Commerce-Plattform im Internet, Bereitstellung
von Internetportalen für Dritte; Betrieb von Chatlines und Foren; Dienstleistun-
gen eines E-Mail-Dienstes; Dienstleistungen eines Onlineanbieters, nämlich
Einrichtung von Diskussionsforen; Internetdienstleistungen, nämlich Bereitstel-
len von Informationen und Unterhaltungsprogrammen im Internet; Onlinediens-
te, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art; Bild- und
Tonkommunikation im privaten, gewerblichen und öffentlichen Bereich mittels
multimedialer Computersysteme; Betrieb einer Datenbank, nämlich Sammeln,
Speichern, Aktualisierung, Weiterleiten von Daten aller Art für Dritte; Betrieb
von Suchmaschinen für das Internet; Dienstleistungen einer Multimedia-Daten-
bank, nämlich Sammeln, Speichern und zur Verfügung stellen von Software,
Daten, Bildern, Audio- und/oder Videoinformationen; Vergabe und Registrie-
rung von Domainnames; Erstellen von Homepages für Dritte, Design von
Netzwerkseiten, Webposting, alles in Zusammenhang und in Bezug auf Infor-
mationsdienste und zu dem Zweck der Präsentation von Informationen über
Dienstleistungs- und Verkaufsangebote und der Kommunikation mit Kunden
und Interessenten, insbesondere im Internet, in anderen Datennetzen, in Onli-
nediensten sowie mittels Multimedia-Techniken.

Die Kläger sehen in der Benutzung der Domainnamen airdsl.de und
air-dsl.de eine Verletzung ihres Rechts an der Wortmarke air-dsl. Die Beklagte
macht im Wege der Widerklage Rechte aus ihrer Marke sowie aus ihren nach
ihrer Darstellung als Unternehmenskennzeichen und als Werktitel genutzten
Domainnamen gegen die Kläger geltend.

Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen,
es zu unterlassen,

die Domains „www.airdsl.de“ und „www.air-dsl.de“ als Adresse im Internet – wie
nachstehend wiedergegeben – zum Abruf bereitzuhalten, anzukündigen oder zu
bewerben:
Die Beklagte hat Widerklage erhoben und beantragt,

1. die Kläger unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen,
es zu unterlassen, die Marke DE 30242431.8 „air-dsl“ zu benutzen und/oder
benutzen zu lassen;

2. die Kläger zu verurteilen, der Beklagten schriftlich Auskunft zu geben über
Art, Umfang, Dauer und Häufigkeit von Handlungen gemäß Nr. 1, insbeson-
dere auch Lizenzierungen unter Angabe der erzielten Umsätze, wobei die
Auskunft ab dem Zeitpunkt des Markenanmeldedatums zu erfolgen hat;

3. festzustellen, dass die Kläger verpflichtet sind, der Beklagten sämtlichen
Schaden zu ersetzen, der der Beklagten durch Handlungen entgegen Nr. 1
entstanden ist;

4. die Kläger zu verurteilen, in die Löschung der DE-Registermarke 30242431.8
Wortmarke „air-dsl“ einzuwilligen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, zwischen ihrer prioritätsälteren Marke
und der Marke der Kläger bestünde Verwechslungsgefahr, weil der Bestandteil
„air“ jeweils prägend sei. Die Domainnamen seien bereits vor der Anmeldung
der Klagemarke in einer Art und Weise benutzt worden, dass prioritätsältere
Rechte an einer geschäftlichen Bezeichnung entstanden seien.

         Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-
wiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage
abgewiesen; die Abweisung der Widerklage hat es bestätigt.

Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die
Beklagte beantragt, begehren die Kläger die Wiederherstellung des landgericht-
lichen Urteils. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Anschlussrevision, der Widerklage
stattzugeben. Die Kläger beantragen, die Anschlussrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat die von den Parteien mit Klage und Wider-
klage verfolgten kennzeichenrechtlichen Ansprüche für unbegründet erachtet.
Hierzu hat es ausgeführt:

      Die Widerklage habe wegen fehlender Verwechslungsgefahr i.S. von
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen der Widerklagemarke AIR DE und der von
den Klägern verwendeten und als Marke eingetragenen Bezeichnung air-dsl
keinen Erfolg. Die Widerklagemarke sei von Haus aus durchschnittlich kenn-
zeichnungskräftig. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen seien teil-
weise identisch und wiesen im Übrigen eine hohe Ähnlichkeit auf. Die Zeichen-
ähnlichkeit der kollidierenden Marken sei jedoch sehr gering. Die Widerklage-
marke werde nicht nur durch ihre Wortbestandteile, sondern auch durch den
ungewöhnlichen Bildbestandteil geprägt. Eine klangliche Zeichenähnlichkeit
komme vorliegend nicht in Betracht, weil die Wort-/Bildmarke der Beklagten auf-
grund ihres Bildelements nicht ausgesprochen werden könne. Die graphische
und begriffliche Zeichenähnlichkeit sei sehr gering.

