Wir leben Musik
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Kai Jüdemann ist Musiker und Mitglied der GEMA. Kai hat ein eigenes Label geführt und kennt sich mit allen Fragen des Musikrechts Bestens aus.
Bei uns finden Sie den rechtlichen Beistand, den Sie brauchen, um Ihre kreative Reise zu schützen und zu stärken. Unsere Anwaltskanzlei spezialisiert sich auf alle Aspekte des Musikrechts und bietet umfassende juristische Dienstleistungen für Künstler, Musiker, Songwriter, Produzenten, Labels und andere Akteure in der Musikbranche.
Erfahrung und Expertise: Unser Team besteht aus hochqualifizierten Fachanwälten mit fundiertem Wissen im Musikrecht. Wir haben langjährige Erfahrung in der Unterstützung von Mandanten aus der Musikbranche und verstehen die spezifischen Herausforderungen und Bedürfnisse, denen Sie gegenüberstehen. Egal, ob es um Vertragsverhandlungen, Urheberrechtsfragen, Lizenzierungsangelegenheiten oder Streitigkeiten geht – wir haben das Know-how, um Sie effektiv zu vertreten.
Maßgeschneiderte Lösungen: Wir wissen, dass jeder Fall einzigartig ist. Deshalb bieten wir maßgeschneiderte Lösungen an, die auf Ihre individuellen Ziele und Bedürfnisse zugeschnitten sind. Unser Team wird eng mit Ihnen zusammenarbeiten, um Ihre Rechte zu schützen, Ihre Interessen zu vertreten und die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen.
Umfassende Rechtsberatung: Unsere Kanzlei deckt alle Bereiche des Musikrechts ab, einschließlich Urheberrecht, Vertragsrecht, Markenschutz, Lizenzierung, Veröffentlichung, Managementverträge, Auftrittsverträge, Streitigkeiten und vieles mehr. Wir bieten Ihnen eine umfassende juristische Beratung, um sicherzustellen, dass Sie in allen rechtlichen Belangen optimal unterstützt werden.
Netzwerk und Branchenkenntnisse: Dank unserer langjährigen Präsenz in der Musikbranche verfügen wir über ein breites Netzwerk von Fachleuten und Kontakten. Wir sind bestens vernetzt und halten uns stets über die neuesten Entwicklungen und Trends in der Musikindustrie auf dem Laufenden. Diese Branchenkenntnisse ermöglichen es uns, Ihnen präzise und aktuelle rechtliche Beratung zu bieten.
Leidenschaft für Musik: Wir sind nicht nur Anwälte, sondern auch Musikliebhaber. Wir verstehen die Bedeutung und den Wert, den Musik für Ihr Leben hat. Unsere Leidenschaft für Musik treibt uns an, Ihnen die bestmögliche Unterstützung und Beratung zu bieten, um Ihre kreativen Projekte zu schützen und zu fördern.
Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf, um Ihr Anliegen zu besprechen und einen Termin zu vereinbaren. Wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen und Ihnen die Rechtssicherheit zu bieten, die Sie benötigen, um in der Musikbranche erfolgreich zu sein.
Anwalt für Musikrecht? Was ist das?
Ein Anwalt, der im Musikrecht tätig ist, sollte nicht nur Erfahrung in beruflicher, sondern auch in künstlerischer Hinsicht haben. Ich habe nicht nur Erfahrung in der Gestaltung und Prüfung von Verträgen, sondern bin Mitglied der GEMA; kenne mich mit den gängigen DAWS aus, mit Produktionstechniken und Synths und habe selber einige Vinyl-Releases hinter mir, u.a. einen der Tracks des bekannten “Techno Viking” Videos.
Musikrecht ist nämlich weit mehr als nur die Frage nach dem Urheberrecht an einer Tonaufnahme oder Komposition. Musikrecht ist ein Konfüge einer Vielzahl von Rechtsbeziehungen, die sich auf vielen Ebenen abspielen. Die beginnt mit der Gründung von Bands oder Produktionsteams, bei denen gesellschaftsrechtliche Fragen sich aufweren, mit der Wahl von Titeln oder Namen der Produktion, mit dem Abschluss von Verträgen mit Mangement, Tourveranstalter, Labels etc und Fragen zur GEMA und anderen Verwertungsgesellschaften.
Mein Team und ich begleiten unsere Mandant*innen bei der Gründung von Bands oder eines Produktionsunternehmen, beraten bei der Anmeldung und Prüfung von Marken, bei Covergestaltungen und dem Rechteclearing, zum Abschluss oder der Kündigung von Verträgen aber auch Fragen zum Streaming oder Online-Radio.
Daher umfasst der Begriff des Musikrechts eine Vielzahl verschiedener Aspekte: das Recht des geistigen Eigentums (Urheberrechte, Leistungsschutzrechte), Gesellschaftsrecht (z.B. Band als GbR), Kennzeichenrecht (Namensrecht, Titelschutz, Markenrecht), Vertragsrecht (Verträge, Lizenzfragen), Persönlichkeitsrechte und nicht zuletzt Medienrecht und das Wettbewerbsrecht.
