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Anwalt Strafverteidiger für Nötigung in Berlin

Anwalt Strafverteidiger Nötigung

Suchen Sie einen erfahrenen Verteidiger, weil Ihnen der Vorwurf der Nötigung  gemacht wurde? Rufen Sie uns an! Jüdemann Rechtsanwälte!

 

Was ist eigentlich eine Nötigung? Wann ist eine Nötigung verwerflich? Was es eigentlich die Androhung eines Übels? Wie wird Nötigung bestraft? Was sind besonders schwere Fälle? Wird einig auch der Versuch bestraft?

Nötigung (§ 240 StGB) ist rechtlich definiert als die Handlung, bei der jemand durch den rechtswidrigen Einsatz von Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel dazu gebracht wird, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen, was er oder sie sonst nicht tun würde. Das Opfer wird also gegen seinen Willen zu einem bestimmten Verhalten gezwungen. Um den Straftatbestand der Nötigung zu erfüllen, müssen bestimmte Mittel wie Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel eingesetzt werden, und das angestrebte Verhalten muss erreicht werden.

Wer nötigt, verletzt die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung einer anderen Person. Oder mit einfachen Worten man drängt einem anderen seine Willen auf, ohne dass der andere dies wirklich möchte. Dabei ist jede Handlung  tatbestandsmäßig,  sondern nur die vom Gesetzgeber bestimmten Vorgehensweisen. Zudem muss das Handeln auch verwerflich sein.

Alles klar? wahrscheinlich nicht!

Dabei so einfach, zu „nötigen“.

Ein klassisches Beispiel ist der Versuch eine Tür mit Gewalt aufzudrücken, die eine andere Person zuhält, oder den Fuß in eine Tür stellen (vgl. LG Köln,  Urteil vom 25. April 2014 – 7 O 362/11). In diesem Fall wird einer anderen Person der eigene Wille aufgedrängt. Der Betroffenen vollzieht durch die Gewalteinwirkung eine von dem Täter gewünschte Handlung oder Unterlassung. Er zwingt der Person, die die Tür schließen oder geschlossen halten will, seinen Willen auf.

Damit allein ist aber die Handlung noch nicht rechtswidrig. Hierzu bedarf es eines weiteren Elements: die Gewaltanwendung in dem genannten Fall muss zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen sein. So ist denkbar, dass die Tür aufgedrückt werden soll, da das Treppenhaus, in dem sich der Täter befindet, voller Rauch ist, oder der Täter in seine eigene Wohnung will und daher die Tür, die zugehalten wird, versucht aufzudrücken.

Die Frage also, ob eine Nötigung vorliegt, hängt stets vom Einzelfall ab.

Da sich die rechtliche Einschätzung von Fall zu Fall ändern kann, ist es dringend notwendig, sich eines erfahrenen Verteidigers zu bedienen, sollten Ihnen der Vorwurf der Nötigung gemacht werden.

Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Nötigung

Sollten Sie eine Vorladung der Polizei bekommen haben bzw. ein Anhörungsschreiben sollten Sie damit unverzüglich gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Versuchen Sie in den meisten Fällen nicht das Problem selber zu lösen, grade das Abwarten oder nicht reagieren in einem Ermittlungsverfahren kann schnell dazu führen, dass das Amtsgericht auf Anregung der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl auf Grundlage der bisherigen Erkenntnisse anfertigt. In diesem Fall haben sie nur zwei Wochen Zeit gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen und sind bereits in einem Gerichtsverfahren.

Richtigerweise sollte ein Anwalt beauftragt werden, und dann Staatsanwaltschaft über die Polizei eine Akteneinsicht genommen werden. Was Sie  machen sollten, ist ohne Kenntnis der Akte eine Stellungnahme abzugeben daher ist doch dringend davon abzuraten, einer polizeilichen Ladung Folge zu leisten. Hierzu sind Sie nicht verpflichtet.