Die Beklagte könne sich auch nicht auf prioritätsältere Kennzeichenrech-
te an den Domainnamen berufen. Es könne nicht festgestellt werden, dass den
Domainnamen über die Adressfunktion hinaus Namenscharakter zukomme. Für
die Domainnamen sei auch kein Schutz als Werktitel entstanden.

Die Klage sei ebenfalls unbegründet. Die Kläger könnten keine Ansprü-
che aus ihrer Marke air-dsl herleiten, weil die Beklagte die angegriffenen Do-
mainnamen nicht markenmäßig benutze. Unabhängig davon könne die Klage
keinen Erfolg haben, weil der Beklagten prioritätsältere Rechte zustünden.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Kläger hat Erfolg.
Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und auch insoweit zur Zurückwei-
sung der Berufung, als sie sich gegen das der Klage stattgebende landgerichtli-
che Urteil richtet (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dagegen ist die Anschlussrevision der
Beklagten unbegründet.

     1. Anschlussrevision der Beklagten

Der Beklagten stehen die im Wege der Widerklage aus ihrer Marke
AIR DE (dazu unter II 1 a) und aus den Domainnamen airdsl.de in der Schreib-
weise mit und ohne Bindestrich (dazu unter II 1 b) abgeleiteten kennzeichen-
rechtlichen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadenser-
satz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6 und § 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG,
§ 242 BGB wegen der Verwendung der Marke air-dsl der Kläger nicht zu. Auch
ein Anspruch auf Löschung der Wortmarke air-dsl der Kläger besteht nicht.

Der Unterlassungsantrag ist auf Wiederholungsgefahr gestützt, soweit er
gegen das Angebot von DSL-Zugängen unter der Marke der Kläger gerichtet
ist. Er wird aus einer Erstbegehungsgefahr hergeleitet, soweit die Widerklage
gegen die Benutzung der Klagemarke für alle übrigen im Verzeichnis aufgeführ-
ten Waren und Dienstleistungen gerichtet ist. Aufgrund der Anmeldung eines
Zeichens als Marke ist im Regelfall zu vermuten, dass eine Benutzung für die
eingetragenen Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn
keine konkreten Umstände vorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht
sprechen (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2004 – I ZR 121/01, GRUR 2004, 600, 601
= WRP 2004, 763 – d-c-fix/CD-FIX; Urt. v. 13.3.2008 – I ZR 151/05, GRUR
2008, 912 Tz. 30 = WRP 2008, 1353 – Metrosex).

a) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen der Wort-/Bildmarke AIR DE der Beklagten und
der angegriffenen Marke air-dsl der Kläger verneint. Gegen diese Beurteilung
wendet sich die Anschlussrevision ohne Erfolg.
-9-

aa) Das Berufungsgericht ist von einem hohen Grad der Ähnlichkeit zwi-
schen „Internetdienstleistungen, nämlich Bereitstellung von Informationen im
Internet“ und „Onlinedienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Infor-
mationen aller Art“, für die die Widerklagemarke geschützt ist, und dem Ange-
bot von DSL-Internetzugängen ausgegangen. Im Zusammenhang mit dem Lö-
schungsanspruch hat das Berufungsgericht auch eine Teilidentität zwischen
dem für die Marke der Kläger eingetragenen Oberbegriff Telekommunikation
und den für die Widerklagemarke eingetragenen Onlinediensten angenommen.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen und werden von
der Anschlussrevision auch nicht angegriffen. Zur Ähnlichkeit der weiteren Wa-
ren und Dienstleistungen, für welche die sich gegenüberstehenden Marken ein-
getragen sind, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Der
jeweilige Ähnlichkeitsgrad kann auch offenbleiben. Auch bei unterstellter hoch-
gradiger Ähnlichkeit oder Identität der sich gegenüberstehenden Waren und
Dienstleistungen besteht im Ergebnis keine Verwechslungsgefahr.

bb) Die Kennzeichnungskraft der Widerklagemarke ist nach den Feststel-
lungen des Berufungsgerichts für die in Rede stehenden Dienstleistungen
durchschnittlich. Sowohl der Wort- als auch der Bildbestandteil seien von Hause
aus kennzeichnungskräftig. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch die
Benutzungslage sei nicht eingetreten. Diese Feststellungen sind aus revisions-
rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Anschlussrevision zieht sie auch
nicht in Zweifel.

cc) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine unmittelbare
Verwechslungsgefahr zwischen der Wort-/Bildmarke AIR DE und der angegrif-
fenen Wortmarke air-dsl verneint. Auch unter Berücksichtigung der teilweise
bestehenden Dienstleistungsidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungs-
kraft der Widerklagemarke ist die Zeichenähnlichkeit zu gering, um die Gefahr
einer unmittelbaren Verwechselbarkeit der Zeichen zu begründen.

