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Die rechtlichen Beziehungen zwischen Veranstalter und DJ Teil 2: Der abwesende DJ

Die rechtlichen Beziehungen zwischen Veranstalter und DJ Teil 2: Der abwesende DJ

 

Fall 2

Der Veranstalter bucht den DJ für eine Veranstaltung. Die Gage beträgt laut Booking-Vertrag 1.000 EUR, wovon 500 EUR bereits im Vorfeld bezahlt wurden. Am Abend der Veranstaltung erscheint der DJ nicht in der Veranstaltungslocation – eine Absage erfolge zuvor nicht.

 

Bekommt der Veranstalter die Gage zurück ? 

 

Ja;  der Veranstalter hat gegen den DJ einen Anspruch auf Rückzahlung der Gage aus §§ 326 I,IV, 346 BGB. Zwischen den beiden Parteien wurde unstreitig ein sog. Booking-Vertrag geschlossen. Hierbei handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, der in Form eines Dienstvertrags gem. §§ 611 ff BGB ausgestaltet ist.

Wie bereits festgestellt handelt es sich bei dem geschlossenen Vertrag um ein „absolutes Fixgeschäft“, das heißt der DJ kann das ausgefallene Set nicht nachholen. Dies nennt man „Unmöglichkeit“. Der Anspruch auf Gegenleistung entfällt, wenn der Schuldner (DJ) wegen Unmöglichkeit nicht leisten muss (was passiert, wenn er die Unmöglichkeit zu verteten hat, weil er  den Termin verschlafen hat, prüfen wir an anderer Stelle).

Dennoch bewirkte der Veranstalter bereits im Vorfeld der Veranstaltung Leistung, indem er 500 Euro Gage anzahlte. Diese Gegenleistung war nicht geschuldet, sodass der Veranstalter die angezahlte Gage gem. § 326 IV BGB i.V.m. 346 BGB wieder zurückfordern kann. 

Veranstaltungsrecht Berlin

 

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