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Urteil vom LG Hamburg

Entscheidungsdatum: 30.06.2006

Aktenzeichen: 332 O 275/05

Leitsätze

xxx

Tenor

1. Der Rechtsstreit ist insoweit erledigt, als die Klägerin Auskunft über alle seit dem 1.1.2002 verkauften Kunstwerke unter Nennung der Vor- und Nachnamen der jeweiligen Erwerber verlangt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/10 und die Beklagte 7/10.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand

Nach einseitiger Erledigungserklärung der Klägerin streiten die Parteien nur noch über die Kosten des Rechtsstreits.

Die Klägerin ist ausübende Künstlerin. Die Beklagte war zwischen 1998 und April 2003 ihre Galeristin und veräußerte in diesem Zusammenhang Werke der Klägerin im Wesentlichen auf Kommissionsbasis. Üblicherweise teilte die Beklagte der Klägerin mit, wenn es zu einem Verkauf gekommen war. Nach Abzug nach etwaiger Rabatte erhielt die Klägerin 50 % des Veräußerungserlöses. Die Klägerin schrieb zu diesem Zwecke der Beklagten Rechnungen. Zwischen den Parteien ist im Wesentlichen streitig, ob die Beklagte verpflichtet war, Namen und Adressen der Käufer hinsichtlich der über die Beklagte getätigten Verkäufe von Kunstwerken der Klägerin an diese zu übermitteln. Nach Beendigung der Zusammenarbeit erbat die Klägerin von der Beklagten eine Aufstellung sämtlicher über die Beklagte veräußerter Werke mit Nennung des Käufers und dessen Adresse. Nachdem die Beklagte eine entsprechende Auskunft verweigerte, machte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 17. März 2005 Auskunftsansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. März 2005 vertrat die Beklagte die Auffassung, zu der gewünschten Auskunftserteilung nicht verpflichtet zu sein und erhob hinsichtlich der bis Ende 2001 getätigten Verkäufe die Einrede der Verjährung. Mit der vorliegenden Klage beschränkte die Klägerin ihr ursprüngliches Auskunftsbegehren auf die im Jahre 2002 erfolgten Kommissionsgeschäfte. Dabei handelt es sich um insgesamt folgende 10 Werke:

– Var.94

– Drei-Augen-Hund, Var.20

– Kleiner Junge vor Loch, Var. 43

– Var. 86

– Mensch im Lockenfell, Var. 63

– Hundemenschkopf I, Var. 64

– Var. 91

– Var. 92

– Hundemenschporträt, Var. 52

– Var. 82.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde auf Grundlage des zwischen den Parteien beschlossenen Ausstellungsvertrages in Verbindung mit § 25 UrhG ein Auskunftsanspruch hinsichtlich Namen und Adressen der Erwerber ihrer Werke zu. Diese Auskunft sei schriftlich zu erteilen. Aufgrund der Weigerung seitens der Beklagten sei es ihr nicht möglich gewesen, Namen und Adressen möglicher Leihgeber an interessierte Museen weiterzugeben, die an der Ausstellung von Werken der Klägerin interessiert waren. Auch nach mehrmaligem Nachfragen, habe die Beklagte eine entsprechende Auskunft verweigert.

Die Klägerin beantragte ursprünglich mit der Klagschrift, eingegangen bei Gericht am 6. Juli 2005, der Beklagten zugestellt am 22. Juli 2005, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin schriftlich Auskunft über alle seit dem 1. Januar 2002 verkauften Kunstwerke der Klägerin zu erteilen, und zwar mit Angabe des Zeitpunkts des Verkaufes und vollständige Angabe von Vornamen und Nachnamen sowie Adresse des jeweiligen Erwerbes.

Nachdem die Beklagte im Rahmen dieses Prozesses Auskunft über sämtliche nach dem 1.1.2002 durch die Beklagte veräußerten Werke unter Nennung der Erwerbernamen genannt hat, erklärt die Klägerin den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 8.11.2005 uneingeschränkt für erledigt.