(1) Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamt-
eindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen. Das
schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer
komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen
Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH,
Urt. v. 6.10.2005 – C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f.
– THOMSON LIFE; BGH, Beschl. v. 22.9.2005 – I ZB 40/03, GRUR 2006, 60
Tz. 17 = WRP 2006, 92 – coccodrillo; Urt. v. 5.2.2009 – I ZR 167/06, GRUR
2009, 484 Tz. 32 = WRP 2009, 616 – METROBUS). Weiterhin ist nicht ausge-
schlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte
Marke aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält,
ohne dass es das Erscheinungsbild der Marke dominiert oder prägt (EuGH
GRUR 2005, 1042 Tz. 30 – THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 22.7.2004
– I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 – Mustang). Die Beur-
teilung des Gesamteindrucks zusammengesetzter Zeichen liegt im Wesentli-
chen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur einge-
schränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den zutreffenden
Rechtsbegriff zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungssätze angewandt und
den Sachvortrag umfassend gewürdigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2003
– I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 – Telekom).

(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Wort-/Bildmarke der Be-
klagten werde nicht allein durch den Wortbestandteil geprägt. Der Verkehr wer-
de das auffällige Bildelement nicht als bloße Verzierung oder Ausschmückung,
sondern als eigenständig herkunftshinweisend auffassen. Die Grafik stehe im
Mittelpunkt der Marke. Sie werde sofort als menschliches Gesicht wahrgenom-
men, das dem Betrachter die Zunge herausstrecke. Diese ungewöhnliche
Geste präge den Gesamteindruck der Widerklagemarke mit. Hinzu komme,
dass die Wortbestandteile keine Besonderheiten aufwiesen, die die Aufmerk-
samkeit nahezu vollständig auf sich ziehen könnten.

   Gegen diese Ausführungen wendet sich die Anschlussrevision im Ergeb-
nis ohne Erfolg.

Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach
deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang oder in der Bedeutung zu beurtei-
len, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher,
klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Um die Zeichenähnlichkeit
zu bejahen, reicht in der Regel bereits eine Ähnlichkeit in einem der genannten
Wahrnehmungsbereiche aus (EuGH, Urt. v. 11.11.1997 – C-251/95, Slg. 1997,
I-6191 = GRUR 1998, 387 Tz. 23 f. – Sabèl/Puma; BGHZ 139, 340, 347 – Lions;
BGH GRUR 2006, 60 Tz. 17 – coccodrillo).

In bildlicher Hinsicht wird sich der Verkehr an dem Wortbestandteil einer
Wort-/Bildmarke orientieren, wenn es sich bei dem Bildbestandteil um eine
nichtssagende oder geläufige und nicht ins Gewicht fallende Verzierung handelt
(vgl. BGHZ 167, 322 Tz. 30 – Malteserkreuz; BGH, Urt. v. 28.6.2007
– I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Tz. 23 = WRP 2008, 232 – INTERCONNECT/
T-InterConnect; vgl. auch Büscher, GRUR 2005, 802, 809). Von einer nicht ins
Gewicht fallenden Verzierung des Bildbestandteils kann – wie das Berufungsge-
richt zu Recht angenommen hat – bei der Wort-/Bildmarke aufgrund der in zen-
traler Position angebrachten graphischen Gestaltung, die durch die Farbe Rot
der Zunge noch hervorgehoben wird, nicht ausgegangen werden. Der Bildbe-
standteil der Wort-/Bildmarke prägt daher den Gesamteindruck mit.

In klanglicher Hinsicht ist allerdings von dem Erfahrungssatz auszuge-
hen, dass der Verkehr sich bei einer Kombination von Wort und Bild regelmäßig
an dem Wortbestandteil orientiert, wenn er kennzeichnungskräftig ist, weil der
Wortbestandteil einer solchen Marke die einfachste Möglichkeit der Benennung
bietet (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.2001 – I ZR 194/98, GRUR 2001, 1158, 1160 =
WRP 2002, 1160 – Dorf MÜNSTERLAND; BGHZ 167, 322 Tz. 29 – Malteser-
kreuz). Ist danach vorliegend in klanglicher Hinsicht auf die Wortbestandteile
„AIR DE“ der Widerklagemarke abzustellen, tritt der Bestandteil „DE“ im Ver-
hältnis zu dem weiteren Zeichenwort „AIR“ nicht als beschreibende Angabe
zurück. Der Verkehr wird zwar den Bestandteil „DE“ als Länderkennzeichnung
für Deutschland identifizieren. Wegen des Bildbestandteils der Wort-/Bildmarke
der Beklagten und der für einen Domainnamen unüblichen Großschreibung so-
wie des fehlenden Punktes vor „DE“ wird der Verkehr in dieser Marke – anders
als die Anschlussrevision geltend macht – keinen Domainnamen sehen oder an
einen solchen erinnert werden. Er wird aus diesem Grund in der Endung „DE“
nicht die entsprechende Top-Level-Domain erblicken. Deshalb hat der Verkehr
auch keinen Anlass, den Wortbestandteil „DE“ zu vernachlässigen. Im Ergebnis
gilt nichts anderes für diejenigen Teile des Verkehrs, denen die graphische
Gestaltung der Wort-/Bildmarke der Beklagten nicht bekannt ist und die nur den
ausgesprochenen Wortbestandteil „AIR DE“ hören.

