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Schöpfungsprinzip – Was schützt das Urhebergesetz ?

Das Schöpfungsprinzip im Urheberrecht – Was schützt das Urhebergesetz ?

Die ganz herrschende Meinung legt den Werkbegriff im Sinne des Schöpfungsprinzips aus (wohl zuerst RGZ 76, 339, 344; s.a. Ulmer, GRUR Int. 1959, 1 f; aA Kummer, Das urheberrechtlich schützbare Werk, 1968). Das Schöpfungsprinzip besagt, dass das vom Urheberrechtsgesetz geschützte Werk unmittelbarster Ausdruck der Urheberpersönlichkeit ist, indem der Urheber durch eine wahrnehmbare Formgestaltung seinen „lebenden Geist“, also seine extremen seelischen Zustände, Phantasien, Träume und/oder starken Gefühle im Werk durch Darstellung zur Anschauung bringt. Entsprechend ist die zentrale Voraussetzung des Werkes das Tatbestandsmerkmal der Individualität (Loewenheim in: Schricker/Loewenheim, § 2 Rn 23; BGHZ 9, 262, 268 – Lied der Wildbahn I; BGH GRUR 1995, 673, 675 – Mauerbilder).

Die Voraussetzung dafür, das ein Werk als Ausdruck der Individualität seines Schöpfers verstanden werden kann, liegt erstens in einer klaren Trennung zwischen Subjekt und Objekt, Urheber und Werk, Betrachter und Betrachtetem, und zweitens in der fundamentalen Trennung zwischen Körper und Geist, materiellen Werkstück und dem hierdurch verkörperten Geisteswerk, zwischen Ausdrucksmittel einerseits und wahrnehmbarer Form und geistigem Gehalt andererseits.

Durch das Zusammenspiel dieser Relationen wird das Geisteswerk zu einem ubiquitären Immaterialgut, das in seiner Objektivation als Emanation des menschlichen Geistes der Wahrnehmung des Rezipienten anheimgestellt ist. Im Zentrum des Urheberrechts steht damit das von seinem Urheber verselbständigt und unabhängig existierende Werk – und damit zugleich sein Schöpfer, dem es in einem genialen Schöpfungsakt gelungen ist, seinen individuellen Geist ins Werk hineinzuversetzen.

Schöpfungsprinzip soll als „Werteverwirklichung“

Dieses Schöpfungsprinzip soll als „Werteverwirklichung“ „lückenlos“ die gesamte Rechtsanwendung im Urheberrechtsgesetz durchziehen. Entsprechend ist die Schutzgrenze immer dort zu ziehen, wo das Werk nicht als Ausdruck der Individualität seines Urhebers verstanden werden kann. Dies ist etwa der Fall, wenn noch gar keine Objekt entstanden ist, wie etwa bei einer bloßen Idee (vgl. BGHZ 44, 288, 293 – Apfelmadonna), oder bei der Methode des Schaffens, des Stils, der Manier oder der Technik, da hier kein imaginäres Bild des Urhebers durch Darstellung zur Anschauung gebracht wird (BGHZ 5, 1, 4 – Hummel I; BGH GRUR 1970, 250 f. – Hummel III), ebenso wie beim sog. Gemeingut, der nicht den subjektiven Geist, sondern den „objektiven Geist“ einer Gesellschaft zum Ausdruck bringt (OLG München GRUR 1956, 432, 434 – Solange Du da bist). Jenseits der Untergrenze dessen, was gerade noch als „kleine Münze“ (Alexander Elster, GRUR 1921, 41, 42) geschützt wird, liegt nach der herrschenden Meinung auch die rein handwerkliche oder routinemäßige Leistung, das „Banale“, das, was in der Masse aufgeht oder „was jeder so machen würde“ (Loewenheim, in: Loewenheim, Hdb. des UrhR, § 6 Rn 14)

Fazit

Merke: Das urheberrechtliche Werk beurteilt sich ausschließlich anhand seiner individuellen Ausdruckskraft. Eine andere Frage ist, wie ein Werk, das als individueller Ausdruck der Urheberpersönlichkeit geschaffen wurde, von anderen daraufhin beurteilt werden könnte, ob es das Urbild des Urhebers auch tatsächlich aufs Vollkommenste ausgedrückt, was in der Rechtsanwendung (versteckt) immer auch zu einem ästhetischen Werturteil führt (siehe hierzu, Kummer, Das urheberrechtlich schützbare Werk, 1968, S. 37).

Rechtsanwalt Moritz Ott

Jüdemann Rechtsanwälte

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