Die Beklagte widerspricht der Erledigung und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, nach ordnungsgemäßer Abwicklung der im Jahre 2002 getätigten Kommissionsgeschäfte nicht zur Auskunft hinsichtlich Namen und Adressen der jeweiligen Käufer verpflichtet zu sein. Jedenfalls habe sie die Klägerin laufend über die erfolgten Verkäufe nebst Angabe des Käufers telefonisch und durch Übersendung aktueller Kommissionslisten informiert. Hinsichtlich der Skulptur Var. 94 sei die Klägerin auch durch E-Mail vom 6. November 2002 und Schreiben vom 8.11.2003 (diese Korrespondenz ist zwischen den Parteien unstreitig) über den Namen der Käuferin informiert worden. In Bezug auf das Werkes Var.82 sei der Name der Erwerberin (J. S., Hamburg) in einer an die Klägerin übermittelten Kommissionsliste (Anlage B 1) enthalten gewesen. Darüber hinaus sei die Klägerin auch von der Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin B. F., im November 2002 über die Namen der Erwerber der Arbeiten Var. 0, 43, 86, 94, 63, 64, 91, 92 und 52 informiert worden. Die Beklagte ist im Übrigen der Ansicht, dass Namen und Adressen der Erwerber ein Geschäftsgeheimnis des Galeristen darstellen und insoweit ein Anspruch auf Auskunft nicht besteht. In der Vergangenheit habe es zwischen den Parteien niemals Streitigkeiten hinsichtlich der Weiterleitung von Erwerberdaten an die Klägerin gegeben.

Die Klägerin wendet ein, aktuelle Kommissionslisten nicht erhalten zu haben, aus denen sich die Namen der Erwerber in individualisierbarer Form ergeben hätten. Die ihr übermittelte Kommissionsliste B 8 habe keine Angaben zu den Namen der Erwerber enthalten. Die als Anlage B 1 überreichte Gesamtzusammenstellung „Verkaufte Arbeiten, Stand 9/02“ sowie die Kommissionsliste Juni 2001 (Anlage B 9) seien ihr nicht übersandt worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin F.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2006 verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Anlagen.

Gründe

I. Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Die ursprüngliche, auf Auskunftserteilung gerichtete Klage war bei Zustellung nur zum Teil begründet und ist durch Erteilung der begehrten Auskünfte im laufenden Prozess auch nur zum Teil unbegründet geworden. Der Klägerin stand ursprünglich nur ein Anspruch auf mündliche Nennung des Namens der Erwerber ihrer seit dem 1.1.2002 über die Beklagte veräußerten Kunstwerke zu. Weitergehende und schriftliche Informationen kann die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen. Hinsichtlich des Werkes Var. 94 hat die Beklagte die erforderlichen Informationen bereits vor Erhebung der Klage erteilt, so dass der diesbezügliche Anspruch erloschen ist. Soweit die Klägerin Auskunft über die Adressen der Erwerber begehrt, ist der Rechtsstreit nicht erledigt.

1. a) Der Auskunftsanspruch beruht auf § 384 II 1. Halbsatz HGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Galerievertrag. Nach diesen Vorschriften ist der Kommissionär zur Nennung des Dritten verpflichtet, mit dem das Ausführungsgeschäft geschlossen wurde, vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 384 Rz. 7; Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 384 Rz. 19. Neben dieser handelsrechtlichen Begründung ergibt sich die Pflicht zur Nennung des Namens des Erwerbers auch aufgrund der besonderen Natur des vorliegenden Galeriekommissionsgeschäfts. Dessen Gegenstand sind urheberrechtlich geschützte Werke. Das dem Urheberrechtsschutz zugrunde liegende Urheberpersönlichkeitsrecht schafft auch nach der Veräußerung eine dauerhafte ideelle Verbindung des Urhebers zu seinem Werk, insofern steht dem Urheber z.B. nach § 25 UrhG ein besonderes Zugangsrecht zu. Das Urheberpersönlichkeitsrechts begründet aber auch im Verhältnis zwischen Urheber und Galerist besondere Pflichten. Dazu zählt unter anderem die Nennung des Namens des Erwerbers, sodass der Urheber die fortdauernde ideelle Beziehung zu seinem Werk auch faktisch realisieren kann, sei es zum Zwecke der Herstellung von Vervielfältigungsstücken ( § 25 UrhG) , sei es – wie vorliegend – zum Zwecke der Anfrage an die Erwerber, ob sie bereit wären, die Werke als Leihgaben für Ausstellungen zur Verfügung zu stellen. Insofern greift der Einwand der Beklagten zu kurz, dass nach ordnungsgemäßer Abrechnung der Kommissionsgeschäfte kein schützenswertes Bedürfnis zur Benennung der Erwerber bestünde.