In begrifflicher Hinsicht liegt es nach den zutreffenden Feststellungen des
Berufungsgerichts fern, dass der Verkehr der Widerklagemarke einen konkreten
Sinngehalt beilegt. Dies gilt entgegen der Ansicht der Anschlussrevision auch
dann, wenn der Verkehr den Wortbestandteil AIR mit Luft übersetzt, weil die
beiden Wortbestandteile AIR und DE in ihrer Kombination keinen naheliegen-
den Sinn ergeben. Eine Zeichenähnlichkeit nach dem Bedeutungsgehalt der
Kollisionszeichen scheidet danach aus.

(3) Bei der angegriffenen Wortmarke „air-dsl“ handelt es sich ebenfalls
um einen Gesamtbegriff. Dieser wird nicht von dem Bestandteil „air“ geprägt.
Zwar wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Abkürzung „dsl“
(digital subscriber line) vom Verkehr als Hinweis auf Breitbandzugänge im In-
ternet verstanden. Ein für sich genommen beschreibender Bestandteil kann
aber zum Gesamteindruck der Marke beitragen und diese mitprägen, wenn er
– wie hier – Teil eines Gesamtbegriffs mit eigenständigem Bedeutungsgehalt ist
(vgl. BGH, Beschl. v. 5.3.1998 – I ZB 28/95, GRUR 1998, 932, 933 = WRP
1998, 868 – MEISTERBRAND; Beschl. v. 25.3.1999 – I ZB 32/96, GRUR 1999,
735, 736 = WRP 1999, 855 – MONOFLAM/POLYFLAM). Im Zusammenhang
mit Kommunikationsdienstleistungen dient die Bezeichnung „air-dsl“ als spre-
chendes Zeichen, das vom Verkehr nach den von der Anschlussrevision nicht
beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts als Beschreibung eines
schnellen kabellosen Internetzugangs „durch die Luft“ aufgefasst wird.

Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision geltend, dem Bestandteil „air“
komme in der angegriffenen Marke jedenfalls eine selbständig kennzeichnende
Stellung zu. Ein Zeichenbestandteil der älteren Marke kann, ohne dass er diese
dominiert oder prägt, in einer zusammengesetzten jüngeren Marke keine selb-
ständig kennzeichnende Stellung behalten. Ansonsten würde für die ältere Mar-
ke ein selbständiger Elementenschutz begründet, der dem Kennzeichenrecht
grundsätzlich fremd ist (vgl. BGH, Beschl. v. 3.4.2008 – I ZB 61/07, GRUR
2008, 903 Tz. 34 = WRP 2008, 1342 – SIERRA ANTIGUO).

(4) Damit stehen sich hinsichtlich der klanglichen Zeichenähnlichkeit der
Wortbestandteil der Widerklagemarke „AIR DE“ und das Wortzeichen „air-dsl“
gegenüber.

Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen,
dass die Ähnlichkeit zwischen diesen zusammengesetzten Wortzeichen gering
ist. Die Buchstabenfolgen „DE“ und „dsl“ unterscheiden sich deutlich. Die Über-
einstimmung in dem vorangestellten Bestandteil „air“ in Groß- oder Kleinschrei-
bung ist nicht ausreichend, um eine mehr als geringe Zeichenähnlichkeit der
Kollisionszeichen zu begründen, weil dieses Wortelement die kollidierenden
Zeichen nicht prägt und auch keine selbständig kennzeichnende Stellung in den
Kollisionszeichen aufweist.

(5) In schriftbildlicher Hinsicht unterscheiden sich die gegenüberstehen-
den Zeichen zusätzlich durch die auffällige grafische Gestaltung der Widerkla-
gemarke, die in dem angegriffenen Zeichen keine Entsprechung hat, und durch
die unterschiedliche Schreibweise in Groß- und Kleinbuchstaben. Ob danach
noch von einer schriftbildlichen Zeichenähnlichkeit und nicht von Zeichenunähn-
lichkeit auszugehen ist, kann offenbleiben. Jedenfalls ist die schriftbildliche Zei-
chenähnlichkeit ganz gering.

In Anbetracht der nur geringen Zeichenähnlichkeit scheidet eine unmit-
telbare Verwechslungsgefahr trotz Dienstleistungsidentität und normaler Kenn-
zeichnungskraft der Widerklagemarke aus.

dd) Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision geltend, das Berufungsge-
richt habe es versäumt, eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt
des gedanklichen Inverbindungbringens zu prüfen.

