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MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4

a) Dem unterscheidungskräftigen oder Verkehrsgeltung genießenden Namen eines Vereins kann als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen. Ein kennzeichenrechtlicher Schutz kommt nicht nur für den vollständigen Vereinsnamen in Betracht, sondern auch für eine aus ihm abgeleitete – für sich genommen unterscheidungskräftige oder Verkehrsgeltung genießende – Kurzbezeichnung, die der Verein selbst im geschäftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen.

b) Zwischen dem Namensschlagwort „Haus und Grund“ und der Firmenbezeichnung „H. Haus + Grund e.K.“ besteht keine Verwechslungsgefahr.

BGH, Urt. v. 31. Juli 2008 – I ZR 158/05 – OLG München

LG München I


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. August 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist der Zentralverband der deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer. Er ist unter dem Namen „Haus und Grund Deutschland – Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.“ im Vereinsregister eingetragen. Ihm sind 22 Landesverbände angeschlossen, die sich wiederum in etwa 1000 Ortsvereine gliedern. Der Kläger bezweckt nach seiner Satzung die Wahrung der Belange des Haus- und Grundeigentums gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und der Öffentlichkeit sowie die Förderung der Grundstücks- und Gebäudewirtschaft.

Der Beklagte betreibt unter der Firma „H. Haus + Grund e.K.“ seit 1988 ein Immobilienunternehmen im Wesentlichen mit den Gegenständen „Vermittlung von Haus- und Wohnungseigentum“ und „Bauunternehmerleistungen“.

Der Kläger ist der Ansicht, der Bestandteil „Haus und Grund“ in seinem Namen genieße als Unternehmenskennzeichen Schutz. Er hat dazu vorgetragen, der Namensbestandteil sei bekannt und werde im geschäftlichen Verkehr seit Ende des 19. Jahrhunderts durchgängig bis heute verwendet. Es bestehe damit auch Schutz aufgrund von Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG. Die Firma des Beklagten sei mit seinem Kennzeichen verwechselbar, da die Bezeichnungen ausreichend ähnlich und die angebotenen Dienstleistungen gleichartig seien. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich ferner aus der Verletzung von Vorschriften zu Schutz des lauteren Wettbewerbs wegen Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise.

Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat er die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten begehrt.

Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, dem Bestandteil „Haus und Grund“ im Namen des Klägers komme kein kennzeichenrechtlicher Schutz zu. Es fehle zudem an einer Verwechslungsgefahr. Jedenfalls seien mögliche Ansprüche des Klägers verwirkt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat marken-, namens- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche des Klägers verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu, da der Bezeichnung „Haus und Grund“ weder originäre kennzeichenmäßige Unterscheidungskraft noch Verkehrsgeltung beigemessen werden könne. Diese Bezeichnung sei für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Hausbau und -verwaltung beschreibend. Sie umschreibe in Kurzfassung die beiden Gegenstände, auf die sich die Dienstleistungen der Parteien bezögen. Die Zusammenfassung der beiden Begriffe zu einer Bezeichnung ändere daran nichts.

Es handele sich nicht um eine einprägsame Neubildung, sondern um eine übliche, sachlich sogar naheliegende Zusammenführung zweier Begriffe. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen ließen nicht erkennen, dass die in Rede stehende Bezeichnung zum Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme durch den Beklagten Verkehrsgeltung zugunsten des Klägers erlangt habe. Zudem fehle es an einer Verwechslungsgefahr zwischen dem Namensschlagwort des Klägers und der angegriffenen Bezeichnung des Beklagten. Da dem Bestandteil „Haus und Grund“ keine namensmäßige Unterscheidungskraft zukomme, werde das Zeichen des Beklagten von dessen Familiennamen geprägt. Im Übrigen sei den beteiligten Verkehrskreisen bekannt, dass der Kläger und seine Unterorganisationen die Bezeichnung „Haus und Grund“ entweder allein oder mit einem Ortszusatz, nicht aber zusammen mit Familiennamen verwendeten. Ein markenrechtlicher Anspruch aus § 4 Nr. 2, § 14 Abs. 2 MarkenG scheide ebenfalls mangels Verkehrsgeltung des Klagezeichens aus. Namensrechtliche Ansprüche seien ausgeschlossen, weil es auch insoweit an der Unterscheidungskraft bzw. an der Verkehrsgeltung fehle. Da es sich bei „Haus und Grund“ um eine beschreibende Angabe handele, komme schließlich auch eine Irreführung nach § 3 UWG a.F. nicht in Betracht.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung aus § 15 Abs. 4 i.V. mit § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG zu.

a) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem – unter- scheidungskräftigen oder Verkehrsgeltung genießenden – Namen eines Vereins grundsätzlich als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Marken Schutz zukommen kann. Nach dieser Vorschrift gelten solche Zeichen als Unternehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. Der Namensschutz steht auch eingetragenen Vereinen zu (BGH, Urt. v. 19.5.1976 – I ZR 81/75, GRUR 1976, 644, 645 = WRP 1976, 609 – Kyffhäuser; Urt. v. 23.6.1994 – I ZR 15/92, GRUR 1994, 844, 845 = WRP 1994, 822 – Rotes Kreuz; Urt. v. 16.12.2004 – I ZR 69/02, GRUR 2005, 517, 518 = WRP 2005, 614 – Literaturhaus). Voraussetzung ist lediglich, dass der Name im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, was auch bei einem Idealverein i.S. des § 21 BGB in Betracht kommt (BGH GRUR 2005, 517 – Literaturhaus; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 5 Rdn. 40; vgl. ferner BGH, Urt. v. 23.1.1976 – I ZR 95/75, GRUR 1976, 370, 371 = WRP 1976, 235 – Lohnsteuerhilfeverein I). Kennzeichenrechtlichen Schutz kann nicht nur der vollständige Vereinsname, sondern auch eine aus ihm abgeleitete – für sich genommen unterscheidungskräftige oder Verkehrsgeltung genießende – Kurzbezeichnung beanspruchen, die der Verein entweder selbst im geschäftlichen Verkehrbenutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger am geschäftlichen Verkehr teilnimmt und – gemeinsam mit seinen Landesverbänden und Ortsvereinen – Beratungsleistungen für Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer anbietet. Die Angebote des Klägers, der Landesverbände und Ortsvereine

stellen sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, als eine

Einheit dar. Dem Kläger kommt dabei die Aufgabe des auch nach außen in Er-

scheinung tretenden Dachverbandes zu, der für das einheitliche Konzept verant-

wortlich ist und die Interessen der – ihm über die Landesverbände und Ortsverei-

ne indirekt angehörenden Mitglieder – auf Bundesebene vertritt.

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b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kurzbezeichnung „Haus und

Grund“ sei für die fraglichen Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig; sie ge-

nieße auch keine Verkehrsgeltung. Darüber hinaus fehle es aber auch an der er-

forderlichen Verwechslungsgefahr zwischen dem Klagezeichen „Haus und Grund“

und der beanstandeten, vom Beklagten verwendeten Bezeichnung „H. Haus +

Grund“. Gegen die Verneinung der Verwechslungsgefahr wendet sich die Revision

ohne Erfolg. Die Frage der Unterscheidungskraft und der Verkehrsgeltung des

Klagezeichens bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung (vgl. dazu

BGH, Urt. v. 31.7.2008 – I ZR 171/05 Tz. 16 ff. – Haus & Grund II).

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aa) Die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG

vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls

vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeits-

grad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft

des Kennzeichens des Klägers und der Nähe der Unternehmensbereiche (st.

Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 19.7.2007 – I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Tz. 15 =

WRP 2007, 1193 – Euro Telekom).


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bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Branchen, in

denen die Parteien tätig sind, so nahe beieinander liegen, dass eine Verwechs-

lungsgefahr nicht schon wegen mangelnder Branchennähe ausgeschlossen wer-

den kann. Die Tätigkeit des Klägers ist darauf gerichtet, die Belange des Haus-

und Grundeigentums gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und der Öf-

fentlichkeit zu wahren sowie die Grundstücks- und Gebäudewirtschaft zu fördern;

die ihm vermittels der Landesverbände angehörenden Ortsvereine führen Bera-

tungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Hausbau und der Verwaltung von

Häusern und Grundstücken durch. Hiervon unterscheidet sich zwar der Bereich, in

dem der Beklagte als Immobilienmakler und Bauunternehmer tätig ist. Gemeinsa-

mer Bezugspunkt beider Tätigkeiten sind jedoch Immobilien. Dies würde jedenfalls

bei Zeichenidentität ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne

anzunehmen, weil der Verkehr zumindest wirtschaftliche und organisatorische Zu-

sammenhänge zwischen den Parteien vermuten würde. Insoweit bestehen ausrei-

chende Berührungspunkte.