b) Dem Interesse des Künstlers nach Zugang zu seinen Werken steht das Interesse des Galeristen nach Kundenschutz und Vermeidung zukünftiger Direktgeschäfte zwischen Kommittenten und Abnehmer. Dieses Spannungsverhältnis kann dadurch gelöst werden, dass die Pflicht zur Nennung des Erwerbers im Wege der Parteivereinbarung oder auf Grundlage des Handelsbrauchs abbedungen wird. Für eine solche Abbedingung fehlt es vorliegend jedoch an einer entsprechenden ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung zwischen den Parteien. Auch einen derartigen Branchenbrauch hat die insoweit beweispflichtige Beklagte nicht dargetan. Der Verweis auf den durch die Vereinigung der europäischen Kunstgalerien erarbeiteten Leitfaden genügt dafür nicht, da es sich um eine aus Sicht der Galeristen interessengeleitete Praxishandreichung handelt, die insofern keinen verlässlichen Schluss auf eine lagerübergreifende Branchenübung zulässt. Im Übrigen kann ein derartiger Interessenkonflikt jedenfalls nach Beendigung des Galeristenvertrages nicht mehr zu Lasten des Urhebers gelöst werden. In einer derartigen Situation wird der Galerist üblicherweise kein unmittelbares Eigeninteresse mehr haben, das Werk „seines“ ehemaligen Künstlers durch Vermittlung von Anfragen seitens Kuratoren an die betreffenden Erwerber weiter zu fördern. Dann aber muss dem Urheber prinzipiell ein Anspruch auf Nennung des Namens der Erwerber zustehen und das Interesse des Galeristen nach Kundeschutz zurücktreten. Insoweit kann diese Information jedenfalls nach Beendigung der Kommission eingefordert werden. Zwar wird für die reine handelsrechtliche Rechenschaftspflicht nach § 384 II 2. Halbsatz HGB gefordert, dass diesbezügliche Ansprüche innerhalb eines angemessenen Zeitraums geltend zu machen sind, vgl. Baumbach/Hopt aaO § 384 Rz. 8. Dies muss grundsätzlich auch für den Auskunftsanspruch nach § 384 II 1. Halbsatz gelten. Allerdings vorliegend davon auszugehen, dass diese Obliegenheit des Kommittenten durch die oben dargelegten urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bezüge überlagert wird, mit der Folge, dass der Klägerin ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch noch zu einem Zeitpunkt nach Vornahme des Kommissionsgeschäfts zusteht, der unter handelsrechtlichen Gesichtspunkten nicht mehr als angemessen im Sinne des § 384 II HGB anzusehen wäre.

c) Ob der Klägerin ein Anspruch auf Nennung der konkreten Adresse des Erwerbers zusteht, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da die Beklagte diese Adressen im vorliegenden Rechtsstreit nicht genannt hat und insoweit schon keine Erledigung eingetreten ist. Jedenfalls erscheint in den Fällen, in denen der Urheber – wie vorliegend – die Kontaktdaten des Erwerbers ohne weiteres mit Hilfe weiterer Galeristen in Erfahrung bringen kann, eine Nennung der konkreten Adresse des Erwerbers nicht erforderlich.

) Die Auskunft braucht lediglich mündlich erteilt zu werden. § 384 II 1. Halbsatz HGB sieht keine besondere Form der Benennung des Dritten vor. Zwar ist im Rahmen des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs nach §§ 666, 259 BGB anerkannt, dass eine Auskunft grundsätzlich in Schriftform zu erfolgen hat, vgl. Palandt § 261 Rz. 20. In einfachen Fällen kann die Auskunft auch mündlich erteilt werden. Die Benennung von Erwerbern stellt eine denkbar einfache Information dar, so dass vorliegend eine Schriftform nicht erforderlich ist.

e) Eine Nennung des Verkaufsdatums konnte die Klägerin ursprünglich nicht verlangen. Im Rahmen der Rechenschaftspflicht nach § 384 II 2. Halbsatz HGB ist die Beklagte zwar grundsätzlich verpflichtet, über den Zeitpunkt der Durchführung des Geschäfts Mitteilung zu machen. Diese Pflicht erlischt zwar nicht mit dem Ende Kommission, ihre Erfüllung muss jedoch in einem angemessenem Zeitraum geltend gemacht werden, vgl. Baumbach/Hopt § 384 Rz. 8. Diese Obliegenheit zur zügigen Geltendmachung wird auch nicht durch urheberpersönlichkeitsrechtliche Bezüge modifiziert, da Übermittlung des Verkaufsdatums lediglich kommerziellen Zwecken dient. An einer rechtzeitigen Geltendmachung fehlt es allerdings vorliegend, da die Klägerin erst mit Schreiben vom 17.3.2005 und damit mehr als zwei Jahre nach dem Ende des hier streitgegenständlichen Zeitraums konkret nach der Übermittlung des Verkaufsdatums fragen ließ.