(1) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Aspekt des
gedanklichen Inverbindungbringens kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar
die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Über-
einstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhän-
gen zwischen den Markeninhabern ausgeht. Eine solche Verwechslungsgefahr
kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (BGH, Urt.
v. 29.4.2004 – I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 783 = WRP 2004, 1046 – Zwilling/
Zweibrüder; GRUR 2008, 903 Tz. 31 – SIERRA ANTIGUO). Dass ein Zeichen
geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen,
reicht hierzu nicht.

(2) Besondere Umstände, die über bloße Assoziationen hinaus die An-
nahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen zwischen den Un-
ternehmen, die die kollidierenden Zeichen verwenden, nahelegen, hat das Be-
rufungsgericht nicht festgestellt. Die Anschlussrevision zeigt auch keinen Vor-
trag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen als übergangen auf. Soweit sich
die Anschlussrevision für ihre gegenteilige Ansicht auf Ausführungen der Kläger
in dem dem Revisionsverfahren vorausgegangenen Verfahren über die Nichtzu-
lassungsbeschwerde stützt, ist sie mit diesem Sachvortrag im Revisionsverfah-
ren ausgeschlossen.

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte könne
sich nicht mit Erfolg auf ältere Kennzeichenrechte an den Domainnamen
airdsl.de in der Schreibweise mit und ohne Bindestrich berufen.

aa) Die Beklagte hat an den Domainnamen kein prioritätsälteres Unter-
nehmenskennzeichen erworben (§ 5 Abs. 1 und 2 MarkenG). Die Registrierung
im Jahre 1998 ließ ein solches Recht nicht entstehen. Allein mit der Registrie-
rung eines Domainnamens ist keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr ver-
bunden (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2004 – I ZR 207/01, GRUR 2005, 687, 688 f. =
WRP 2005, 893 – weltonline.de; Urt. v. 19.2.2009 – I ZR 135/06, GRUR 2009,
685 Tz. 30 = WRP 2009, 803 – ahd.de). Zum Zeitpunkt der Anmeldung der
Marke der Kläger am 26. August 2002 trat die Beklagte nach den Feststellun-
gen des Berufungsgerichts unter den Domainnamen im Internet noch nicht auf.
Ein Internetauftritt war zu diesem Zeitpunkt lediglich für die Zukunft angekün-
digt. Die Beklagte nahm die Benutzung der Internetseite erst im Jahr 2003 auf.

  bb) Die Beklagte hat an den Domainnamen auch kein gegenüber der
Klagemarke prioritätsälteres Werktitelrecht erworben (§ 5 Abs. 1 und 3
MarkenG). Der Werktitelschutz entsteht ebenfalls grundsätzlich erst mit Auf-
nahme der Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels. Es kann vorlie-
gend deshalb offenbleiben, ob der unter den Domainnamen seit 2003 abrufbare
Internetauftritt ein titelschutzfähiges Werk darstellt. Der Schutz kann grundsätz-
lich erst dann einsetzen, wenn das Werk weitgehend fertiggestellt ist. Dies gilt
auch für Internetseiten (vgl. OLG München GRUR 2001, 522, 524; Bettinger in
Bettinger, Handbuch des Domainrechts Rdn. DE 755). Entsprechende Feststel-
lungen zu einem weitgehend fertiggestellten, unter den Domainnamen erreich-
baren Werk der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

Ohne Erfolg rügt die Anschlussrevision in diesem Zusammenhang den
Vortrag der Beklagten zur Benutzungsaufnahme als übergangen. Nach diesem
Vorbringen waren am 26. August 2002 unter den Domainnamen noch keine
redaktionellen Inhalte hinterlegt. Diese waren erst Anfang 2003 im Internet zu-
gänglich. Auch aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass zum maßgebli-
chen Zeitpunkt (26. August 2002) bereits ein titelschutzfähiges Werk vorlag.

Allerdings kann durch eine Titelschutzanzeige der Schutz eines Werkti-
tels vorverlagert werden. Dies setzt voraus, dass das Werk in branchenüblicher
Weise angekündigt wird und in angemessener Frist unter dem Titel erscheint
(BGH, Urt. v. 1.3.2001 – I ZR 205/98, GRUR 2001, 1054, 1055 = WRP 2001,
1193 – Tagesreport).
Die Beklagte beruft sich darauf, dass sie bereits vor dem Anmeldetag der
Klagemarke auf ihrem Internetportal einen zukünftigen Internetauftritt unter den
Domainnamen als Werktitel angekündigt hat. Das Berufungsgericht hat rechts-
fehlerfrei angenommen, die Beklagte habe es versäumt darzulegen, dass der
Ankündigung ein entsprechender Internetauftritt zeitnah nachfolgte. Ohne Erfolg
rügt die Anschlussrevision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklag-
ten übergangen, wonach die angekündigten Inhalte bereits Anfang 2003 in das
Internet gestellt worden seien. Damit ist das Erscheinen binnen angemessener
Frist nicht dargetan. Die Registrierung der entsprechenden Domainnamen er-
folgte bereits 1998. Wann die Titelschutzanzeige in das Internetforum einge-
stellt wurde, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Dem von der Anschlussrevision
in Bezug genommenen Vorbringen lässt sich nur entnehmen, dass die Titel-
schutzanzeige jedenfalls schon am Tag vor dem Anmeldetag der Klagemarke
am 26. August 2002 und einige Zeit davor zugänglich gewesen sein soll. Da-
nach lässt sich anhand des Vortrags der Beklagten nicht beurteilen, ob das
Werk innerhalb angemessener Frist nach der Titelschutzanzeige unter dem
Werktitel erschienen ist.

