Anwalt für Wettbewerbsrecht
Wir vertreten und beraten zu allen Fragen des Wettbewerbsrechts. Wir helfen Ihnen vor unlauteren Eingriffen von Mitbewerbern in den Wettbewerb.. Wir helfen Ihnen, sich gegen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen von Mitbewerbern oder nach § 8 Abs.3 UWG anspruchsberechtigte Organisationen zu wehren.
Wir prüfen Ihre individuellen Ansprüche gegen Mitbewerber, die ihre Rechte verletzen. Wir überprüfen Ihre Werbung, Ihre AGB oder Ihren Internetaufttritte auf Verstöße gegen das UWG oder andere Normen.
Das Wettbewerbsrecht schützt die Freiheit Ihres Unternehmens vor unlauteren Eingriffen. Es soll aber auch den Verbraucher vor solchen Handlungen schützen. Daher ist jede Phase geschäftlichen Handels zu hinterfragen und zu prüfen – damit keine Abmahnung ins Haus flattert. Aus der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken ergibt sich, dass das UWG teilweise auch Verbraucherschutzrecht ist. Zwar hat der Verbraucher keine individuellen Ansprüche nach dem UWG. Allerdings können Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände Ansprüche kollektiv geltend machen.
Verstöße gegen das UWG setzen eine geschäftliche Handlung voraus. Rein privates Handeln fällt nicht darunter. Daher kann der private Verkäufer auf Ebay keinen Wettbewerbsverstoß begehen. Ob er privat oder geschäftlich handelt, hängt jedoch nicht von den Einstellungen seines accounts ab, sondern von den damit verbundenen Handlungen bzw. Angeboten.
Darüber hinaus werden wir für Sie aber auch im Falle der unberechtigten Inanspruchnahme durch Konkurrenten, etwa bei Abmahnungen oder gerichtlichen Auseinandersetzungen tätig.
Schlüterstraße 37, D-10629 Berlin, (direkt am Kurfürstendamm)
Tel: 030 88 70 23 80 | Fax: 030 88 70 23 85
Was ist Wettbewerbsrecht?
Das Wettbewerbsrecht unterteilt sich in das Lauterkeitsrecht, welches im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt ist, sowie das Kartellrecht, auch Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannt. Beide Rechtsgebiete sollen einen fairen Wettbewerb zwischen den einzelnen Marktteilnehmern garantieren, unterscheiden sich jedoch in ihrer Anwendbarkeit und Schutzrichtung stark voneinander.
Lauterkeitsrecht
Das Lauterkeitsrecht dient der Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Regeln und schützt mit dem UWG gegen unlautere geschäftliche Handlungen, wie etwa irreführende Werbungen, Verstöße gegen sogenannte Marktverhaltensregeln (z.B. Verbraucherschutzvorschriften), Verunglimpfungen von Wettbewerbern oder deren Produkten. In dieser Funktion schützt es nicht nur Mitbewerber und Verbraucher, sondern auch sonstige Marktteilnehmer sowie die Allgemeinheit vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Hierbei ist sowohl eine entsprechende Beanstandung eines Wettbewerbers gegen die gegen ihn gerichtete Handlung eines anderen Wettbewerbers als auch gegen dessen Marktverhalten gegenüber Verbrauchern oder Herstellern möglich. Das Lauterkeitsrecht ist nicht zuletzt aufgrund der noch immer uneinheitlichen Rechtsprechungspraxis auf nationaler als auch auf Gemeinschaftsebene ein äußerst komplexer Rechtsbereich, der eine professionelle Beratung im Streitfalle erforderlich macht. Wir blicken auf eine langjährige erfolgreiche Tätigkeit in lauterkeitsrechtlichen Auseinandersetzungen zurück, die uns als Ihren professionellen Partner im Streitfalle qualifiziert.
Kartellrecht
Das Kartellrecht schützt den Wettbewerb als gesamte Institution, indem es das Entstehen von Monopolen und wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Marktteilnehmern verhindern soll. Anders als im Lauterkeitsrecht besteht neben der Überwachung durch Mitbewerber auch eine Kontrolle durch staatliche Aufsichtsbehörden, die Kartellämter. Nichtsdestotrotz besteht der Großteil wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen im Verhältnis zweier Mitbewerber, welche die Einschaltung einer im Kartellrecht erfahrenen Rechtsanwaltskanzlei empfehlenswert machen. Haben Sie die Vermutung, dass ihr Konkurrenz wettbewerbswidrig handelt? Oder wird Ihnen selbst im Rahmen einer Abmahnung vorgeworfen, gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben? Wir begleiten Sie als kompetenter und verlässlicher Partner in allen Phasen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung.