2. Soweit die Klägerin nach vorstehendem Auskunft verlangen kann, ist der Anspruch lediglich in Bezug auf die Skulptur Var. 94 durch Erfüllung erloschen.

a) Aus den an die Klägerin versandten Schreiben vom 6. und 8.11.2002 (B 11, B 12, welche die Beklagte unstreitig erhalten hat) ließ sich für die Klägerin unschwer entnehmen, dass Frau R. d. V. die Skulptur Var. 94 erworben hatte. So wird in der Email vom 6.11. erwähnt, dass „die Skulptur an sehr sympathische Leute aus Barcelona geht“. Im Schreiben vom 8.11. bittet die Beklagte die Klägerin, das Zertifikat für die Skulptur zu unterzeichnen, damit es „direkt an Frau R. d. V. weitergeleitet werden kann“. Weiter wird um Übersendung der Rechnung für die Skulptur Var. 94 gebeten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich unter den streitgegenständlichen Arbeiten nur eine Skulptur befand, insoweit eine Zuordnung für die Klägerin unschwer möglich war.

b) Im Übrigen hat die Beklagte eine pflichtgemäße Auskunftserteilung nicht beweisen können.

aa) Soweit die Beklagte behauptet, sie selbst sowie ihre Mitarbeiterin, die Zeugin F., hätten die Klägerin über die Namen der Erwerber informiert, konnte dies in der Beweisaufnahme nicht bestätigt werden. Die Zeugin F. bekundete glaubhaft, dass sie selbst gegenüber der Klägerin niemals Namen der Käufer genannt habe. Dies sei Sache der Beklagten gewesen. Zwar bekundete die Zeugin, dass die Beklagte nach Messen mit ihren Künstlern immer telefoniert habe und in diesem Zusammenhang auch die Namen der Erwerber genannt habe. An konkrete Telefonate mit der Klägerin konnte sie sich allerdings nicht ansatzweise erinnern. Auch blieb unklar, ob im Rahmen dieser Telefonate eine genaue Zuordnung zwischen Erwerber und Werk vorgenommen wurde. Insofern war diese pauschale Aussage – selbst wenn man die begrenzte Erinnerungsfähigkeit der Zeugin in Bezug auf den mehrere Jahre zurückliegenden Sachverhalt berücksichtigt – nicht geeignet, das Gericht mit dem für das nach § 286 ZPO erforderliche Maß an Gewissheit hinsichtlich einer pflichtgemäßen Erteilung der Auskünfte zu überzeugen. Dem steht auch nicht die Aussage der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung entgegen. Sie hat lediglich bekundet, dass es vereinzelt Gespräche mit der Beklagten gegeben habe, in denen Namen von Erwerbern genannt wurden. Selbst wenn man davon ausginge, dass derartige Telefonate auch in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2002 stattgefunden hätten (was die Klägerin bestritten hat), so kann aus der Einlassung der Klägerin jedoch noch nicht zwingend auf eine pflichtgemäße Auskunftserteilung geschlossen werden. Die Klägerin hat – ohne dass sich dies als widersprüchlich bezeichnen lässt – erläutert, dass ihr auf Grundlage dieser Telefonate jedenfalls eine Zuordnung der Erwerber zu den jeweiligen Werken nicht möglich war. Soweit die Beklagte auf eine pflichtgemäße Auskunftserteilung in Bezug auf hier nicht streitgegenständliche Werke verweist, so käme diesem Umstand, seine Richtigkeit unterstellt, für den vorliegenden Rechtsstreit nur eine unmaßgebliche Indizwirkung zu, so dass dem diesbezüglichen Vortrag nicht weiter nachzugehen war.