Im Übrigen erfordert die Vorverlagerung des Werktitelschutzes aufgrund
einer Titelschutzanzeige, dass das Werk in branchenüblicher Weise öffentlich
angekündigt wird (vgl. BGHZ 108, 89, 93 f. – Titelschutzanzeige; BGH, Urt. v.
15.1.1998 – I ZR 282/95, GRUR 1998, 1010, 1012 = WRP 1998, 877
– WINCAD). Für eine öffentliche Titelankündigung an interessierte Mitbewerber
reicht jedoch die bloße Angabe auf einer eigenen Internetseite der Werktitel-
schutz beanspruchenden Partei nicht aus (vgl. OLG München GRUR 2001,
522, 524; Schalk in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urhe-
berrecht, Medienrecht, § 5 MarkenG Rdn. 53; Baronikians, Der Schutz des
Werktitels Rdn. 172; a.A. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 86).

c) Da die Kläger keine Kennzeichenrechte der Beklagten verletzt haben,
bestehen auch die Folgeansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz
nicht. Ebenso ist der auf Löschung der Klagemarke „air-dsl“ wegen älterer
Rechte gerichtete Widerklageantrag unbegründet.

2. Revision der Kläger

a) Die Annahme des Berufungsgerichts, den Klägern stünden gegen die
Beklagte keine Ansprüche aus ihrer Marke air-dsl zu, weil die angegriffenen
Domainnamen airdsl.de und air-dsl.de nicht markenmäßig benutzt würden, hält
der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung
im Rahmen des Waren- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unter-
scheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen
anderer dient (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 – C-206/01, Slg. 2002, I-10273 =
GRUR 2003, 55 Tz. 51 ff. – Arsenal Football Club; BGH, Urt. v. 3.2.2005
– I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 415 = WRP 2005, 610 – Russisches Schaum-
gebäck; Urt. v. 30.4.2008 – I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Tz. 15 = WRP 2008,
1196 – Rillenkoffer). Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Ver-
kehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adress-
funktion eine kennzeichnende Funktion zu. Der Verkehr sieht in ihnen einen
Hinweis auf die betriebliche Herkunft der unter den Bezeichnungen im Internet
angebotenen Waren oder Dienstleistungen (vgl. BGH, Urt. v. 22.7.2004
– I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 – soco.de; BGH GRUR
2009, 685 Tz. 22 – ahd.de; OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 100, 102; Hacker in
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 14 Rdn. 118). Etwas anderes gilt nur
dann, wenn dem Domainnamen ausnahmsweise eine reine Adressfunktion zu-
kommt oder wenn er vom Verkehr nur als beschreibende Angabe verstanden
wird (vgl. BGH GRUR 2008, 912 Tz. 19 – Metrosex).

bb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die Anforderungen an die
Darlegung einer herkunftshinweisenden Funktion der Verwendung der Domain-
namen durch die Beklagte überspannt. Es ist unzutreffend davon ausgegangen,
der Verwendung eines Domainnamens komme nur ausnahmsweise eine her-
kunftshinweisende Funktion zu. Das vom Berufungsgericht angenommene Re-
gel-/Ausnahmeverhältnis zugunsten einer ausschließlichen Adressfunktion des
Domainnamens besteht nicht. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Unrecht
weitergehenden Vortrag der Kläger zu einer markenmäßigen Verwendung der
Domainnamen vermisst.

b) Mit Erfolg wendet sich die Revision weiterhin gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, die Klage sei selbst dann unbegründet, wenn die Beklagte
ihre Domainnamen kennzeichenmäßig benutzen würde, weil ihr dann gegen-
über der Marke der Kläger prioritätsältere Kennzeichenrechte zustünden.