Unsere Leistungen im Wettbewerbsrecht
- Umfassende Beratung zu wettbewerbskonformem Verhalten im geschäftlichen Verkehr
- Überprüfung von Werbeanzeigen zur Vorbeugung von Wettbewerbsverstößen durch irreführende Werbung
- Überprüfung Ihres Internetauftritts, von Werbematerialien und Ihres gesamten Unternehmensauftritts auf lauterkeitsrechtlich beanstandungsfreie Gestaltung
- Dauerhafte Überwachung des Marktverhaltens Ihrer Mitbewerber, um Wettbewerbsnachteile aufgrund unlauterer Werbung der Konkurrenz zu vermeiden
rufschädigende Äußerungen durch Mitbewerber - Außergerichtliche Vertretung bei Abmahnungen, die Sie beispielsweise von der Wettbewerbszentrale oder dem IDO Interessenverband wegen vermeintlicher Wettbewerbsverstöße erhalten haben
- Gerichtliche Vertretung im Klageverfahren oder einstweiligen Verfügungsverfahren bei wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen
- Durchsetzung von Ansprüchen nach Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht
- Prüfung und Gestaltung von Verträgen (Lizenz- und Sponsoringverträge) sowie AGB hinsichtlich ihrer wettbewerbsrechtlichen Konformität
- Rechtliche Beratung und Begleitung von Marketing- und Werbekampagnen
- Erstellung von Schutzschriften bei drohendem einstweiligen Verfahren
- Erstellung von Abschlusserklärungen und modifizierten Unterlassungserklärungen zur Vermeidung von wettbewerbsrechtlichen Klageverfahren
- Führen von Vergleichsverhandlungen im Wettbewerbsrecht
- Entwicklung einer gemeinsamen Verhandlungsstrategie & Prozesstaktik
Dank unserer langjährigen Erfahrung als Kanzlei für Wettbewerbsrecht bieten wir Ihnen kompetenten und zügigen Rechtsbeistand in allen Phasen des gerichtlichen Verfahrens sowie im Vorfeld.
Sollten Sie rechtliche Beratung zum Wettbewerbsrecht benötigen, bieten wir eine erste kostenlose telefonische Einschätzung an.
Rufen Sie uns an: 030 88 70 23 80
Sollten Sie rechtliche Beratung zum Wettbewerbsrecht benötigen, bieten wir eine erste kostenlose telefonische Einschätzung an.
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Aktuelle Beiträge zum Wettbewerbsrecht
BGH vom 6.2.2014: Aufruf zur Kündigung e Girokontos kann zulässig sein (I ZR 75/13) PM
Bundesgerichtshof zum Aufruf einer Verbraucherzentrale zur Kündigung eines Girokontos Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Aufruf einer Verbraucherzentrale an ein Bankinstitut zur...
(strafbare Werbung) OLG Naumburg vom 18.11.2009 – Teilnehmer an progressivem Vertriebssystem sind keine Verbraucher (1 Ws 673/09)
Was vielen Markteilnehmern nicht bewusst ist: das UWG enthält mehrere Straftatbestände, u.a. den der "Strafbaren Werbung" § 16 Strafbare Werbung (1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen...
Abmahnung KfZ Innung Schwaben – PKW Händlern (JUS Rechtsanwälte)
Wer im Internet mit gebrachten PKW handelt, muss auf den gewerbliche Charakter seiner Tätigkeit eindeutig hinweisen. Andernfall riskiert er eine Abmahnung, wie in letzter Zeit immer wieder durch die KfZ Innung Schwaben. Diese nimmt bundesweit vermeintliche PKW-...
EuGH Urteil vom 3.10.2013: Wettbewerbsregeln gelten auch für gesetzliche Krankenkassen (C-59/12)
Das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern gilt auch für gesetzliche Krankenkassen. Dies hat der EuGH in einer aktuellen Entscheidung betont. Weder ihre im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben noch ihr öffentlich-rechtlicher Status rechtfertigen...
EuGH vom 19.9.2013: irreführende Geschäftspraxis muss nicht Erfordernissen beruflicher Sorgfalt widersprechen (C-435/11)
Auch wer unverschuldet Verbraucher irreführt, handelt wettbewerbswidrig. In einem aktuell vom EuGH entschiedenen Fall bestanden zwischen einem Reisebüro (Team4 Travel) und Hotels Exklusivvereinbarungen. Mit der Vereinbarung wurde folgerichtig geworben. Die Hotels...
(Wettbewerbsrecht) OLG Frankfurt am Main vom 1.3.2012: Zahnbleaching und Zahnreinigungen sind keine rein kosmetische Anwendungen (6 U 264/10) PM
Mit einem am 1.3.2012 verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einer Zahnarzthelferin untersagt, in ihrem eigenen Zahnkosmetikstudio die Durchführung einer Zahnreinigung mittels „Airflow“ und bestimmte Zahnbleachings als selbstständige gewerbliche Tätigkeit ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt anzubieten.
Geklagt hatte die Landeszahnärztekammer Hessen, die der Ansicht ist, die Beklagte übe in ihrem Studio durch diese Tätigkeiten Zahnheilkunde aus, was nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) den Zahnärzten vorbehalten sei.