Soweit die Beklagte Kommissionslisten vorlegt, in denen Namen der Erwerber handschriftlich eingetragen sind, lässt sich auch daraus eine pflichtgemäße Auskunftserteilung nicht schlüssig entnehmen. Vorliegend sind allein die Listen B 1, B 8 und B 9 erheblich, da nur in diesen Verkäufe von Werken im streitgegenständlichen Zeitraum aufgeführt sind. Allerdings geht das Gericht davon aus, dass die Listen B 8 und B 9, wenn überhaupt, jedenfalls aber nicht in der von der Beklagten vorgelegten Form an die Klägerin übermittelt wurden. Wie sich den Abvermerken der Listen entnehmen lässt, sollen diese am 27.6. bzw. am 24.9.2002 an die Klägerin übermittelt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt waren aber die in den Listen aufgeführten streitgegenständlichen Werke nach eigenem Vortrag der Beklagten überhaupt noch nicht verkauft. Dies gilt sowohl, wenn man auf die schriftsätzlich genannten Verkaufsdaten (12.12.2002), die in den Listen als Ankaufsdaten geführt werden, als auch auf die in den Listen enthaltenen jeweils früheren Verkaufsdaten abstellt. Auch die Beklagte selbst hat im Rahmen der Erörterung der Kommissionslisten auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts bestätigt, dass der Klägerin mit Ausnahme der Werke Var. 94 und Var. 82 schriftliche Informationen in Bezug auf die Erwerber nicht übermittelt wurden. Daraus lässt sich schließen, dass die Angaben zu den Namen der Erwerber erst nachträglich eingefügt wurden. Insoweit kam es nicht darauf an, ob die Listen B 8 und B 9 der Klägerin zugegangen sind.

Darüber hinaus hat es die Beklagte nicht vermocht, den Zugang der per Fax übermittelten Liste B 1 zu beweisen, in dem die Veräußerung des Werkes Var. 82 unter Nennung dokumentiert ist. Der Zugang eines Fax kann nach überwiegender Meinung in der Rechtsprechung weder durch Vorlage des Sendeberichts noch durch Zeugenaussage bezüglich der Absendung des Fax geführt werden, vgl. nur BGH NJW 1995, 665; KG KGR Berlin 2004, 97, LG Berlin vom 18.5.2005 Az. 50 T 21/05 mwN – verfügbar unter www.juris.de. Es ist bekannt, dass beim Versand von Telefaxsendungen immer wieder Störungen auftreten können, deren Ursache zunächst nicht ersichtlich ist. Aus diesem Grunde ist nicht feststellbar, dass der Telefaxverkehr zuverlässiger wäre als der normale Briefpostversand, der ebenfalls eine verschwindend geringe Verlustquote aufweist. In diesem Bereich besteht eine Zugangsvermutung bei bewiesener Absendung aber unbestritten nicht. Eine andere Wertung kann sich weder aus einem vom Absendegerät erzeugten OK-Vermerk, noch aus einer Zeugenaussage hinsichtlich der Wahrnehmung des OK-Vermerks ergeben, da bereits nicht erkennbar ist, aufgrund welcher technischen Signale im konkreten Fall das Absendegerät den Vermerk erzeugt hat. Es widerspricht auch allen Grundsätzen der Beweisverteilung dem Empfänger einer Telefaxsendung eine Organisation anzusinnen, die es ihm ermöglicht, im Streitfall einen Anscheinsbeweis zu entkräften.

3. Soweit die Klage ursprünglich begründet war, ist durch Nennung der Erwerber in den Schriftsätzen vom 4.10. und 20.12.2005 Erledigung eingetreten. Wie bereits oben ausgeführt, hat die Beklagte jedoch nicht, wie von der Klägerin beantragt, Adressen der Erwerber mitgeteilt. Insofern ist eine Erledigung nicht eingetreten.

II. Die Kosten des Rechtsstreits sind nach § 92 I 1 1. Alt. ZPO nach Verhältnis des wechselseitigen Obsiegens zu teilen. Soweit die Klage abgewiesen wird, weil der Anspruch auf Auskunftserteilung in Bezug auf eine (Skulptur Var. 94) der insgesamt zehn Werke bereits erloschen war, so entspricht dieses Obsiegen der Beklagten einem Anteil von 1/10. Soweit die Klage abgewiesen wird, einerseits weil der Klägerin insgesamt ein Anspruch auf schriftliche Auskunftserteilung sowie auf Nennung der Verkaufsdaten nicht zusteht und andererseits weil die Hauptsache hinsichtlich der begehrten Mitteilung von Erwerberadressen nicht erledigt ist, misst das Gericht diesem Obsiegen der Beklagten einen Wert von weiteren 2/10 des Werts der Klagforderung bei. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.