Grundsätzlich können der Klagemarke im Verletzungsprozess prioritäts-
ältere Kennzeichenrechte einredeweise entgegengehalten werden (vgl. BGHZ
150, 82, 88 – Hotel Adlon; BGH, Urt. v. 9.10.2003 – I ZR 65/00, GRUR 2004,
512, 513 = WRP 2004, 610 – Leysieffer; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy
aaO § 14 MarkenG Rdn. 46). Das setzt allerdings voraus, dass die Beklagte
über ein eigenes prioritätsälteres oder zumindest koexistenzberechtigtes Kenn-
zeichenrecht verfügt oder zur einredeweisen Geltendmachung eines entspre-
chenden Kennzeichenrechts eines Dritten ermächtigt ist und durch die Klage-
marke in den Schutzbereich des anderen Kennzeichenrechts eingegriffen wird.
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

aa) Die prioritätsältere Wort-/Bildmarke AIR DE kann die Beklagte de
Klägern nicht mit Erfolg entgegenhalten. Die Klagemarke verletzt den Schutzbe-
reich dieser Marke der Beklagten nicht. Wegen der Begründung wird auf die
Ausführungen zur Anschlussrevision Bezug genommen (siehe unter II 1 a).

bb) Die Beklagte kann der Klagemarke auch keine sonstigen aus der
Registrierung und der Benutzung der Domainnamen folgenden Rechte an ei-
nem Unternehmenskennzeichen oder einem Werktitel entgegenhalten, weil die-
se jedenfalls nicht prioritätsälter als die Klagemarke sind (siehe unter II 1 b).

Der Beklagten steht auch kein sonstiges Recht aufgrund der Domainre-
gistrierung zu, auf das sie sich gegenüber der Klagemarke berufen kann. Der
Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle begründet allerdings zugunsten
des Domaininhabers ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht, das
dem Inhaber des Domainnamens ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das
Eigentum an einer Sache (vgl. BVerfG GRUR 2005, 261 – ad-acta.de). Daher
setzt sich ein erst nach der Registrierung des Domainnamens entstehendes
Namens- oder Kennzeichenrecht eines Dritten nicht ohne weiteres gegenüber
dem Nutzungsrecht des Domaininhabers durch (BGH, Urt. v. 24.4.2008
– I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Tz. 32 = WRP 2008, 1520 – afilias.de). Das
hat aber nur zur Folge, dass der Inhaber des später entstandenen Kennzei-
chenrechts dem Inhaber des Domainnamens nicht schon allein unter Berufung
auf sein Recht jedwede Nutzung untersagen kann, solange keine Anhaltspunk-
te dafür bestehen, dass der Domainname in einer das Recht des Dritten verlet-
zenden Weise verwendet werden soll (vgl. BGH GRUR 2005, 687, 689
– weltonline.de; GRUR 2009, 685 Tz. 31 – ahd.de). Im Streitfall wenden sich die
Kläger jedoch mit ihrem Unterlassungsantrag nicht gegen jedwede Nutzung des
Domainnamens der Beklagten oder gegen deren Registrierung als solche, son-
dern nur gegen die ihre Marke verletzende Verwendung für die aus dem Antrag
ersichtlichen Internetangebote.

c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts kann deshalb keinen Bestand
haben; das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 563 Abs. 3 ZPO). Einer Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es nicht, weil der Senat
auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst beurteilen kann, dass
die Voraussetzungen des mit der Klage geltend gemachten markenrechtlichen
Unterlassungsanspruchs nach §14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG vorliegen
und weiterer Sachvortrag der Beklagten hierzu nicht zu erwarten ist.

aa) Die Beklagte hat die in Rede stehenden Domainnamen markenmä-
ßig verwendet.

(1) Die angegriffenen Domainnamen beschränkten sich nicht auf eine
reine Adressfunktion. Die Beklagte betrieb unter den Domainnamen ein Infor-
mations- und Shop-Portal, in dem sie die Leistungen anbot und bewarb, die aus
den im Klageantrag wiedergegebenen Seiten ersichtlich sind. Die Domainna-
men erschienen damit als Hinweis auf die Herkunft der angebotenen Leistun-
gen. Die Bezeichnungen airdsl und air-dsl sind weder Gattungsbezeichnungen
noch sind sie für die von der Beklagten auf den in Rede stehenden Internetsei-
ten angebotenen Dienstleistungen glatt beschreibend. Die Begriffe „air“ und
„dsl“ waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Ver-
handlung in der Berufungsinstanz Teilen des Verkehrs in ihrer Bedeutung als
das englische oder französische Wort für Luft und als Bezeichnung für einen
schnellen Breitbandzugang ins Internet bekannt. Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts wird ein Teil des Verkehrs der kombinierten Bezeichnung
air-dsl den Sinn entnehmen, das Zeichen stehe für einen schnellen Internetzu-
gang, der kabellos erfolge. Diese Bedeutung entspricht im Kern der tatsächl
chen Verwendung durch die Lizenznehmerin als Bezeichnung für eine drahtlose
Internetverbindung per Funk. Sie erschließt sich jedoch erst nach einer gewis-
sen Überlegung. Denn die Bezeichnung „air“ ist nach dem allgemeinen Sprach-
verständnis kein Synonym für eine Übertragung per Funk.