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cc) Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerfrei angenommen, dass es an

einer hinreichenden Zeichenähnlichkeit fehlt. Selbst wenn mit dem Berufungsge-

richt Verkehrsgeltung des Klagezeichens „Haus und Grund“ und damit zumindest

eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft unterstellt wird (vgl. BGH GRUR 2007,

888 Tz. 19 – Euro Telekom), hält die Firma des Beklagten („H. Haus + Grund

e.K.“) einen ausreichenden Abstand zur Geschäftsbezeichnung des Klägers

(„Haus und Grund“).

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(1) Bei der Beurteilung ihrer Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden

Kennzeichen grundsätzlich in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen.

Genießt ein Teil einer geschäftlichen Bezeichnung gesonderten kennzeichenrecht-

lichen Schutz als Firmenschlagwort, ist dieser gesondert geschützte Teil maßgeb-

lich (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 – I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 899 = WRP

2002, 1066 – defacto). Die Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks schließt es aller-


dings nicht aus, einem einzelnen Zeichenbestandteil unter bestimmten Vorausset-

zungen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft

beizumessen und die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnun-

gen daher im Falle der Übereinstimmung der Zeichen in ihren sie jeweils prägen-

den Bestandteilen zu bejahen (BGH GRUR 2007, 888 Tz. 22 – Euro Telekom).

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(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die (zumindest weitge-

hende) Übereinstimmung des Schlagworts „Haus und Grund“ mit dem Bestandteil

„Haus + Grund“ in der angegriffenen Bezeichnung des Beklagten für die Annahme

einer Verwechslungsgefahr nicht ausreicht, weil die angegriffene Bezeichnung

durch den Familiennamen „H. “ und nicht durch den übereinstimmenden Be-

standteil „Haus + Grund“ geprägt wird. Hiergegen wendet sich die Revision ohne

Erfolg. Die Beurteilung des Gesamteindrucks eines zusammengesetzten Zeichens

liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren

daher nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den

maßgeblichen Rechtsbegriff zutreffend zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungs-

sätze angewandt und den Sachvortrag umfassend berücksichtigt hat (BGH, Urt. v.

27.11.2003 – I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 – Telekom). Es

verstößt nicht gegen Erfahrungssätze, dass das Berufungsgericht dem Familien-

namen „H. “ eine allein prägende Bedeutung in der beanstandeten Bezeich-

nung des Beklagten beigemessen hat. Der Familienname stellt ein klassisches

Kennzeichnungsmittel dar, dem der Verkehr im Allgemeinen einen klaren Her-

kunftshinweis entnimmt (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.2008 – I ZR 134/05 Tz. 13 – Han-

sen-Bau). Demgegenüber zeichnet sich der Bestandteil „Haus + Grund“ in der an-

gegriffenen Bezeichnung – auch wenn man ihm Unterscheidungskraft zubilligt –

durch deutlich beschreibende Anklänge an die vom Beklagten angebotenen

Dienstleistungen eines Maklers und Bauunternehmers aus.


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(3) Eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Klagezeichen „Haus und

Grund“ und der beanstandeten Bezeichnung des Beklagten droht auch nicht des-

wegen, weil die Unterorganisationen des Klägers häufig die Bezeichnung „Haus

und Grund“ mit einem Zusatz führen und der Beklagte deswegen als zum Verband

des Klägers gehörig angesehen würde. Nach den getroffenen Feststellungen ver-

wenden die Unterorganisationen des Klägers die Bezeichnung „Haus und Grund“

entweder allein oder zusammen mit einer Ortsbezeichnung, nicht dagegen mit ei-

nem Familiennamen. Die Ortszusätze werden auch stets angehängt, während bei

der beanstandeten Bezeichnung des Beklagten der Familienname „H. “ dem

Bestandteil „Haus + Grund“ vorangestellt ist.

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2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch andere als kennzeichenrechtli-

che Ansprüche des Klägers verneint. Mit Recht erhebt die Revision insofern keine

Rügen.

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3. Mangels Rechtsverletzung bestehen auch keine Ansprüche auf Auskunft,

Rechnungslegung und Schadensersatz.


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III. Die Revision ist danach auf Kosten des Klägers (§ 97 Abs. 1 ZPO) zu-

rückzuweisen.

Bornkamm RiBGH Pokrant ist in Urlaub Schaffert

und kann daher nicht unter-

schreiben.

Bornkamm

RiBGH Dr. Bergmann ist in

Urlaub und kann daher nicht

unterschreiben.

Bornkamm Koch

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 20.01.2005 – 4 HKO 13509/04 –

OLG München, Entscheidung vom 18.08.2005 – 29 U 2050/05 –