Wir beraten zu den vom Urheberrechtsgesetz geschützten Gruppe – den Urheberrechten und den Leistungsschutzrechten – Urheberrecht betrifft hierbei die Komposition – meist Text und “Melodie”, die Leistungsschutzrechte im Wesentlichen die ausübenden Künstler, den Tonträgerhersteller und das Label.
Schlüterstraße 37, D-10629 Berlin, (direkt am Kurfürstendamm)
Tel: 030 88 70 23 80 | Fax: 030 88 70 23 85
Was ist geschützt ?
§ 2 Abs.2 UrhG lautet: Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. D.h., geschützt wird das Stück, wenn es eine gewisse schöpferische Individualität oder Gestaltungshöhe ausweist. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung zu Bushidos Übernahme von Samples der Band Dark Sanctuary zur Schöpfungshöhe bei Musiktiteln folgendes ausgeführt:
“Bei Werken der Musik liegt die schöpferische Eigentümlichkeit in ihrer individuellen ästhetischen Ausdruckskraft. An den für die Zubilligung von Urheberrechtschutz erforderlichen individuellen ästhetischen Gehalt dürfen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Im Bereich des musikalischen Schaffens ist der Schutz der kleinen Münze anerkannt, die einfache und gerade noch geschützte geistige Leistungen erfasst. Es reicht daher aus, wenn die formgebende Tätigkeit des Komponisten nur einen verhältnismäßig geringen Eigentümlichkeitsgrad aufweist, ohne dass es dabei auf den künstlerischen Wert ankommt
Dabei kann eine individuelle schutzfähige Leistung sich nicht nur aus der Melodie und dem Einsatz der musikalischen Ausdrucksmittel der Rhythmik, des Tempos, der Harmonik und des Arrangements ergeben sondern auch aus der Art und Weise des Einsatzes der einzelnen Instrumente, also der Durchführung der Instrumentierung und Orchestrierung.” (BGH Urteil vom 16.4.2015 – I Zr 225/12 “Goldrapper”)
Nicht dagegen geschützt ist das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen oder die wie Tonfolgen einfachster Art oder bekannte rhythmische Strukturen sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören.
Hier finden Sie weiterführende Links zu Formularen, Vertragsvorlagen und Rechtssprechungen:
Die “Kleine Münze”
in der Musik
Bandübernahmevertrag
Tape Lease Deal
Künstlerbrief
(Inducement letter)
Künstlerexklusivvertrag
Solltet ihr rechtliche Beratung zum Thema Musikrecht benötigen, ruft uns an! Wir bieten zudem eine kostenlose Beratung für Musikschaffende jeden Freitag Nachmittag in unseren Kanzleiräumen an. Damit Eure Produktion safe ist. Vereinbart einfach einen Termin mit unserem Sekretariat.
Call us: 030 88 70 23 80
Aktuelle Beiträge zum Musikrecht
Volkswagen Garage Sound – Musik und Umweltverschmutzung
Was vor Kurzem noch ein Segen für Musiker zu sein schien, kann sich zum Alptraum entwickeln. VW, die wie andere Unternehmen auch Musik sponsern, sehen sich in der Kritik, über Jahrzehnte Käufer und Behörden getäuscht und zusätzlich mehr als eine eine Million Tonnen...
Dark Sanctuary unterliegt Bushido vor dem BGH (I ZR 225/12)
Kurze Musiksequenzen, die über ein routinemäßiges Schaffen nicht hinausgehen, genießen keinen Urheberrechtsschutz. D.h. aber nicht, dass Sampling immer zulässig ist, da die Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers verletzt sein können, wie der BGH in seinen...
Wie lange bestehen meine Rechte an meinen Stücken ?
Anders als im Sachenrecht, das eine zeitlich unbegrenzte Zuordnung der Sache an den Eigentümer und seine Rechtsnachfolger ermöglicht, sind die geistige Schutzrechte begrenzt. Diese Begrenzung stellt zwar eine ganz erhebliche Beschränkung der Rechte des Urhebers dar,...
Bin ich als Musiker auch (Mit-)Urheber des Tracks ?
Der ausübende Künstler interpretiert zumeist das Werk. Im stehen damit zwar Leistungsschutzrechte zu – durch die Interpretation wird er aber noch nicht Urheber. Die bloße Interpretation einer Komposition durch einen ausübenden Künstler nämlich führt regelmäßig – bei weitgehender Werktreue – nicht zu eigenen kompositorischen (Mit-) Urheberrechten an der Werkaufnahme, sondern nur zu Leistungsschutzrechten des ausübenden Künstlers nach §§ 73ff. UrhG (so dass Kammergericht s.u,).