(2) Eine markenmäßige Benutzung ist im Streitfall nicht deshalb ausge-
schlossen, weil die Domainnamen nur als Unternehmensbezeichnung verstan-
den werden könnten (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 11.9.2007 – C-17/06, Slg. 2007,
I-7041 = GRUR 2007, 971 Tz. 21 – Céline; BGH, Urt. v. 13.9.2007 – I ZR 33/05,
GRUR 2008, 254 Tz. 22 = WRP 2008, 236 – THE HOME STORE). Von einem
rein firmenmäßigen Gebrauch der angegriffenen Bezeichnung ist vorliegend
nicht auszugehen. Durch die im Klageantrag wiedergegebenen Internetseiten
wird ein für eine markenmäßige Benutzung der angegriffenen Bezeichnungen
ausreichender Bezug zu dem Dienstleistungsangebot der Beklagten hergestellt.

(3) Für die Beurteilung der markenmäßigen Verwendung kommt es auch
nicht entscheidend darauf an, ob sich die Domainnamen airdsl und air-dsl auf
der mit „adsl.de/DSL Informations- und Shopportal“ überschriebenen Internet-
seite befanden. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Fest-
stellungen des Landgerichts erfolgte bei Aufruf der Domainnamen airdsl und
air-dsl eine automatische Weiterleitung auf die unter dem Domainnamen
adsl.de erreichbaren Inhalte. Auch im Falle einer Weiterleitung auf eine andere
Internetseite wird der Verkehr in einem unterscheidungskräftigen Domainnamen
einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistungen sehen.

bb) Die Beklagte hat die Domainnamen auch im geschäftlichen Verkehr
benutzt. Das Berufungsgericht hat zu einem Handeln der Beklagten im ge-
schäftlichen Verkehr zwar keine Feststellungen getroffen. Dies ist jedoch un-
schädlich. Der Senat kann aufgrund des feststehenden Sachverhalts die erfor-
derliche Beurteilung selbst vornehmen. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr
ergibt sich im Streitfall daraus, dass die Domainnamen zu den im Klageantrag
aufgeführten Internetseiten mit einem kommerziellen Dienstleistungsangebot
der Beklagten führen.

  cc) Das Berufungsgericht hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig –
keine Ausführungen zur Verwechslungsgefahr gemacht. Einer Zurückverwei-
sung bedarf es jedoch auch insoweit nicht. Ob eine Verwechslungsgefahr vor-
liegt, ist eine Rechtsfrage, die grundsätzlich auch das Revisionsgericht beant-
worten kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2000 – I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 509
= WRP 2000, 535 – ATTACHÉ/TISSERAND). Die Beurteilung der dafür maß-
geblichen Kriterien liegt zwar im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet (vgl.
BGH GRUR 2004, 514, 516 – Telekom). Der Senat kann vorliegend aber die
Frage der Verwechslungsgefahr selbst abschließend beurteilen, weil der hierzu
erforderliche Sachverhalt feststeht und weiterer Sachvortrag der Parteien nicht
zu erwarten ist.

Zwischen der Wortmarke der Kläger und den Domainnamen der Beklag-
ten besteht unmittelbare Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG.

(1) Zwischen den Dienstleistungen, für die die Klagemarke geschützt ist,
und dem über die angegriffenen Domainnamen erreichbaren Angebot auf den
Internetseiten der Beklagten besteht Dienstleistungsidentität. Wie bereits das
Landgericht angenommen hat, bietet die Beklagte in dem Internetportal die
gleichen Dienstleistungen an, für die die Klagemarke Schutz genießt. Unter die
Dienstleistung Telekommunikation, für die die Klagemarke geschützt ist, fällt die
Übermittlung von Nachrichten, die die Beklagte auf ihren Internetseiten anbie-
tet.

      (2) Die Klagemarke weist eine von Hause aus durchschnittliche Kenn-
zeichnungskraft auf. Diese ist trotz der Anlehnung an einen beschreibenden
Begriff (etwa schneller kabelloser Internetzugang) nicht reduziert, weil es ge-
wisser Überlegungen bedarf, den beschreibenden Gehalt der Klagemarke
überhaupt zu erkennen.

(3) Zwischen den kollidierenden Zeichen besteht eine hochgradige Ähn-
lichkeit. Die Klagemarke air-dsl und die Domainnamen airdsl.de und air-dsl.de
sind nahezu identisch. Die prägenden Bestandteile der angegriffenen Zeichen
stimmen mit der Klagemarke überein. Geprägt werden die angegriffenen Zei-
chen durch den Bestandteil airdsl in der Schreibeweise mit und ohne
Bindestrich. Der Zusatz „de“ hat allein funktionale Bedeutung, indem er auf die
in Deutschland am Weitesten verbreitete Top-Level-Domain hinweist.

(4) Angesichts der Waren- und Dienstleistungsidentität, normaler Kenn-
zeichnungskraft der Klagemarke und in Anbetracht der hochgradigen Zeichen-
ähnlichkeit besteht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG zwischen der Klagemarke und den Domainnamen der Beklag-
ten.
– 25 –

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm                           Pokrant                           Büscher

Bergmann                            Kirchhoff

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 09.03.2006 – 84 O 100/05 –
OLG Köln, Entscheidung vom 01.12.2006 – 6 U 84/06 –

Quelle: BGH